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Was kann ich bei einer externen Kinderbetreuung in der Schweiz abziehen?

Grundprinzip: Betreuung während der Erwerbstätigkeit

Abziehen kann man die Kosten für die Kinderbetreuung durch Dritte, während die Eltern arbeiten, um Geld zu verdienen. Das Entscheidende ist der direkte Zusammenhang zwischen Betreuung und Erwerbstätigkeit.

Abzugsfähige Betreuungsformen

Institutionelle Betreuung

  • Kinderkrippen (Kitas)
  • Kindertagesstätten
  • Horte und Mittagstische
  • Betreuung nach der Schule

Private Betreuung

  • Babysitter für berufliche Termine
  • Tagesmütter
  • Nannys
  • Au-pairs (Betreuungsanteil)

Besondere Betreuungsformen

  • Ferienlager bei beruflicher Notwendigkeit (siehe Gerichtsurteil)
  • Ski-Unterricht während Homeoffice im Skiort
  • Ferienbetreuung während Arbeitszeit

Altersgrenze: Bis 14 Jahre

Die Kinderbetreuungskosten können bis zum 14. Altersjahr abgezogen werden. Nach dem 14. Geburtstag sind externe Betreuungskosten nicht mehr steuerlich absetzbar.

Warum 14 Jahre?

Ab diesem Alter wird davon ausgegangen, dass Kinder sich grundsätzlich selbst betreuen können und keine professionelle Aufsicht mehr benötigen.

Was ist NICHT abzugsfähig?

Verpflegungskosten

Ausgenommen sind dort die Kosten fürs Mittagessen. Ein Kind muss ja essen, egal ob es extern oder zu Hause betreut wird.

Private Betreuung ohne Erwerbsbezug

  • Babysitter für Kinoabend der Eltern
  • Betreuung für Hobbys oder Freizeitaktivitäten
  • Ferienbetreuung ohne berufliche Notwendigkeit

Berufliche vs. private Betreuung

Berufliche Betreuung (abzugsfähig)

Nehmen wir ein Lehrerpaar. Beide haben einen Elternabend. Dann muss jemand auf das Kind schauen. Die Kosten dafür sind mit dem Erzielen des Einkommens verbunden. Also kann man sie abziehen.

Weitere Beispiele:

  • Geschäftstermine am Abend
  • Weiterbildungen für den Beruf
  • Dienstreisen mit Übernachtung
  • Schichtarbeit ausserhalb regulärer Betreuungszeiten

Private Betreuung (nicht abzugsfähig)

Wenn die Babysitterin für den Kinoabend der Eltern kommt, können sie diese Kosten nicht abziehen.

Weitere Beispiele:

  • Freizeitaktivitäten der Eltern
  • Vereinsanlässe ohne Berufsbezug
  • Private Termine (Arzt, Coiffeur)
  • Erholung und Ferien ohne Arbeitsanteil

Neues Gerichtsurteil: Ferienlager abzugsfähig

Aargauer Gerichtsurteil

Zur Kinderbetreuung gibt es ein interessantes Gerichtsurteil aus dem Kanton Aargau. Dieses besagt, dass Eltern unter Umständen auch die Kosten für ein Ferienlager abziehen dürfen.

Praktisches Beispiel

Die Familie ist in einem Skiort. Die Eltern arbeiten von dort am Computer, während die Kinder im Ski-Unterricht sind. Dann ist dieser eigentlich die Drittbetreuung der Kinder. Konsequenterweise können die Kosten abgezogen werden.

Voraussetzungen für Ferienlager-Abzug

  • Parallele Erwerbstätigkeit der Eltern
  • Betreuungsnotwendigkeit während der Arbeitszeit
  • Direkter Zusammenhang zwischen Arbeit und Betreuung

Auswirkungen auf andere Kantone

Präzedenzwirkung

Die anderen Kantone haben sicher von diesem Gerichtsurteil Kenntnis genommen und schauen nun, ob sie ihre Praxis entsprechend anpassen wollen oder ihre schärfere Praxis beibehalten.

Empfehlung

Eltern können versuchen, ähnliche Kosten auch in anderen Kantonen geltend zu machen, sollten aber mit unterschiedlichen Behandlungen rechnen.

Weitere abzugsfähige Kosten für Kinder

Gesundheitskosten

Abziehen kann man die Krankenkassenprämien sowie Krankheits- und Gesundheitskosten, gleich wie bei Erwachsenen.

Kinderabzug

Beim Kinderabzug gibt es keine solche Grenze. Eltern sind verpflichtet, ihr Kind zu unterstützen, bis es eine erste Ausbildung abgeschlossen hat.

Volljährige Kinder: Keine Altersgrenze

Mythos der 25-Jahres-Grenze

Ich weiss, dass diese Zahl herumgeistert. Aber es ist ein Mythos, im Gesetz gibt es keine Altersgrenze.

Praktische Grenze

Wenn das Kind mit 33 Jahren immer noch am Studieren ist, dann müssen sich Eltern vielleicht schon die eine oder andere Frage vom Steueramt gefallen lassen.

Entscheidend: Erstausbildung

Solange das erwachsene Kind in der Erstausbildung ist, können Eltern die vorgesehenen Abzüge machen, sofern sie diese Dinge tatsächlich auch bezahlen.

Voraussetzungen im Detail

Erwerbstätigkeit der Eltern

Die Betreuungskosten sind nur abzugsfähig, wenn:

  • Beide Eltern erwerbstätig sind oder
  • Ein Elternteil erwerbstätig, der andere in Ausbildung oder
  • Alleinerziehende erwerbstätig sind

Nachweis der Kosten

  • Rechnungen der Betreuungseinrichtungen
  • Quittungen von privaten Betreuungspersonen
  • Arbeitsnachweis bei außergewöhnlichen Betreuungszeiten

Angemessenheit

  • Marktübliche Preise für die Betreuung
  • Verhältnismäßigkeit zu den Erwerbseinkünften
  • Notwendigkeit der externen Betreuung

Kantonal unterschiedliche Höchstbeträge

Bundessteuer

  • Kinderbetreuungskosten: Bis zu bestimmten Höchstbeträgen absetzbar
  • Einheitliche Regelung für ganze Schweiz

Kantonale Unterschiede

  • Verschiedene Höchstbeträge je nach Kanton
  • Unterschiedliche Anerkennungspraxis für Grenzfälle
  • Abweichende Altersgrenzen in einzelnen Kantonen möglich

Praktische Tipps

Belegführung

  • Alle Rechnungen sammeln und aufbewahren
  • Separate Ausweisung von Betreuungs- und Verpflegungskosten verlangen
  • Jahresübersicht erstellen für Steuererklärung

Grenzfälle dokumentieren

  • Arbeitszeiten dokumentieren bei ungewöhnlichen Betreuungszeiten
  • Beruflichen Bezug schriftlich nachweisen
  • Einzelfallprüfung durch Steueramt möglich

Optimierungsstrategien

  • Timing der Zahlungen beachten (Kalenderjahr)
  • Verschiedene Betreuungsformen kombinieren
  • Berufliche Termine dokumentieren

Häufige Fehler vermeiden

Verpflegung mitabziehen

Fehler: Mittagessen in Kita als Betreuungskosten deklarierenKorrekt: Nur reine Betreuungskosten abziehen

Private und berufliche Betreuung vermischen

Fehler: Babysitter für private Anlässe abziehenKorrekt: Nur erwerbsbedingte Betreuung geltend machen

Altersgrenze übersehen

Fehler: Betreuungskosten für 15-jährige Kinder abziehenKorrekt: Nur bis 14. Altersjahr möglich

Einzelfallprüfung wichtig

Individuelle Beurteilung

Letztlich muss man in Steuerfragen aber immer den Einzelfall betrachten.

Kriterien für Abzugsfähigkeit

  • Finanzielle Abhängigkeit: Kind kann Kosten nicht selbst tragen
  • Erwerbsnotwendigkeit: Betreuung für Erwerbstätigkeit erforderlich
  • Angemessenheit: Kosten im vernünftigen Rahmen

Bei Unsicherheiten

  • Steuerberatung konsultieren
  • Kantonale Steuerverwaltung kontaktieren
  • Präzedenzfälle aus anderen Kantonen prüfen

Entwicklungen und Trends

Flexiblere Arbeitswelt

  • Homeoffice schafft neue Betreuungssituationen
  • Flexible Arbeitszeiten erfordern angepasste Betreuung
  • Workation (Arbeiten im Ferienort) wird häufiger

Rechtsprechung entwickelt sich

  • Neue Gerichtsurteile erweitern Abzugsmöglichkeiten
  • Anpassung der Praxis durch Steuerverwaltungen
  • Digitalisierung ermöglicht neue Arbeitsformen

Vergleich mit anderen Ländern

Schweizer Besonderheiten

  • Altersgrenze 14 Jahre relativ hoch
  • Strikte Trennung beruflich/privat
  • Kantonale Unterschiede bei Höchstbeträgen

Internationale Entwicklungen

  • EU-Länder teilweise grosszügigere Regelungen
  • Familienpolitische Ziele beeinflussen Steuerpolitik
  • Vereinbarkeit Familie/Beruf im Fokus

Fazit

Die steuerliche Abzugsfähigkeit externer Kinderbetreuungskosten in der Schweiz ist grundsätzlich möglich, aber an klare Bedingungen geknüpft:

Kernvoraussetzungen:

  • Erwerbstätigkeit der Eltern während der Betreuung
  • Kinder bis 14 Jahre
  • Erwerbsbedingte Notwendigkeit der Betreuung

Abzugsfähige Kosten:

  • Kitas, Horte, Tagesmütter für Arbeitszeiten
  • Babysitter für berufliche Termine
  • Ferienlager bei paralleler Erwerbstätigkeit (nach Aargauer Urteil)

Nicht abzugsfähig:

  • Verpflegungskosten in Betreuungseinrichtungen
  • Private Betreuung für Freizeitaktivitäten
  • Betreuung über 14 Jahre

Praktische Empfehlungen:

  • Belege systematisch sammeln
  • Beruflichen Bezug dokumentieren
  • Kantonale Unterschiede beachten
  • Bei Grenzfällen professionelle Beratung einholen

Das Aargauer Gerichtsurteil zu Ferienlagern zeigt, dass sich die Rechtsprechung weiterentwickelt und neue Betreuungsformen anerkannt werden können, wenn der direkte Erwerbsbezug nachgewiesen wird.

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