Vermögen & Einkommen

Kryptowährungen in der Steuererklärung: So funktioniert die Deklaration

Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder Cardano sind längst im Mainstream angekommen. Viele Anleger in der Schweiz besitzen digitale Assets – sei es als Investment, durch Trading oder Mining. Doch wie müssen Kryptowährungen korrekt in der Steuererklärung deklariert werden?

In der Schweiz gelten klare Regeln: Kryptowährungen sind Vermögenswerte und müssen jährlich erfasst werden. Je nach Nutzung können sie zusätzlich als Einkommen steuerpflichtig sein. Dieser Artikel erklärt, wie die steuerliche Behandlung funktioniert, welche Nachweise erforderlich sind und welche Fehler vermieden werden sollten.

Wichtiger Hinweis: Die Steuerpraxis bei Kryptowährungen entwickelt sich laufend weiter. Für komplexe Sachverhalte (DeFi, NFTs, grosses Handelsvolumen) empfiehlt sich die Beratung durch eine Steachfachperson. Massgebend ist das ESTV-Arbeitspapier «Kryptowährungen» (zuletzt aktualisiert Dezember 2021) sowie das Kreisschreiben Nr. 36 ESTV vom 27. Juli 2012 zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel. (Stand: Steuerperiode 2025)

Grundsätzliche Behandlung von Kryptowährungen

Rechtliche Einordnung

Kryptowährungen gelten in der Schweiz als bewegliche, immaterielle Vermögenswerte. Steuerrechtlich werden sie ähnlich wie Devisen oder Wertschriften behandelt. Die ESTV unterscheidet dabei drei Token-Typen mit unterschiedlichen steuerlichen Konsequenzen:

  • Zahlungstoken (z. B. Bitcoin, Litecoin): Dienen primär als Zahlungsmittel oder Wertaufbewahrung
  • Anlagetoken: Verbriefen Beteiligungsrechte oder Ansprüche auf Geldleistungen (ähnlich wie Aktien oder Obligationen); Erträge können der Verrechnungssteuer unterliegen
  • Nutzungstoken (Utility Token): Gewähren Zugang zu Plattformen oder Dienstleistungen; in der Regel kein wirtschaftlicher Ertrag im steuerlichen Sinn

Kryptowährungen in der Vermögenssteuer

Alle Kryptowährungen müssen jährlich per 31. Dezember im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuererklärung angegeben werden. Die Vermögenssteuer auf Kryptowährungen wird ausschliesslich von den Kantonen und Gemeinden erhoben – der Bund erhebt auf dem Privatvermögen natürlicher Personen keine direkte Bundessteuer.

Was muss deklariert werden:

  • Guthaben in eigenen Wallets (Hot Wallet, Cold Wallet, Hardware Wallet)
  • Coins und Token auf Börsenplattformen (z. B. Kraken, Coinbase, Binance)
  • Alle weiteren Token, sofern ein Verkehrswert ermittelbar ist

Steuerwerte und Bewertungshierarchie

Die ESTV veröffentlicht jährlich eine offizielle Kursliste mit den Steuerwerten per 31. Dezember. Die Bewertungshierarchie ist wie folgt:

SituationMassgebender WertKryptowährung in ESTV-Kursliste enthaltenOffizieller ESTV-Steuerwert per 31.12.Kryptowährung nicht in ESTV-Liste, aber aktiv gehandeltJahresendkurs der genutzten Handelsplattform (z. B. Coinbase, Kraken) oder CoinMarketCap/CoinGeckoKein aktueller Verkehrswert ermittelbarUrsprünglicher Kaufpreis in CHF

Referenzwerte ESTV per 31. Dezember 2024 (für Steuererklärung Steuerperiode 2024):

  • Bitcoin (BTC): CHF 85'926.49
  • Ethereum (ETH): ca. CHF 3'185

Referenzwerte ESTV per 31. Dezember 2025 (für Steuererklärung Steuerperiode 2025):

  • Bitcoin (BTC): CHF 69'571.99
  • Ethereum (ETH): ca. CHF 2'364

Hinweis: Die vollständigen offiziellen Kurslisten sind auf estv.admin.ch abrufbar.

Einkommenssteuer und Kryptowährungen

Kapitalgewinne: grundsätzlich steuerfrei für Privatanleger

Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen sind für private Anleger steuerfrei – auch wenn die Gewinne sehr hoch sind. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz des Schweizer Steuerrechts, wonach private Kapitalgewinne nicht besteuert werden.

Wichtig: Auch der Tausch von einer Kryptowährung in eine andere (z. B. BTC → ETH) gilt für Privatanleger steuerlich als neutrales Ereignis – es entsteht kein steuerbares Einkommen. Dokumentation empfiehlt sich dennoch.

Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel: Gewinne steuerpflichtig

Wer von der Steuerbehörde als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler eingestuft wird, muss sämtliche Gewinne als Einkommen versteuern. Im Gegenzug sind Verluste steuerlich abzugsfähig.

Das Kreisschreiben Nr. 36 der ESTV definiert fünf kumulative Kriterien, bei deren gleichzeitiger Erfüllung private Vermögensverwaltung vorliegt (Safe-Haven-Regeln):

KriteriumSchwellenwert für private VermögensverwaltungHaltedauerMindestens 6 MonateTransaktionsvolumenWeniger als das Fünffache des JahresanfangsbestandsKapitalgewinne als EinkommensanteilRealisierte Kapitalgewinne unter 50 % des steuerbaren EinkommensFremdfinanzierungKeine Finanzierung durch Fremdkapital (keine Kredite, keine Hebel)DerivateDerivate höchstens zur Absicherung bestehender Positionen eingesetzt

Wer alle fünf Kriterien erfüllt, ist als privater Anleger geschützt. Wer auch nur eines nicht erfüllt, kann als gewerbsmässiger Händler qualifiziert werden – auch wenn nicht alle anderen Kriterien verletzt sind.

Typische Risikofaktoren für Gewerbsmässigkeit:

  • Sehr kurze Haltedauern (Day-Trading, Swing-Trading)
  • Einsatz von Hebelprodukte oder Margin-Trading
  • Sehr hohe Handelsvolumina in Relation zum Vermögen
  • Professionelle Infrastruktur (dedizierte Hard- und Software, Vollzeittätigkeit)

Mining

Erträge aus dem Mining (Proof-of-Work) gelten als steuerbares Einkommen. Der massgebende Wert ist der Marktwert im Zeitpunkt des Zuflusses (d. h. wenn die Coins gutgeschrieben werden), umgerechnet in CHF.

  • Privates Mining als Hobby: Einnahmen als Nebeneinkommen deklarieren (Einkommen aus selbstständigem Nebenerwerb)
  • Gewerbliches Mining: Gilt als selbstständige Erwerbstätigkeit; Kosten (Strom, Hardware-Abschreibung) sind abzugsfähig; AHV-Beitragspflicht beachten

Die geminingten Kryptowährungen sind zudem per 31. Dezember als Vermögen zu deklarieren.

Staking

Staking-Rewards gelten als steuerbares Einkommen, das im Zeitpunkt des Erhalts zum dann gültigen Marktwert in CHF zu erfassen ist.

  • Die Rewards werden bei Erhalt als Einkommen besteuert
  • Per 31. Dezember erhöhen sie zudem den steuerbaren Vermögensbestand
  • Keine Verrechnungssteuer auf Staking-Rewards (ESTV-Praxis, Stand 2023)

Lending und DeFi-Erträge

Zinserträge aus dem Verleihen (Lending) von Kryptowährungen sind ebenfalls als steuerbares Einkommen zu erfassen. Dies gilt analog für Liquiditätsmining-Erträge und ähnliche DeFi-Erträge (Yield Farming). Die Beurteilung komplexer DeFi-Sachverhalte ist oft einzelfallabhängig; Steuerberatung wird empfohlen.

NFTs (Non-Fungible Tokens)

NFTs gelten ebenfalls als steuerbares Vermögen und sind zu deklarieren. Da die ESTV keine Kursliste für NFTs veröffentlicht, gilt:

  • Massgebend ist der Verkehrswert per 31. Dezember, sofern ermittelbar
  • Fehlt ein Verkehrswert: Deklaration zum ursprünglichen Kaufpreis in CHF

Nachweise und Dokumentation

Eine sorgfältige Dokumentation schützt vor Nachfragen und Nachbesteuerung – insbesondere mit Blick auf den automatischen Informationsaustausch (siehe unten).

Mindestdokumentation für alle Kryptoinhaber

  • Wallet-Auszug per 31. Dezember (Screenshot oder Export) mit Bestand aller Coins/Token
  • ESTV-Kursliste oder Plattformkurs zur Bewertung
  • Liste aller Börsenkonten und Wallet-Adressen

Erweiterte Dokumentation bei Einkünften

Bei Mining, Staking, Lending oder intensivem Trading empfiehlt sich:

  • Vollständige Transaktionshistorie (CSV-Export aus Börsen und Wallets)
  • Zeitpunkt und Marktwert beim Erhalt jeder Einkunft in CHF
  • Aufwandsnachweise beim gewerblichen Mining (Stromkosten, Hardware)

Tipp: Steuer-Tools wie Koinly, CoinTracking oder Blockpit erleichtern die Auswertung und können kantonal angepasste Steuerberichte generieren.

Automatischer Informationsaustausch ab 2027 (CARF)

Ab dem 1. Januar 2027 müssen Kryptoplattformen die Daten ihrer Schweizer Nutzer an die ESTV melden (Crypto Asset Reporting Framework, CARF). Die Behörden erhalten ab ca. 2028 erstmals Informationen über Kryptovermögen und Transaktionen. Es ist daher von grosser Bedeutung, bestehende Bestände und Erträge vollständig und korrekt zu deklarieren – eine rückwirkende Korrektur kann bei Nichtdeklaration zu Nachsteuern und Bussen führen.

Praxisbeispiele

Beispiel 1: Privater Langzeitinvestor

Eine Person hält per 31. Dezember 2025: 2 Bitcoin und 10 Ethereum.

Berechnung mit offiziellen ESTV-Steuerwerten 2025:

  • 2 BTC × CHF 69'571.99 = CHF 139'143.98
  • 10 ETH × CHF 2'364.08 = CHF 23'640.80
  • Gesamtvermögen Krypto: CHF 162'784.78

Dieser Betrag wird im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis als steuerbares Vermögen eingetragen. Gewinne aus dem Verkauf bleiben steuerfrei, da die Safe-Haven-Kriterien erfüllt sind (Haltedauer >6 Monate, kein Fremdkapital, kein übermässiges Volumen).

Beispiel 2: Mining-Einkünfte

Ein Miner schürft im Jahr 2025 Bitcoin im Gesamtwert von CHF 15'000 (bewertet zum jeweiligen Marktwert im Zeitpunkt des Erhalts). Er betreibt das Mining als Hobby neben dem Hauptberuf.

  • CHF 15'000 werden als Nebeneinkommen in der Steuererklärung deklariert
  • Die per 31. Dezember noch vorhandenen Coins werden zusätzlich als Vermögen angegeben
  • Da es sich um privates Hobby-Mining handelt, sind keine AHV-Beiträge geschuldet (Abklärung im Einzelfall empfohlen)

Beispiel 3: Staking-Erträge

Eine Anlegerin erhält 2025 durch Staking von Cardano (ADA) insgesamt Rewards im Wert von CHF 2'500 (bewertet im Zeitpunkt der einzelnen Ausschüttungen).

  • CHF 2'500 Staking-Rewards werden als Einkommen deklariert
  • Per 31. Dezember werden der gesamte ADA-Bestand (einschliesslich der Rewards) als Vermögen erfasst
  • Auf Staking-Rewards fällt keine Verrechnungssteuer an

Beispiel 4: Tausch (Swap) zwischen Kryptowährungen

Ein Anleger tauscht im Mai 2025 seinen Ethereum-Bestand in Bitcoin. Er hielt die ETH seit 2022.

  • Der Tausch ist für Privatanleger steuerlich neutral – kein steuerbares Einkommen, kein Kapitalgewinn
  • Die neuen Bitcoin müssen per 31. Dezember 2025 mit dem ESTV-Steuerwert als Vermögen deklariert werden
  • Dokumentation des Tauschs (Datum, Kurs) empfiehlt sich als Nachweis der privaten Vermögensverwaltung

Häufige Fehler und Tipps

Häufige Fehler

  • Kleine Wallet-Bestände nicht deklarieren: Jeder Bestand ist deklarationspflichtig – es gibt keine Freigrenze für die Vermögenserklärung
  • Mining- und Staking-Erträge als steuerfrei behandeln: Falsch – sie sind Einkommen und müssen deklariert werden
  • Keine Transaktionshistorie aufbewahren: Bei Nachfragen oder Prüfungen kann fehlende Dokumentation zu pauschaler Aufrechnung führen
  • Vermögenssteuer mit Kapitalgewinnsteuer verwechseln: Die Vermögenssteuer betrifft den Bestand per 31.12. (kantonal); Kapitalgewinne sind für Privatanleger steuerfrei
  • Falsche Bewertung: Selbst berechnete oder geschätzte Kurse verwenden, statt die offiziellen ESTV-Steuerwerte
  • Krypto auf ausländischen Börsen vergessen: Auch Bestände auf Kraken, Binance, Coinbase & Co. müssen deklariert werden
  • Annahme, Krypto-Tausch sei steuerpflichtig: Für Privatanleger ist BTC→ETH kein steuerbares Ereignis

Tipps

  • ESTV-Kursliste jährlich prüfen: Die Liste wird laufend erweitert; nicht enthaltene Coins mit Plattformkurs oder CoinMarketCap bewerten
  • Transaktions-Tool nutzen: Koinly, CoinTracking oder Blockpit erstellen eine strukturierte Übersicht und erleichtern die Steuererklärung erheblich
  • Safe-Haven-Kriterien regelmässig überprüfen: Wer aktiv handelt, sollte jährlich kontrollieren, ob noch alle fünf Kriterien erfüllt sind
  • Mining und Staking separat erfassen: Zeitpunkt und Marktwert beim Erhalt dokumentieren
  • Früh deklarieren: Mit dem CARF-Informationsaustausch ab 2027 werden Kryptodaten automatisch an Behörden gemeldet; vollständige Deklaration bereits jetzt schützt vor späteren Problemen

Fazit

Kryptowährungen sind in der Schweiz steuerlich klar geregelt: Sie gehören zum steuerbaren Vermögen und müssen jährlich per 31. Dezember mit dem offiziellen ESTV-Steuerwert deklariert werden. Die Vermögenssteuer wird dabei ausschliesslich auf Kantonsebene erhoben – der Bund erhebt keine Vermögenssteuer auf Privatvermögen.

Kapitalgewinne bleiben für Privatanleger steuerfrei, solange die Safe-Haven-Kriterien des Kreisschreibens Nr. 36 erfüllt sind. Einkünfte aus Mining, Staking und Lending hingegen sind steuerpflichtiges Einkommen und müssen vollständig deklariert werden.

Mit dem automatischen Informationsaustausch (CARF) ab 2027 werden Kryptotransaktionen künftig auch behördlich erfasst. Wer seine Kryptowerte bereits heute vollständig und korrekt deklariert, ist bestens aufgestellt.

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