Familie & Kinder

Kann bei verheirateten Eltern die Kinderzulage an die Mutter ausbezahlt werden?

Viele verheiratete Eltern fragen sich, ob die Kinderzulage an die Mutter ausbezahlt werden kann, auch wenn bisher der Vater die Familienzulagen erhalten hat. Grundsätzlich ist dies möglich, allerdings nur wenn die Mutter gemäss der gesetzlichen Rangordnung anspruchsberechtigt ist.

Die Anspruchsberechtigung ist im Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) eindeutig geregelt. Es besteht kein freies Wahlrecht zwischen den Eltern – die Zulagen müssen der gemäss Rangordnung berechtigten Person ausbezahlt werden.

Wer hat Anspruch auf die Kinderzulage?

Wenn beide Elternteile erwerbstätig sind, bestimmt sich der Anspruch nach Art. 7 FamZG nach folgender Rangordnung:

1. Erwerbstätigkeit

Die erwerbstätige Person hat Vorrang vor der nicht erwerbstätigen Person.

2. Elterliche Sorge

Sind beide Eltern erwerbstätig, hat die Person mit der elterlichen Sorge Vorrang. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge (heute der Regelfall) kommen die weiteren Kriterien zur Anwendung.

3. Wohnsitz des Kindes

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge hat jene Person Anspruch, bei der das Kind überwiegend lebt.

4. Arbeitskanton und Wohnkanton des Kindes

Leben beide Eltern mit dem Kind zusammen, hat jene Person Anspruch, die im Wohnkanton des Kindes erwerbstätig ist. Arbeiten beide Eltern in verschiedenen Kantonen, erhält die im Wohnkanton des Kindes arbeitende Person die Zulage – unabhängig vom Einkommen.

5. Höheres AHV-pflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit

Arbeiten beide Eltern im gleichen Kanton (dem Wohnkanton des Kindes), erhält die Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit die Zulage.

6. Höheres Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit

Falls beide selbstständig erwerbend sind, entscheidet das höhere Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit.

Kann die Mutter die Kinderzulage neu beziehen?

Ein Wechsel der bezugsberechtigten Person erfolgt automatisch, wenn sich die Verhältnisse ändern und die Mutter gemäss Rangordnung neu anspruchsberechtigt wird, zum Beispiel:

  • Die Mutter nimmt eine Erwerbstätigkeit auf und der Vater gibt seine Erwerbstätigkeit auf.
  • Die Mutter erzielt im gleichen Kanton (Wohnkanton des Kindes) das höhere AHV-pflichtige Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit als der Vater.
  • Die Mutter arbeitet im Wohnkanton des Kindes, der Vater in einem anderen Kanton.
  • Das Kind lebt neu überwiegend bei der Mutter.

Wichtig: Eine reine «Ummeldung» ohne tatsächliche Änderung der Verhältnisse ist nicht zulässig. Das Gesetz gewährt kein Wahlrecht – die Zulagen müssen der nach Rangordnung berechtigten Person ausbezahlt werden. Ein Verzicht des bisherigen Bezügers ändert daran nichts, solange dieser gemäss Rangordnung weiterhin anspruchsberechtigt ist.

Steuerliche Bedeutung der Kinderzulagen

Kinderzulagen gelten als steuerbares Einkommen und müssen in der Steuererklärung deklariert werden. Ein Wechsel der bezugsberechtigten Person kann daher Auswirkungen auf die Einkommensverteilung zwischen den Ehepartnern haben.

Fazit

Bei verheirateten Eltern richtet sich die Auszahlung der Kinderzulage ausschliesslich nach der gesetzlichen Rangordnung gemäss Art. 7 FamZG. Entscheidend sind in dieser Reihenfolge:

  • die Erwerbstätigkeit
  • die elterliche Sorge
  • der überwiegende Aufenthalt des Kindes
  • das Verhältnis von Arbeitskanton und Wohnkanton des Kindes
  • das AHV-pflichtige Einkommen

Ein Wechsel zur Mutter ist nur möglich, wenn sich die Verhältnisse ändern und die Mutter dadurch gemäss Rangordnung anspruchsberechtigt wird. Es wird empfohlen, dies mit der zuständigen Familienausgleichskasse zu klären, um sicherzustellen, dass die Zulagen korrekt ausbezahlt und in der Steuererklärung richtig erfasst werden.

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