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Welche Kinderabzüge gibt es in der Schweiz?

Überblick der Kinderabzüge 2025

Alle Kantone sowie der Bund gewähren Kinderabzüge für Familien. Die Höhe der Abzüge ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Bei der direkten Bundessteuer gelten für 2025 folgende Beträge:

  • Kinderabzug: 6'800 CHF pro Kind
  • Fremdbetreuungsabzug: bis 10'100 CHF pro Kind
  • Unterstützungsabzug: 6'800 CHF für unterstützungsbedürftige Personen

Kinderabzug - Grundlagen

Aktueller Betrag 2025

Ab dem Steuerjahr 2025 steigen der Kinderabzug und der Unterstützungsabzug von derzeit noch 6'700 auf neu je 6'800 Franken. Diese Anpassung erfolgt aufgrund der Teuerung (kalte Progression).

Berechtigung

Als unterstützungsbedürftig gelten Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht selber bestreiten können und für deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Unterstützungsabzuges (Bundessteuer 6'800 Franken) finanziell aufkommt.

Für welche Kinder?

Kinderabzüge können geltend gemacht werden für:

  • Minderjährige Kinder (unter 18 Jahren)
  • Volljährige Kinder in Erstausbildung, sofern deren Einkommen und Vermögen einen kantonal bestimmten Mindestwert nicht überschreitet

Einkommensgrenzen

Die Berechtigung entfällt, wenn:

  • Das steuerbare Einkommen des Kindes CHF 11'000 übersteigt (Beispiel Kanton Solothurn)
  • Das Vermögen über CHF 100'000 liegt (bei Verheirateten über CHF 150'000)

Fremdbetreuungsabzug

Aktueller Betrag

Werden Kinder auswärts betreut, weil die Eltern erwerbstätig, in Ausbildung oder nicht betreuungsfähig sind, können bei der direkten Bundessteuer bis max. 10'100 Franken abgezogen werden.

Voraussetzungen

  • Alter: Der Abzug wird generell für Kinder bis 14 Jahre zugelassen
  • Erwerbstätigkeit: Die Fremdbetreuung muss aufgrund Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit erforderlich sein
  • Kosten nachweisen: Nur tatsächlich angefallene und nachgewiesene Kosten

Geplante Erhöhung

In Bezug auf die direkte Bundessteuer befindet sich momentan eine Gesetzesänderung in Beratung, welche zum Ziel hat, die Kosten der externen Kinderbetreuung stärker zu berücksichtigen. Die maximal abzugsfähigen Kosten sollen auf 25'000 Franken pro Kind erhöht werden.

Kantonale Unterschiede

Die Höhe des Fremdbetreuungsabzugs auf kantonaler Ebene ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich.

Eigenbetreuungsabzug

Zusätzlicher Abzug

Einige Kantone (ZG, LU, VS) gewähren Eltern, die auf eine Drittbetreuung verzichten einen zusätzlichen Eigenbetreuungsabzug. Dieser ergänzt den Kinderabzug.

Zweck

Dieser Abzug soll Familien entlasten, die ihre Kinder selbst betreuen und damit auf eine Erwerbstätigkeit verzichten oder diese reduzieren.

Ausbildungsabzug

Zusätzlicher Abzug für Aus- und Weiterbildung

Bund und Kantone lassen auch einen Ausbildungsabzug zu. Bei der direkten Bundessteuer können 13'000 Franken für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung abgezogen werden (Erhöhung um 100 CHF ab 2025).

Kantonale Regelungen

Die Höhe des Abzuges variiert von Kanton zu Kanton. Eine Alterslimite von 25 beziehungsweise 26 Jahren kennen nur die Kantone TG, TI, ZH und GE.

Besondere Situationen

Getrennte Eltern - Minderjährige Kinder

Bei getrenntem Wohnsitz ist das Sorgerecht ausschlaggebend. Der Kinderabzug steht der Person zu, welche das Sorgerecht innehat.

Gemeinsames Sorgerecht

Bei gemeinsamem Sorgerecht kann jeder Elternteil bei der direkten Bundessteuer den halben Kinderabzug (je 3'400 Franken) beanspruchen.

Alimentenzahlungen

Falls jedoch Alimente bezahlt werden, steht der Kinderabzug bis zur Volljährigkeit des Kindes dem empfangenden Elternteil zu, der leistende Elternteil kann im Gegenzug die Alimente in Abzug bringen.

Volljährige Kinder in Ausbildung

Bei volljährigen Kindern in Ausbildung kann der Leistende die Kinderalimente nicht mehr abziehen, er kann jedoch den Unterstützungsabzug geltend machen.

Wer erhält den Abzug?

Wenn getrennte Eltern Unterhaltszahlungen leisten, steht der Kinderabzug dem Elternteil mit dem höheren Einkommen zu. Der andere Elternteil darf den Unterstützungsabzug geltend machen.

Konkubinatspaare

Konkubinatspaare werden wie alle Unverheirateten separat veranlagt. Das heisst, jeder Partner gibt eine eigene Steuererklärung ab. Grundsätzlich stehen Konkubinatspaaren und Geschiedenen dieselben Abzüge für Kinder zu wie Verheirateten.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Verheiratetes Paar mit 2 Kindern

Kinderabzug: 2 × 6'800 CHF = 13'600 CHF
Fremdbetreuung (1 Kind in Kita): 8'000 CHF
Gesamtabzug: 21'600 CHF

Bei 30% Grenzsteuersatz:
Steuerersparnis: 21'600 × 30% = 6'480 CHF

Beispiel 2: Getrennte Eltern mit Alimenten

Mutter (erhält Alimente):
- Kinderabzug: 6'800 CHF
- Fremdbetreuung: 10'100 CHF
- Muss Alimente als Einkommen versteuern

Vater (zahlt Alimente):
- Kann Alimente vom Einkommen abziehen
- Kein Kinderabzug

Einelterntarif

Begünstigter Steuertarif

Wenn ein Kind oder mehrere Kinder (minderjährig oder in Erstausbildung) mit einem Elternteil zusammenlebt/-leben, wird die Steuer zum Tarif 'verheiratet' berechnet. Dieser Tarif ist geringer als der Tarif für Alleinstehende.

Bezeichnung

In diesem Fall kann der Tarif 'verheiratet' auch als Einelterntarif bezeichnet werden.

Unterstützungsabzug

Für wen?

Dazu gehören erwerbsunfähige Kinder über 18 Jahre, die nicht über genügend Einkommen und Vermögen verfügen.

Ausschluss

Der Unterstützungsabzug und der Kinderabzug schliessen sich aus (Kumulationsverbot).

Praktischer Tipp

Wird eine unterstützungsbedürftige Person mit weniger als 6'800 Franken unterstützt, ist kein Abzug möglich. Es empfiehlt sich daher, mindestens 6'800 Franken Unterstützung auszurichten: wenn statt CHF 500 pro Monat jeweils CHF 567 bezahlt werden, ist die Steuerersparnis in der Regel höher als der Mehraufwand.

Besonderheiten bei volljährigen Kindern

Volljährigkeit und Steuerpflicht

Schweizweit werden Jugendliche ab dem 18. Lebensjahr vollumfänglich steuerpflichtig. Das heisst, der oder die Jugendliche versteuert alle erzielten Einkünfte und das eigene Vermögen selbst.

Kinderabzug bleibt bestehen

Für die Kinderabzüge gelten hingegen andere Bestimmungen. Diese können weiterhin von den Eltern geltend gemacht werden, solange:

  • Das Kind in Erstausbildung steht
  • Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden

Pro-rata-Regelung bei Volljährigkeit

Ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit steht der Kinderabzug pro rata temporis demjenigen zu, der für den Unterhalt des Kindes überwiegend aufkommt, sofern die während des ganzen Jahres geleisteten Unterhaltsbeiträge den Betrag von CHF 9'000 übersteigen.

Kinderzulagen und Steuerpflicht

Steuerpflichtiges Einkommen

Kinderzulagen und allfällige Familienzulagen sind nicht AHV-pflichtig, sie sind jedoch steuerpflichtiges Einkommen.

Ausweis im Lohnausweis

Die Kinderzulagen von Unselbständigerwerbenden werden unter Ziffer 1 im Lohnausweis, zusammen mit dem Lohn, ausgewiesen. Für den Steuerpflichtigen sind sie deshalb in der Regel nicht sichtbar.

Selbstständigerwerbende

Auch Selbständigerwerbende müssen Kinderzulagen in der Steuererklärung deklarieren.

Minderjährige und Steuerpflicht

Grundregel

Das Einkommen und Vermögen der minderjährigen Kinder wird durch die Eltern versteuert.

Ausnahme: Erwerbseinkommen

Dabei gibt es eine Ausnahme: Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit (z.B. der Lehrlingslohn) muss immer vom Kind versteuert werden.

Kinderrenten

Kinderrenten sind immer vom Empfänger der Hauptrente zu versteuern (Mutter oder Vater). Bei Hinterlassenenrenten (Kinder-Waisenrenten) gilt das nur für minderjährige Kinder.

Kantonale Unterschiede im Detail

Heterogenes Steuersystem

Die Kantone erheben ihre Steuern autonom. Das Schweizer Steuerrecht ist deshalb sehr heterogen, nicht zuletzt auch die Steuerabzüge für Familien.

Kreativität der Kantone

Bei Kindern lässt der kantonale Gesetzgeber weitgehend Kreativität walten, was wiederum zur Komplexität des Steuersystems beiträgt.

Beispiele kantonaler Unterschiede

  • Höhe der Kinderabzüge: Variiert zwischen den Kantonen
  • Altersgrenzen: Unterschiedliche Limits für Ausbildungsabzüge
  • Eigenbetreuungsabzüge: Nur in wenigen Kantonen verfügbar
  • Fremdbetreuungsabzüge: Verschiedene Höchstbeträge

Strategische Überlegungen

Timing der Unterstützung

Bei unterstützungsbedürftigen Personen lohnt es sich, mindestens den Mindestbetrag für den Unterstützungsabzug zu erreichen, da die Steuerersparnis oft die Mehrkosten übersteigt.

Fremdbetreuung vs. Eigenbetreuung

In Kantonen mit Eigenbetreuungsabzug kann es sich lohnen, die Betreuungssituation steueroptimal zu gestalten.

Aufteilung bei getrennten Eltern

Die Aufteilung der Abzüge zwischen getrennten Eltern sollte unter Berücksichtigung der jeweiligen Steuersätze optimiert werden.

Zukünftige Entwicklungen

Erhöhung Fremdbetreuungsabzug

Die Erhöhung auf 25'000 CHF für Fremdbetreuungskosten ist politisch in Beratung und könnte zu erheblichen zusätzlichen Entlastungen führen.

Vereinbarkeit Familie und Beruf

Damit wird das Ziel verfolgt, dem inländischen Fachkräftemangel entgegenzutreten und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu erhöhen.

Anpassung an Teuerung

Die Kinderabzüge werden jährlich an die Teuerung angepasst (Ausgleich kalte Progression).

Häufige Fehler vermeiden

Doppelabzüge

Der Unterstützungsabzug und der Kinderabzug schließen sich aus. Nur einer der beiden Abzüge kann pro Person geltend gemacht werden.

Einkommensgrenzen übersehen

Bei volljährigen Kindern in Ausbildung müssen die Einkommens- und Vermögensgrenzen beachtet werden, da sonst der Abzug entfällt.

Nachweise sammeln

Für Fremdbetreuungskosten müssen die tatsächlichen Ausgaben mit Belegen nachgewiesen werden.

Kantonale Regelungen prüfen

Da die kantonalen Regelungen stark variieren, sollten die spezifischen Bestimmungen des Wohnkantons geprüft werden.

Praktische Tipps

Belegsammlung

  • Fremdbetreuung: Alle Rechnungen von Kitas, Tagesmüttern, etc. sammeln
  • Unterstützung: Überweisungsbelege für unterstützungsbedürftige Personen
  • Ausbildung: Belege für Aus- und Weiterbildungskosten

Jahresplanung

  • Timing der Zahlungen: Unterstützungszahlungen im richtigen Jahr tätigen
  • Ausbildungskosten: Kurse und Prüfungen steueroptimal planen
  • Fremdbetreuung: Kosten auf Jahre mit hohem Einkommen konzentrieren

Professionelle Beratung

Bei komplexen Familiensituationen (Trennung, Patchwork-Familien, etc.) empfiehlt sich professionelle Steuerberatung.

Fazit

Die Schweiz bietet vielfältige Kinderabzüge zur finanziellen Entlastung von Familien. Die wichtigsten Abzüge 2025:

Bundessteuer:

  • Kinderabzug: 6'800 CHF pro Kind
  • Fremdbetreuung: bis 10'100 CHF pro Kind (bis 14 Jahre)
  • Unterstützungsabzug: 6'800 CHF für Bedürftige
  • Ausbildungsabzug: 13'000 CHF für berufliche Weiterbildung

Besonderheiten:

  • Kantonale Unterschiede: Höhere Abzüge in einzelnen Kantonen möglich
  • Getrennte Eltern: Spezielle Regelungen für Sorgerecht und Alimente
  • Einelterntarif: Günstigerer Steuertarif für Alleinerziehende

Strategien:

  • Mindestbeträge für Unterstützung beachten (6'800 CHF)
  • Fremdbetreuungskosten vollständig dokumentieren
  • Kantonale Regelungen für zusätzliche Abzüge prüfen

Die geplante Erhöhung der Fremdbetreuungskosten auf 25'000 CHF würde zusätzliche erhebliche Entlastungen bringen und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf weiter stärken.

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