Immobilienverkauf: Was bedeutet die Grundstückgewinnsteuer?
Beim Verkauf einer Immobilie in der Schweiz fällt in allen Kantonen eine spezielle Steuer an: die Grundstückgewinnsteuer. Sie wird auf dem Gewinn erhoben, den der Eigentümer durch den Verkauf erzielt. Für viele Immobilienbesitzer ist diese Steuer ein entscheidender Faktor, da sie die Rendite erheblich beeinflussen kann.
In diesem Artikel erfahren Sie, wie die Grundstückgewinnsteuer funktioniert, wie sie berechnet wird, welche kantonalen Unterschiede bestehen und welche Möglichkeiten es gibt, die Steuer aufzuschieben oder zu reduzieren.
Grundprinzip der Grundstückgewinnsteuer
Definition
Die Grundstückgewinnsteuer ist eine Objektsteuer (Sondereinkommenssteuer), die den Wertzuwachs von Grundstücken und Immobilien besteuert. Sie wird vom jeweiligen Kanton oder der Gemeinde erhoben – der Bund erhebt keine Grundstückgewinnsteuer.
Steuerobjekt
Besteuert wird die Differenz zwischen:
- dem Verkaufserlös und
- den Anlagekosten (ursprünglicher Kaufpreis plus wertvermehrende Investitionen, Erwerbsnebenkosten und Verkaufskosten).
Die Steuer fällt bei jedem Eigentumswechsel an, bei dem ein Gewinn erzielt wird – unabhängig davon, ob es sich um Privat- oder (je nach Kanton) Geschäftsvermögen handelt.
Berechnung der Grundstückgewinnsteuer
Gewinnermittlung
Beispiel:
- Kaufpreis: CHF 600'000
- Verkaufspreis: CHF 900'000
- Wertvermehrende Investitionen: CHF 50'000
- Maklerkosten und Notariat: CHF 25'000
- Anlagekosten = CHF 675'000
- Steuerbarer Gewinn = CHF 900'000 – CHF 675'000 = CHF 225'000
Auf diesen Gewinn wird die kantonale Steuer erhoben.
Abzugsfähige Kosten
Folgende Kosten können die Anlagekosten erhöhen und damit den steuerbaren Gewinn reduzieren:
- Wertvermehrende Investitionen (z. B. Anbau, Umbau, Küchenerneuerung)
- Maklerprovision (beim Kauf und Verkauf)
- Notariats- und Grundbuchgebühren
- Handelsänderungssteuer (je nach Kanton)
- Inseratekosten und Verkaufsaufwand
Einfluss der Besitzdauer
Die Steuer berücksichtigt die Haltedauer der Immobilie:
- Spekulationszuschlag bei kurzer Besitzdauer: Fast alle Kantone (ausser Solothurn) erheben einen Zuschlag auf kurzfristige Gewinne. Beispiel Kanton Zürich: +50 % bei weniger als 1 Jahr, +25 % bei weniger als 2 Jahren.
- Rabatt bei langer Besitzdauer: Mit zunehmender Haltedauer sinkt die Steuerbelastung. Beispiel Kanton Zürich: –5 % nach 5 Jahren, –20 % nach 10 Jahren, –50 % nach 20+ Jahren. Genf verzichtet nach 25 Jahren sogar ganz auf die Steuer.
Steuersysteme: Monistisch vs. Dualistisch
In der Schweiz gibt es zwei unterschiedliche Systeme:
- Monistisches System (z. B. Zürich, Bern, Graubünden): Alle Grundstückgewinne – aus Privat- und Geschäftsvermögen – unterliegen einer einheitlichen Grundstückgewinnsteuer.
- Dualistisches System (z. B. St. Gallen, Luzern, Aargau): Gewinne aus Privatvermögen unterliegen der Grundstückgewinnsteuer. Gewinne aus Geschäftsvermögen werden hingegen über die Einkommens- oder Gewinnsteuer erfasst.
Unterschiede zwischen den Kantonen
Da die Grundstückgewinnsteuer kantonal geregelt ist, gibt es grosse Unterschiede:
- Zürich: Progressive Steuer, starke Reduktion bei langer Besitzdauer. Erste CHF 5'000 Gewinn steuerfrei. Steuer wird von der Gemeinde erhoben.
- Bern: Mindeststeuersatz auch bei langer Haltedauer. Progressiver Tarif.
- Genf: Teils sehr hohe Steuersätze bei kurzer Besitzdauer, vollständige Befreiung nach 25 Jahren.
- Proportionale Kantone (z. B. Aargau, Thurgau, Tessin, Basel-Stadt): Steuersatz hängt von der Besitzdauer ab, ist aber unabhängig von der Gewinnhöhe.
Aufschubmöglichkeiten
Ersatzbeschaffung
Die Steuer kann aufgeschoben werden, wenn der Erlös in eine neue selbstgenutzte Immobilie in der Schweiz investiert wird. Voraussetzungen: Die neue Liegenschaft muss selbstbewohnt sein und der Kaufpreis mindestens so hoch wie der Verkaufserlös. Je nach Kanton beträgt die Frist für die Ersatzbeschaffung 1–2 Jahre, in Ausnahmefällen bis 4 Jahre.
Erbschaften und Schenkungen
Bei unentgeltlicher Übertragung (z. B. Erbschaft, Schenkung, Erbvorbezug) wird die Steuer nicht fällig. Sie entsteht erst, wenn die Erben oder Beschenkten die Immobilie verkaufen. Die Anlagekosten und die Besitzdauer des Vorgängers werden dabei übernommen.
Güterrechtliche Auseinandersetzungen
Auch bei Scheidungen, güterrechtlichen Änderungen oder Erbteilungen kann ein Steueraufschub gewährt werden.
Wertvermehrende vs. werterhaltende Investitionen
- Wertvermehrende Investitionen (z. B. Anbau, Dachstockausbau, neue Küche, Erschliessung) erhöhen die Anlagekosten und reduzieren damit die Grundstückgewinnsteuer. Diese Kosten können nicht gleichzeitig bei der Einkommenssteuer abgezogen werden.
- Werterhaltende Investitionen (z. B. Malerarbeiten, Reparaturen, Heizungsersatz 1:1) sind nicht bei der Grundstückgewinnsteuer anrechenbar, da sie bereits als laufende Unterhaltskosten bei der Einkommenssteuer abgezogen werden können.
Sicherstellung und Haftung
Die Grundstückgewinnsteuer ist vom Verkäufer zu bezahlen. Allerdings haftet das Grundstück für die Steuer – bezahlt der Verkäufer nicht, können die Steuerbehörden den offenen Betrag beim Käufer einfordern. Deshalb sollte im Kaufvertrag eine Sicherstellung vereinbart werden, z. B. durch Hinterlegung des voraussichtlichen Steuerbetrags beim Notar oder bei der Gemeinde.
Praxisbeispiele
Beispiel 1: Kurzer Besitz
Ein Eigentümer verkauft seine Wohnung nach 3 Jahren mit einem Gewinn von CHF 150'000. Aufgrund der kurzen Besitzdauer kann ein Spekulationszuschlag anfallen, der die Steuer erheblich erhöht.
Beispiel 2: Langer Besitz
Ein Haus wird nach 25 Jahren mit einem Gewinn von CHF 300'000 verkauft. Der Steuersatz ist aufgrund der langen Haltedauer deutlich reduziert – je nach Kanton um 50 % oder mehr. In Genf wäre der Gewinn sogar steuerfrei.
Beispiel 3: Ersatzbeschaffung
Eine Familie verkauft ihr Haus für CHF 1'200'000 und kauft innerhalb eines Jahres ein neues Eigenheim für CHF 1'300'000. Da der Kaufpreis höher ist als der Verkaufserlös und die Liegenschaft selbstbewohnt wird, wird die Grundstückgewinnsteuer vollständig aufgeschoben.
Häufige Fehler und Tipps
Häufige Fehler
- Werterhaltende Kosten fälschlich als wertvermehrend anrechnen
- Besitzdauer nicht berücksichtigen und Verkauf zum falschen Zeitpunkt tätigen
- Verkauf planen, ohne mögliche Steuerfolgen einzubeziehen
- Keine Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer im Kaufvertrag vereinbaren
- Belege für wertvermehrende Investitionen nicht aufbewahren
Tipps
- Verkaufszeitpunkt bewusst wählen, um von reduzierten Steuersätzen zu profitieren
- Wertvermehrende Investitionen während der gesamten Besitzdauer sorgfältig dokumentieren und Belege aufbewahren
- Vor dem Verkauf eine provisorische Steuerberechnung beim Steueramt oder online erstellen lassen
- Prüfen, ob ein Aufschub durch Ersatzbeschaffung möglich ist
- Im Kaufvertrag Sicherstellung der Steuer vereinbaren
- Bei grösseren Gewinnen frühzeitig steuerliche Beratung einholen
Fazit
Die Grundstückgewinnsteuer ist eine zentrale Grösse beim Immobilienverkauf in der Schweiz. Sie hängt stark von der Besitzdauer, den wertvermehrenden Investitionen, dem Steuersystem des Kantons und den kantonalen Steuersätzen ab. Wer die Steuer korrekt berechnet, mögliche Aufschübe nutzt, den Verkaufszeitpunkt klug wählt und die Sicherstellung im Kaufvertrag regelt, kann seine Steuerlast deutlich reduzieren und den Gewinn aus dem Immobilienverkauf optimieren.

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