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Alle Kantone sowie der Bund gewähren Kinderabzüge für Familien. Die Höhe der Abzüge ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Bei der direkten Bundessteuer gelten für 2025 folgende Beträge:
Ab dem Steuerjahr 2025 steigen der Kinderabzug und der Unterstützungsabzug von derzeit noch 6'700 auf neu je 6'800 Franken. Diese Anpassung erfolgt aufgrund der Teuerung (kalte Progression).
Als unterstützungsbedürftig gelten Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht selber bestreiten können und für deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Unterstützungsabzuges (Bundessteuer 6'800 Franken) finanziell aufkommt.
Kinderabzüge können geltend gemacht werden für:
Die Berechtigung entfällt, wenn:
Werden Kinder auswärts betreut, weil die Eltern erwerbstätig, in Ausbildung oder nicht betreuungsfähig sind, können bei der direkten Bundessteuer bis max. 10'100 Franken abgezogen werden.
In Bezug auf die direkte Bundessteuer befindet sich momentan eine Gesetzesänderung in Beratung, welche zum Ziel hat, die Kosten der externen Kinderbetreuung stärker zu berücksichtigen. Die maximal abzugsfähigen Kosten sollen auf 25'000 Franken pro Kind erhöht werden.
Die Höhe des Fremdbetreuungsabzugs auf kantonaler Ebene ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich.
Einige Kantone (ZG, LU, VS) gewähren Eltern, die auf eine Drittbetreuung verzichten einen zusätzlichen Eigenbetreuungsabzug. Dieser ergänzt den Kinderabzug.
Dieser Abzug soll Familien entlasten, die ihre Kinder selbst betreuen und damit auf eine Erwerbstätigkeit verzichten oder diese reduzieren.
Bund und Kantone lassen auch einen Ausbildungsabzug zu. Bei der direkten Bundessteuer können 13'000 Franken für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung abgezogen werden (Erhöhung um 100 CHF ab 2025).
Die Höhe des Abzuges variiert von Kanton zu Kanton. Eine Alterslimite von 25 beziehungsweise 26 Jahren kennen nur die Kantone TG, TI, ZH und GE.
Bei getrenntem Wohnsitz ist das Sorgerecht ausschlaggebend. Der Kinderabzug steht der Person zu, welche das Sorgerecht innehat.
Bei gemeinsamem Sorgerecht kann jeder Elternteil bei der direkten Bundessteuer den halben Kinderabzug (je 3'400 Franken) beanspruchen.
Falls jedoch Alimente bezahlt werden, steht der Kinderabzug bis zur Volljährigkeit des Kindes dem empfangenden Elternteil zu, der leistende Elternteil kann im Gegenzug die Alimente in Abzug bringen.
Bei volljährigen Kindern in Ausbildung kann der Leistende die Kinderalimente nicht mehr abziehen, er kann jedoch den Unterstützungsabzug geltend machen.
Wenn getrennte Eltern Unterhaltszahlungen leisten, steht der Kinderabzug dem Elternteil mit dem höheren Einkommen zu. Der andere Elternteil darf den Unterstützungsabzug geltend machen.
Konkubinatspaare werden wie alle Unverheirateten separat veranlagt. Das heisst, jeder Partner gibt eine eigene Steuererklärung ab. Grundsätzlich stehen Konkubinatspaaren und Geschiedenen dieselben Abzüge für Kinder zu wie Verheirateten.
Kinderabzug: 2 × 6'800 CHF = 13'600 CHF
Fremdbetreuung (1 Kind in Kita): 8'000 CHF
Gesamtabzug: 21'600 CHF
Bei 30% Grenzsteuersatz:
Steuerersparnis: 21'600 × 30% = 6'480 CHF
Mutter (erhält Alimente):
- Kinderabzug: 6'800 CHF
- Fremdbetreuung: 10'100 CHF
- Muss Alimente als Einkommen versteuern
Vater (zahlt Alimente):
- Kann Alimente vom Einkommen abziehen
- Kein Kinderabzug
Wenn ein Kind oder mehrere Kinder (minderjährig oder in Erstausbildung) mit einem Elternteil zusammenlebt/-leben, wird die Steuer zum Tarif 'verheiratet' berechnet. Dieser Tarif ist geringer als der Tarif für Alleinstehende.
In diesem Fall kann der Tarif 'verheiratet' auch als Einelterntarif bezeichnet werden.
Dazu gehören erwerbsunfähige Kinder über 18 Jahre, die nicht über genügend Einkommen und Vermögen verfügen.
Der Unterstützungsabzug und der Kinderabzug schliessen sich aus (Kumulationsverbot).
Wird eine unterstützungsbedürftige Person mit weniger als 6'800 Franken unterstützt, ist kein Abzug möglich. Es empfiehlt sich daher, mindestens 6'800 Franken Unterstützung auszurichten: wenn statt CHF 500 pro Monat jeweils CHF 567 bezahlt werden, ist die Steuerersparnis in der Regel höher als der Mehraufwand.
Schweizweit werden Jugendliche ab dem 18. Lebensjahr vollumfänglich steuerpflichtig. Das heisst, der oder die Jugendliche versteuert alle erzielten Einkünfte und das eigene Vermögen selbst.
Für die Kinderabzüge gelten hingegen andere Bestimmungen. Diese können weiterhin von den Eltern geltend gemacht werden, solange:
Ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit steht der Kinderabzug pro rata temporis demjenigen zu, der für den Unterhalt des Kindes überwiegend aufkommt, sofern die während des ganzen Jahres geleisteten Unterhaltsbeiträge den Betrag von CHF 9'000 übersteigen.
Kinderzulagen und allfällige Familienzulagen sind nicht AHV-pflichtig, sie sind jedoch steuerpflichtiges Einkommen.
Die Kinderzulagen von Unselbständigerwerbenden werden unter Ziffer 1 im Lohnausweis, zusammen mit dem Lohn, ausgewiesen. Für den Steuerpflichtigen sind sie deshalb in der Regel nicht sichtbar.
Auch Selbständigerwerbende müssen Kinderzulagen in der Steuererklärung deklarieren.
Das Einkommen und Vermögen der minderjährigen Kinder wird durch die Eltern versteuert.
Dabei gibt es eine Ausnahme: Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit (z.B. der Lehrlingslohn) muss immer vom Kind versteuert werden.
Kinderrenten sind immer vom Empfänger der Hauptrente zu versteuern (Mutter oder Vater). Bei Hinterlassenenrenten (Kinder-Waisenrenten) gilt das nur für minderjährige Kinder.
Die Kantone erheben ihre Steuern autonom. Das Schweizer Steuerrecht ist deshalb sehr heterogen, nicht zuletzt auch die Steuerabzüge für Familien.
Bei Kindern lässt der kantonale Gesetzgeber weitgehend Kreativität walten, was wiederum zur Komplexität des Steuersystems beiträgt.
Bei unterstützungsbedürftigen Personen lohnt es sich, mindestens den Mindestbetrag für den Unterstützungsabzug zu erreichen, da die Steuerersparnis oft die Mehrkosten übersteigt.
In Kantonen mit Eigenbetreuungsabzug kann es sich lohnen, die Betreuungssituation steueroptimal zu gestalten.
Die Aufteilung der Abzüge zwischen getrennten Eltern sollte unter Berücksichtigung der jeweiligen Steuersätze optimiert werden.
Die Erhöhung auf 25'000 CHF für Fremdbetreuungskosten ist politisch in Beratung und könnte zu erheblichen zusätzlichen Entlastungen führen.
Damit wird das Ziel verfolgt, dem inländischen Fachkräftemangel entgegenzutreten und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu erhöhen.
Die Kinderabzüge werden jährlich an die Teuerung angepasst (Ausgleich kalte Progression).
Der Unterstützungsabzug und der Kinderabzug schließen sich aus. Nur einer der beiden Abzüge kann pro Person geltend gemacht werden.
Bei volljährigen Kindern in Ausbildung müssen die Einkommens- und Vermögensgrenzen beachtet werden, da sonst der Abzug entfällt.
Für Fremdbetreuungskosten müssen die tatsächlichen Ausgaben mit Belegen nachgewiesen werden.
Da die kantonalen Regelungen stark variieren, sollten die spezifischen Bestimmungen des Wohnkantons geprüft werden.
Bei komplexen Familiensituationen (Trennung, Patchwork-Familien, etc.) empfiehlt sich professionelle Steuerberatung.
Die Schweiz bietet vielfältige Kinderabzüge zur finanziellen Entlastung von Familien. Die wichtigsten Abzüge 2025:
Bundessteuer:
Besonderheiten:
Strategien:
Die geplante Erhöhung der Fremdbetreuungskosten auf 25'000 CHF würde zusätzliche erhebliche Entlastungen bringen und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf weiter stärken.