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Der Pauschalabzug für Berufskosten beträgt 3% des ausgewiesenen Nettolohnes, jedoch mindestens CHF 2'000 und höchstens CHF 4'000. Diese Regelung gilt sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch in den meisten Kantonen.
Zur Abgeltung der allgemeinen Berufskosten des Haupterwerbs wird ein Pauschalabzug von drei Prozent des Nettolohns gewährt. Seit den Steuerjahren 2009 sind dies mindestens 2'000 Franken und maximal 4'000 Franken.
Als Berechnungsbasis dient der Nettolohn, wie er sich nach Abzug der obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge ergibt. Dem Lohn gleichgestellt sind Ersatzeinkünfte wie z.B. Taggelder der Erwerbsersatzordnung, Invaliden-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.
Nettolohn 50'000 CHF: 3% = 1'500 CHF → Minimum 2'000 CHF
Nettolohn 80'000 CHF: 3% = 2'400 CHF (innerhalb der Grenzen)
Nettolohn 150'000 CHF: 3% = 4'500 CHF → Maximum 4'000 CHF
Bei regelmäßiger, aber nur teilzeitlich (halbtags, tageweise) ausgeübter Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen bis CHF 20'000 ist die Pauschale von CHF 2'000 auf 10% des Nettoeinkommens, abgerundet auf die nächsten 100 Franken, zu kürzen.
Beispiel: Einkommen CHF 10'750 = Pauschalabzug CHF 1'000
Bei unterjähriger Erwerbstätigkeit (weniger als 12 Monate) muss die Pauschale auf den erwerbstätigen Zeitraum umgerechnet werden.
Der Pauschalabzug umfasst alle für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten wie:
Der Pauschalabzug umfasst nicht:
Die meisten Kantone haben die Regelung der direkten Bundessteuer übernommen:
Der Pauschalabzug beträgt 3% des ausgewiesenen Nettolohnes, jedoch mindestens CHF 2'000, höchstens CHF 4'000. Der Betrag wird automatisch berechnet und angezeigt.
Der Pauschalabzug beträgt 3% des Nettolohns sowie der Privatanteile, mindestens aber CHF 2'000 und höchstens CHF 4'000. Die Pauschale kann auch bei Arbeitslosigkeit geltend gemacht werden.
Zur Abgeltung der allgemeinen Berufskosten des Haupterwerbs wird ein Pauschalabzug von drei Prozent des Nettolohns gewährt. Seit den Steuerjahren 2009 sind dies mindestens 2'000 Franken und maximal 4'000 Franken.
Der Pauschalabzug für die übrigen mit der Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten ist als Prozentabzug (3% des Nettolohns) mit einem Mindestbetrag und einem Höchstbetrag pro Jahr ausgestaltet.
Basel-Stadt gewährt anstelle der tatsächlich nachgewiesenen Berufskosten einen Pauschalabzug. Ohne Nachweis können CHF 4'000 abgezogen werden (höherer Betrag als der Standard).
Wenn Sie den Pauschalabzug wählen, können Sie grundsätzlich keine effektiven Kosten geltend machen. Sie haben jedoch die Wahl zwischen:
Pauschalabzug bei CHF 80'000 Nettolohn: CHF 2'400
Möglicher Einzelnachweis:
- Weiterbildung: CHF 3'000
- IT-Ausrüstung: CHF 1'500
- Fachliteratur: CHF 500
- Arbeitskleidung: CHF 800
Total: CHF 5'800
Vorteil Einzelnachweis: CHF 3'400 zusätzlich
Zur Abgeltung der Kosten bei gelegentlich ausgeübtem Nebenerwerb wird eine Pauschale von 20 Prozent der Einkünfte gewährt (seit Steuerjahr 2009 sind dies mindestens 800 Franken und maximal 2'400 Franken).
Die Pauschale kann auch bei Arbeitslosigkeit geltend gemacht werden, wenn Ersatzeinkünfte wie Arbeitslosentaggelder bezogen werden.
Eine Entschädigung der privaten Büroinfrastruktur (Arbeitszimmer) gilt grundsätzlich als steuerbares Einkommen. Das Arbeitszimmer ist jedoch im Pauschalabzug enthalten.
Der Pauschalabzug für übrige Berufskosten kann kombiniert werden mit:
Der Bundesrat hat eine Vernehmlassung für eine Neuregelung der Berufskosten eröffnet. Unselbständig Erwerbstätige sollen künftig wählen können, ob sie ihre Berufskosten in der Steuererklärung pauschal oder effektiv abziehen.
Die neue Pauschale soll umfassen:
Diese Vereinfachung unterscheidet nicht zwischen dem Arbeitsplatz zuhause (Homeoffice) und jenem im Unternehmen.
Pauschalabzug: CHF 3'000
Durchschnittlicher Steuersatz: 25%
Steuerersparnis: CHF 3'000 × 25% = CHF 750
Bei höherem Einkommen (30% Steuersatz):
Steuerersparnis: CHF 4'000 × 30% = CHF 1'200
Der Pauschalabzug bietet Planungssicherheit und konstante Steuerersparnisse ohne administrativen Aufwand. Bei schwankenden Berufskosten kann jährlich zwischen Pauschale und Einzelnachweis gewechselt werden.
Der Pauschalabzug für Berufskosten von 3% des Nettolohns (mindestens CHF 2'000, höchstens CHF 4'000) bietet eine einfache und administrativ unkomplizierte Möglichkeit, Berufskosten steuerlich geltend zu machen.
Kernpunkte:
Die Entscheidung zwischen Pauschalabzug und Einzelnachweis sollte jährlich auf Basis der tatsächlichen Berufskosten getroffen werden. Bei Standardfällen ist der Pauschalabzug meist ausreichend und deutlich einfacher zu handhaben.