Vermögen & Einkommen

Was gilt als steuerbares Einkommen in der Schweiz?

In der Schweiz unterliegen nicht nur Löhne und Gehälter der Einkommenssteuer, sondern eine Vielzahl weiterer Einkünfte. Gleichzeitig gibt es wichtige Ausnahmen, bei denen Einnahmen steuerfrei sind. Wer diese Abgrenzungen nicht kennt, riskiert Nachsteuern, Bussen oder Streitigkeiten mit dem Steueramt.

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel beschreibt die Rechtslage Stand 2025 (direkte Bundessteuer gemäss DBG, SR 642.11). Für die Staats- und Gemeindesteuern gilt das StHG-Rahmenrecht; die genauen Beträge und Regelungen variieren je nach Kanton.

Grundsatz der Einkommenssteuerpflicht

Weltweite Steuerpflicht für Ansässige

Alle Personen, die in der Schweiz steuerrechtlich ansässig sind (Wohnsitz oder Aufenthalt), müssen ihr weltweites Einkommen deklarieren (Art. 6 Abs. 1 DBG). Dazu zählen:

  • Löhne und Gehälter (In- und Ausland)
  • Renten und Pensionen
  • Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden)
  • Einkünfte aus Immobilien (auch im Ausland)
  • Selbstständige Erwerbstätigkeit
  • Nebeneinkünfte aller Art

Nicht in der Schweiz ansässige Personen sind nur mit ihren Einkünften aus Schweizer Quellen beschränkt steuerpflichtig (Art. 6 Abs. 2 DBG).

Generalklausel: Alle Einkünfte sind steuerbar – ausser gesetzlich ausgenommen

Das Schweizer Steuerrecht folgt dem Reinvermögenszugangsprinzip (Art. 16 Abs. 1 DBG): Alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte sind steuerbar, es sei denn, sie sind ausdrücklich im Gesetz (Art. 24 DBG) von der Besteuerung ausgenommen. Die Unterscheidung zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Einkünften ist daher zentral.

Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit

Löhne, Gehälter und Nebenleistungen

Alle Zahlungen aus einem Arbeitsverhältnis gelten als steuerbares Einkommen (Art. 17 DBG), darunter:

  • Grundlohn und Monatslohn
  • Boni, Provisionen, Prämien (auch einmalige Zahlungen)
  • Zulagen wie Schicht-, Familien- oder Funktionszulagen
  • Naturalleistungen wie Firmenwagen, vergünstigte Verpflegung oder Wohnraum (werden zum Marktwert bewertet)
  • Abfindungen bei Kündigung oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses
  • Mitarbeiterbeteiligungen (Aktien, Optionen – nach spezifischen Regeln: Art. 17a–17d DBG)

Besonderheit: Familienzulagen

Familienzulagen (Kinderzulagen, Ausbildungszulagen gemäss FamZG) sind steuerpflichtiges Einkommen – sie sind keine Steuerabzüge, sondern Sozialleistungen, die dem steuerbaren Einkommen zugerechnet werden.

Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit

Gewinn als steuerbares Einkommen

Selbstständig Erwerbende versteuern ihren Reingewinn (Art. 18 DBG):

Einnahmen − Geschäftsaufwand = steuerbarer Reingewinn

  • Alle Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit sind steuerbar
  • Geschäftsmässig begründete Aufwendungen können abgezogen werden
  • Verluste können in Folgejahren mit Gewinnen verrechnet werden (Art. 31 DBG, bis 7 Jahre)
  • Nebentätigkeiten (Freelance, Nebengewerbe) unterliegen denselben Regeln

Einkünfte aus Renten und Vorsorge

AHV- und IV-Renten

Renten aus der AHV oder IV sind vollumfänglich steuerbar (Art. 22 DBG).

Pensionskasse (2. Säule) — Rentenform

Alters- und Invalidenrenten aus der beruflichen Vorsorge unterliegen vollständig der Einkommenssteuer (Art. 22 Abs. 1 DBG).

Pensionskasse (2. Säule) — Kapitalform

Kapitalauszahlungen aus der beruflichen Vorsorge (Einmalauszahlung) werden gesondert und zu einem reduzierten Satz besteuert (Art. 38 DBG). Sie werden nicht zum übrigen Einkommen addiert.

Säule 3a (gebundene Selbstvorsorge)

Auszahlungen aus der Säule 3a sind steuerpflichtig, werden aber ebenfalls gesondert zu einem reduzierten Satz besteuert (Art. 38 DBG). Einzahlungen hingegen sind in vollem Umfang vom steuerbaren Einkommen abziehbar.

Kapitalerträge

Zinsen und Dividenden

  • Zinsen aus Bankkonten und Obligationen sind steuerpflichtig (Art. 20 DBG)
  • Dividenden aus Aktien und anderen Beteiligungen sind steuerpflichtig
  • Ausnahme für qualifizierte Beteiligungen: Bei Beteiligungen von mindestens 10 % am Kapital einer Gesellschaft gilt die Teilbesteuerung (60 % bei Bundessteuer; kantonale Regelungen variieren)

Verrechnungssteuer (Rückforderung)

Auf inländischen Dividenden und Zinsen wird eine Verrechnungssteuer von 35 % erhoben (VStG, SR 642.21). Diese wird zurückerstattet, wenn die Einkünfte korrekt in der Steuererklärung deklariert werden. Die Verrechnungssteuer ist kein endgültiger Abzug, sondern eine Vorauszahlung zur Sicherung der Einkommenssteuer.

Private Kapitalgewinne — steuerfrei

Gewinne aus dem Verkauf von privaten Wertpapieren (Aktien, Fonds, Obligationen) sind steuerfrei, solange keine gewerbsmässige Tätigkeit vorliegt (Art. 16 Abs. 3 DBG). Wer jedoch sehr häufig handelt, hohe Fremdfinanzierung nutzt oder systematisch Gewinne erzielt, kann steuerrechtlich als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler eingestuft werden — dann sind die Gewinne steuerpflichtig.

Einkünfte aus Immobilien

Mieteinnahmen

Mieteinnahmen aus vermieteten Liegenschaften sind vollumfänglich steuerpflichtiges Einkommen (Art. 21 DBG). Abzugsfähig sind:

  • Unterhaltskosten (pauschal oder effektiv)
  • Verwaltungskosten, Versicherungsprämien
  • Schuldzinsen (bis zu den Grenzen des Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG)

Eigenmietwert — Reform ab frühestens 2028

Wer eine selbstgenutzte Liegenschaft besitzt, muss aktuell noch einen Eigenmietwert als fiktives Einkommen versteuern (Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG). Im Gegenzug sind Unterhaltskosten und Schuldzinsen abzugsfähig.

Wichtige Änderung: Am 28. September 2025 hat das Schweizer Stimmvolk mit 57,7 % Ja-Stimmen die Abschaffung des Eigenmietwerts beschlossen. Die Reform wird voraussichtlich frühestens per 1. Januar 2028 in Kraft treten. Bis dahin bleibt das bisherige System in Kraft. Mit der Reform entfallen gleichzeitig die Abzüge für Unterhaltskosten und Schuldzinsen auf selbstgenutzten Liegenschaften. Für Erstkäufer gilt ein begrenzter Übergangsabzug.

Ausländische Immobilien

Ausländische Liegenschaften müssen deklariert werden. Sie sind in der Schweiz zwar nicht direkt steuerpflichtig, werden aber zur Satzbestimmung berücksichtigt (d. h. sie erhöhen den anzuwendenden Steuersatz; Art. 6 Abs. 3 DBG). Allfällige Mieteinnahmen werden im Wohnsitzstaat besteuert und in der Schweiz nach DBA-Regeln berücksichtigt.

Geldspiel- und Lotteriegewinne

Wichtige Unterscheidung nach Spielkategorie

Das seit 2019 geltende Bundesgesetz über Geldspiele (BGS) hat die Steuerregeln für Spielgewinne grundlegend verändert. Es gilt:

  • Gewinne aus Schweizer Spielbanken (konzessioniert, terrestrisch oder online): steuerfrei (Art. 24 lit. ibis DBG)
  • Gewinne aus Schweizer Grossspielen (Lotto, EuroMillions, SwissLotto, Sportwetten bei konzessionierten Anbietern): steuerfrei bis CHF 1'000'000 pro Einzelgewinn; der übersteigenden Betrag ist vollumfänglich steuerbar (Art. 24 lit. ibis DBG)
  • Gewinne aus Kleinspielen (konzessionierte Tombolas, Lotterielose): steuerfrei (Art. 24 lit. iter DBG)
  • Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung (z. B. Wettbewerbe im Detailhandel): steuerfrei bis CHF 1'000; Gewinne über CHF 1'000 sind vollumfänglich steuerbar (Art. 24 lit. j DBG)
  • Gewinne aus ausländischen Spielen jeder Art: immer vollständig steuerbar, unabhängig vom Betrag

Wichtig: Bei Grossspielgewinnen von über CHF 1'000'000 wird auch Verrechnungssteuer (35 %) erhoben, die über die Steuererklärung zurückgefordert werden kann.

Unterhalts- und Alimentenzahlungen

Unterhalt für Kinder

Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder werden beim Kind als Einkommen erfasst, nicht beim betreuenden Elternteil (Art. 23 lit. f DBG i.V.m. kantonalem Recht). Der zahlende Elternteil kann den Unterhalt nicht vom Einkommen abziehen.

Unterhalt für Ehegatten / eingetragene Partner

  • Erhaltene Unterhaltsbeiträge für den Ehegatten oder eingetragenen Partner sind beim Empfänger steuerpflichtiges Einkommen (Art. 23 lit. f DBG)
  • Geleistete Unterhaltsbeiträge können beim Zahler als Abzug geltend gemacht werden (Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG)

Weitere steuerbare Einkünfte

  • Nebenjobs, Honorare, Freelancer-Tätigkeiten: Vollumfänglich steuerbar
  • Einnahmen aus Vermietung beweglicher Sachen (Auto, Maschinen, Geräte): Steuerpflichtig
  • Trinkgelder und Gratifikationen: Steuerpflichtig (Art. 17 DBG)
  • Einkünfte aus Kryptowährungen: Gewinne aus dem privaten Halten von Kryptowährungen sind wie andere private Kapitalgewinne grundsätzlich steuerfrei. Einkünfte aus Mining, Staking oder gewerbsmässigem Handel sind jedoch steuerpflichtig.

Steuerfreie Einkünfte

Folgende Einkünfte sind ausdrücklich steuerfrei (Art. 24 DBG):

  • Erbschaften und Schenkungen: Steuerfrei bei der Einkommenssteuer; separate kantonale Erbschafts- und Schenkungssteuern können anfallen
  • Private Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Wertschriften (nicht gewerbsmässig)
  • Gewinne aus dem Verkauf privater Gegenstände (Möbel, Gebrauchsgegenstände)
  • Versicherungsleistungen bei Tod, Unfall und Invalidität (Kapitalleistungen): Grundsätzlich steuerfrei (Art. 24 lit. b DBG) — Rentenleistungen aus Versicherungen hingegen sind steuerpflichtig
  • Familienunterstützungen (z. B. von Gemeinden)
  • AHV-Ergänzungsleistungen (EL)
  • Gewinne aus Schweizer Spielbanken (konzessioniert)

Praxisbeispiele

Beispiel 1: Arbeitnehmer mit Bonus und Firmenwagen

Ein Angestellter in Zürich erhält CHF 90'000 Grundlohn, CHF 10'000 Bonus und nutzt einen Firmenwagen im Wert von CHF 12'000 pro Jahr (0,8 % des Kaufpreises pro Monat als Privatanteil). Das steuerbare Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis beträgt damit mindestens CHF 100'000 + Privatanteil Fahrzeug.

Beispiel 2: Immobilieneigentümerin mit Auslandsliegenschaft

Eine Schweizerin besitzt eine Wohnung in Spanien, die sie vermietet. Die Mieteinnahmen werden in Spanien versteuert. In der Schweizer Steuererklärung müssen sie dennoch deklariert werden, da sie den anzuwendenden Steuersatz beeinflussen (Progressionsvorbehalt). Die effektive Besteuerung regelt das Doppelbesteuerungsabkommen CH-ES.

Beispiel 3: Aktienverkauf — privater Kapitalgewinn

Ein Privatanleger verkauft Aktien mit einem Gewinn von CHF 30'000. Da es sich um private Vermögensverwaltung ohne gewerbsmässigen Charakter handelt, ist der Gewinn steuerfrei. Die erhaltenen Dividenden aus denselben Aktien sind jedoch steuerpflichtig.

Beispiel 4: Lotto-Gewinn

Eine Person gewinnt CHF 2'000'000 bei SwissLotto. Der erste CHF 1'000'000 ist steuerfrei. Die darüberhinausgehenden CHF 1'000'000 sind vollumfänglich als Einkommen steuerbar und werden zum ordentlichen Tarif besteuert.

Häufige Fehler und Tipps

Häufige Fehler

  • Spielgewinne falsch beurteilen: Der alte Schwellenwert von CHF 1'000 gilt heute nur noch für Promotionswettbewerbe, nicht mehr für Lotto oder Casino. Viele Steuerpflichtige haben veraltetes Wissen.
  • Ausländische Konten oder Immobilien nicht deklarieren: Das weltweite Einkommen muss angegeben werden — auch wenn es im Ausland bereits besteuert wurde.
  • Familienzulagen als steuerfreie Leistung betrachten: Familienzulagen sind steuerpflichtiges Einkommen.
  • Verwechslung steuerbarer Dividenden mit steuerfreien Kapitalgewinnen: Dividenden sind steuerpflichtig; Kursgewinne aus Privatvermögen nicht.
  • Verrechnungssteuer nicht zurückfordern: Wer Kapitalerträge korrekt deklariert, erhält die 35 % Verrechnungssteuer vollständig zurück.
  • Eigenmietwert-Reform vorwegnehmen: Bis mindestens 2028 gilt das bisherige System. Unterhaltskosten und Schuldzinsen für selbstgenutzte Liegenschaften müssen weiterhin deklariert werden.

Tipps

  • Alle Einkünfte konsequent deklarieren — auch kleine Nebeneinkünfte
  • Belege und Nachweise sammeln: Kontoauszüge, Lohnausweise, Mietverträge
  • Verrechnungssteuer-Guthaben vollständig geltend machen: Wertschriften und Zinsguthaben vollständig eintragen
  • Doppelbesteuerungsabkommen prüfen bei Einkommen mit Auslandsbezug
  • Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vermeiden oder steuerlich korrekt abgrenzen
  • Bei Unsicherheit kantonale Wegleitung oder eine Steuerberatungsperson konsultieren

Fazit

Das steuerbare Einkommen in der Schweiz umfasst weit mehr als nur den Lohn: Renten, Kapitalerträge, Mieteinnahmen und Nebeneinkünfte sind ebenso steuerpflichtig. Wichtig ist die korrekte Unterscheidung zwischen steuerbaren und steuerfreien Einkünften — insbesondere bei Spielgewinnen, privaten Kapitalgewinnen und Immobilien. Wer die Regeln kennt und alle Einkünfte vollständig deklariert, profitiert von einer transparenten Besteuerung und vermeidet teure Nachsteuern.

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