Expats

Rentenvorsorge für Expats in der Schweiz: AHV, Pensionskasse und Säule 3a

Die Alters- und Vorsorgeplanung ist für Expats in der Schweiz ein zentrales Thema. Neben Steuern und Aufenthaltsbewilligungen spielt auch die soziale Absicherung im Alter eine wichtige Rolle. Das Schweizer Vorsorgesystem basiert auf drei Säulen: der staatlichen AHV, der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse) und der privaten Vorsorge (Säule 3a und 3b).

Für Expats stellen sich dabei viele Fragen: Welche Beiträge müssen gezahlt werden? Was passiert mit den Vorsorgegeldern beim Wegzug? Und welche steuerlichen Vorteile bietet die private Vorsorge? Dieser Artikel gibt einen umfassenden Überblick (Stand 2025).

Wichtiger Hinweis: Die hier genannten Beträge gelten für das Steuerjahr 2025. Beiträge und Grenzwerte werden regelmässig angepasst. Für individuelle Fragen empfiehlt sich eine Beratung durch eine Vorsorge- oder Steuerfachperson.

Das Drei-Säulen-System der Schweiz

Das Schweizer Vorsorgesystem basiert auf drei Säulen, die sich gegenseitig ergänzen:

  • Erste Säule (AHV/IV/EO): Staatliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung – obligatorisch für alle in der Schweiz Erwerbstätigen und Wohnhaften.
  • Zweite Säule (Pensionskasse / BVG): Berufliche Vorsorge – obligatorisch für Arbeitnehmende mit einem Jahreslohn über CHF 22'680 (Stand 2025).
  • Dritte Säule (Säule 3a und 3b): Private, freiwillige Vorsorge – mit steuerlichen Vorteilen (3a, gebunden) oder flexibler Gestaltung (3b, frei).

Erste Säule: AHV für Expats

Beitragspflicht und Beitragssatz

Alle Erwerbstätigen in der Schweiz – auch Expats mit L- oder B-Bewilligung – sind obligatorisch der AHV/IV/EO unterstellt. Der gesamte Beitragssatz beträgt 10,6 % des Bruttolohns (AHV: 8,7 %, IV: 1,4 %, EO: 0,5 %), aufgeteilt je hälftig auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Jede Partei bezahlt also 5,3 %. Zusätzlich fällt der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (ALV) von 2,2 % an, ebenfalls hälftig geteilt.

Rentenanspruch und Beitragsjahre

Um eine volle AHV-Rente (Rentenskala 44) zu erhalten, müssen 44 Beitragsjahre ohne Lücken nachgewiesen werden. Dies gilt seit der AHV 21 Reform (in Kraft ab 1. Januar 2024) für Männer und Frauen gleichermassen. Für Frauen der Übergangs-Jahrgänge 1961–1963 gelten spezielle Regelungen.

Expats, die kürzer in der Schweiz arbeiten, erhalten eine anteilsmässige Rente (Teilrente, Rentenskala 1–43). Jedes fehlende Beitragsjahr kürzt die Rente um ca. 2,3 % (1/44).

AHV-Rente 2025:

  • Minimalrente: CHF 1'260 pro Monat (Rentenskala 44, tiefstes Einkommen)
  • Maximalrente: CHF 2'520 pro Monat (Rentenskala 44, Einkommen ab CHF 88'200/Jahr)
  • Neu seit 2024: 13. AHV-Rente – alle Bezügerinnen und Bezüger erhalten im Dezember einen Zuschlag in Höhe von 1/12 der Jahresrente.

Rückerstattung und Koordination bei Wegzug

SituationRegelungWegzug in EU-/EFTA-StaatBeitragszeiten CH + EU werden zusammengerechnet; Rente wird anteilig ausbezahlt. Kein Rückforderungsrecht bei Wegzug.Wegzug in Drittstaat ohne AbkommenRückforderung der AHV-Beiträge grundsätzlich nicht möglich. AHV-Rente wird auch ins Ausland ausbezahlt, sobald Anspruch entsteht.Wegzug in Drittstaat mit SozialversicherungsabkommenAbkommen regelt Koordination; Renten werden koordiniert oder exportiert.

Wichtig: AHV-Beiträge können in der Regel nicht wie Pensionskassengelder beim Wegzug pauschal ausbezahlt werden. Expats in EU-/EFTA-Staaten müssen die Rente warten, bis das Rentenalter erreicht ist.

Zweite Säule: Pensionskasse (BVG)

Obligatorische Versicherung

Arbeitnehmende mit einem AHV-pflichtigen Jahreslohn über CHF 22'680 (Eintrittsschwelle 2025) sind obligatorisch in einer Pensionskasse versichert – vorausgesetzt, das Arbeitsverhältnis dauert länger als drei Monate. Der Arbeitgeber muss mindestens die Hälfte der Beiträge übernehmen.

  • Risikoversicherung (Tod, Invalidität): ab 1. Januar nach dem 17. Geburtstag
  • Alterssparen: ab 1. Januar nach dem 24. Geburtstag

Leistungen der Pensionskasse

  • Altersrente (oder Kapitalbezug)
  • Invalidenrente bei Erwerbsunfähigkeit
  • Hinterlassenenrente für Ehepartner und Kinder

Freizügigkeit: Was passiert beim Stellenwechsel oder Wegzug?

Beim Verlassen einer Pensionskasse (Stellenwechsel, Wegzug) entsteht ein Freizügigkeitsguthaben. Dieses muss entweder:

  • zur neuen Pensionskasse übertragen werden (Stellenwechsel in der Schweiz),
  • auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice überwiesen werden (bei vorübergehender Erwerbslosigkeit oder Wegzug).

Auszahlung beim Wegzug ins Ausland:

SituationRegelungWegzug in EU-/EFTA-StaatDas obligatorische BVG-Guthaben bleibt in der Schweiz auf einem Freizügigkeitskonto gesperrt bis Renteneintritt (65). Das überobligatorische Guthaben kann ausbezahlt werden.Wegzug in DrittstaatIn vielen Fällen ist eine Barauszahlung des gesamten Guthabens möglich.

Hinweis zur BVG-Reform: Das Schweizer Stimmvolk hat im September 2024 die BVG-Reform abgelehnt. Damit bleibt das bestehende System (fixe Eintrittsschwelle, fixer Koordinationsabzug von CHF 26'460) unverändert in Kraft.

Steuerliche Behandlung bei Auszahlung

Pensionskassenauszahlungen beim Wegzug oder im Rentenalter unterliegen einer reduzierten Quellensteuer (getrennt vom übrigen Einkommen besteuert). In vielen Fällen kann diese Quellensteuer aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) teilweise oder vollständig zurückgefordert werden – abhängig vom Wohnsitzstaat.

Dritte Säule: Private Vorsorge (Säule 3a und 3b)

Säule 3a: Gebundene Vorsorge

Die Säule 3a ist eine steuerlich begünstigte Sparform. Einzahlungen können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

Maximale Abzüge 2025:

PersonengruppeMaximalbetrag 2025Angestellte mit PensionskasseCHF 7'258Selbstständige ohne PensionskasseCHF 36'288 (max. 20 % des Nettoerwerbseinkommens)

Anlageformen Säule 3a:

  • Sparkonto (3a-Bankkonto)
  • Wertschriftenlösung / Vorsorgefonds
  • Lebensversicherung (rückkaufsfähig)

Auszahlung der Säule 3a:

  • Frühestens: 5 Jahre vor ordentlichem Rentenalter (AHV-Alter 65)
  • Spätestens: Bei Erreichen des Rentenalters (oder bis 5 Jahre danach, sofern weiterhin erwerbstätig)
  • Vorzeitige Auszahlung möglich bei: Wegzug ins Ausland, Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum, Aufnahme einer Selbstständigkeit, Invalidität
  • Besteuerung: Separate Besteuerung zum reduzierten Rentensatz (1/5 des ordentlichen Tarifs, kantonal unterschiedlich)

Tipp für Expats: Mehrere Säule-3a-Konten oder -Policen ermöglichen eine gestaffelte Auszahlung und können so die Steuerlast bei der Auszahlung senken.

Säule 3b: Freie Vorsorge

Die Säule 3b umfasst alle weiteren Spar- und Anlageformen (Bankkonten, Wertschriften, Immobilien, Lebensversicherungen ohne gebundenen Charakter). Sie ist steuerlich nicht besonders begünstigt, bietet jedoch maximale Flexibilität.

Besonderheiten für Expats

Internationale Sozialversicherungsabkommen

Die Schweiz hat mit zahlreichen Ländern Abkommen zur Koordinierung der Sozialversicherungen abgeschlossen. Diese vermeiden Doppelzahlungen und sichern den Export von Rentenansprüchen. Expats sollten frühzeitig prüfen, ob ihr Heimatland ein solches Abkommen mit der Schweiz hat.

EU/EFTA: Für EU- und EFTA-Staatsangehörige gelten die bilateralen Abkommen über die Personenfreizügigkeit, die eine vollständige Koordination der Sozialversicherungen vorsehen.

Quellensteuerpflicht für Expats ohne C-Ausweis

Expats ohne Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis) werden in der Schweiz in der Regel quellensteuerpflichtig. Das bedeutet, ihr Arbeitgeber zieht die Einkommenssteuer direkt vom Lohn ab. Für Vorsorgeabzüge (insbesondere Säule 3a) müssen Quellensteuerpflichtige aktiv eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) beantragen, wenn ihr Einkommen CHF 120'000 übersteigt – oder freiwillig bei tieferen Einkommen.

Mobilität und Dokumentation

Expats, die in mehreren Ländern gearbeitet haben, sollten:

  • Alle Sozialversicherungsausweise und Beitragsnachweise aus jedem Arbeitsland aufbewahren.
  • Regelmässig einen individuellen AHV-Kontoauszug (IK-Auszug) bei der zuständigen Ausgleichskasse bestellen.
  • Freizügigkeitsguthaben auf einem Freizügigkeitskonto parkieren (nicht vergessen – sonst geht das Guthaben an die Auffangeinrichtung BVG).

Praxisbeispiele

Beispiel 1: EU-Expat mit fünf Jahren Aufenthalt

Ein deutscher Expat arbeitet fünf Jahre in Zürich (2020–2025). Nach seiner Rückkehr nach Deutschland:

  • AHV: Die fünf Schweizer Beitragsjahre werden bei der deutschen Rentenversicherung für die Erfüllung der Wartezeit koordiniert. Sobald er das Rentenalter erreicht, zahlt die Schweiz anteilig eine AHV-Teilrente (5 von 44 Jahren = ca. 11,4 % der Vollrente).
  • Pensionskasse: Das überobligatorische Guthaben kann sofort ausbezahlt werden. Das obligatorische Guthaben bleibt auf einem Freizügigkeitskonto in der Schweiz gesperrt. Es kann nicht vorzeitig ausbezahlt werden, solange er in einem EU-Staat obligatorisch versichert ist.
  • Säule 3a: Kann bei Wegzug sofort aufgelöst und ausbezahlt werden. Die Quellensteuer ist je nach Kanton unterschiedlich; er kann versuchen, diese via DBA Deutschland/Schweiz zurückzufordern.

Beispiel 2: US-amerikanische Expat in Basel

Eine US-Amerikanerin arbeitet drei Jahre in Basel und zieht dann zurück in die USA.

  • AHV: Die USA haben kein umfassendes Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz im EU-Stil. Sie hat Anspruch auf eine anteilige AHV-Rente ab Rentenalter (auch exportierbar in die USA).
  • Pensionskasse: Da die USA kein EU-/EFTA-Mitglied ist, kann sie bei Wegzug das gesamte PK-Guthaben (obligatorisch + überobligatorisch) auszahlen lassen. Die Auszahlung unterliegt der Schweizer Quellensteuer; ein DBA-Rückforderungsanspruch ist zu prüfen.
  • Steuerliche Konsequenzen USA: In den USA ist das Schweizer PK-Guthaben grundsätzlich als Einkommen steuerpflichtig. Es empfiehlt sich dringend, eine US-Steuerberatung hinzuzuziehen.

Häufige Fehler und Tipps

Häufige Fehler

  • Freizügigkeitsguthaben vergessen: Wer die Schweiz verlässt und das PK-Guthaben nicht aktiv auf ein Freizügigkeitskonto überweist, landet bei der Auffangeinrichtung BVG – Guthaben bleibt verfügbar, aber unbeachtet.
  • Säule 3a nicht aufgelöst: Viele Expats vergessen, ihr 3a-Guthaben bei Wegzug aufzulösen – obwohl eine vorzeitige Auszahlung bei definitivem Wegzug möglich und oft steuergünstig ist.
  • AHV-Beitragszeiten nicht dokumentiert: Fehlende Beitragsjahre können die spätere Rente erheblich kürzen.
  • Quellensteuer auf PK-Auszahlung nicht zurückgefordert: Viele wissen nicht, dass das DBA des Wohnsitzstaates eine Rückforderung ermöglichen kann.
  • Annahme, dass alle Guthaben beim Wegzug automatisch ausbezahlt werden: Dies gilt nur unter bestimmten Bedingungen (Drittstaaten, überobligatorischer Teil).

Tipps für Expats

  • AHV-Kontoauszug (IK-Auszug) regelmässig bestellen und auf Vollständigkeit prüfen.
  • Säule 3a frühzeitig eröffnen und regelmässig einzahlen – auch schon ab dem ersten Arbeitsjahr in der Schweiz.
  • Mehrere Säule-3a-Konten eröffnen, um bei der Auszahlung Steuern zu sparen (gestaffelte Auszahlung in verschiedenen Jahren).
  • Doppelbesteuerungsabkommen des Heimatlandes mit der Schweiz prüfen – insbesondere bei PK- und 3a-Auszahlungen.
  • Frühzeitig eine Vorsorge- und Steuerberatung mit internationaler Expertise hinzuziehen.
  • Freizügigkeitsguthaben auf einem Konto (nicht bei der Auffangeinrichtung) parkieren – idealerweise als Freizügigkeitspolice oder mit Wertschriftenanteil für bessere Rendite.

Fazit

Das Schweizer Vorsorgesystem bietet Expats eine solide Grundabsicherung – setzt aber eine aktive Planung voraus. Wer seine AHV-Beitragszeiten kennt, internationale Abkommen berücksichtigt und rechtzeitig plant, kann sicherstellen, dass die Vorsorgegelder optimal genutzt werden. Die Säule 3a bietet dabei einen der attraktivsten steuerlichen Hebel, den Expats während ihres Aufenthalts in der Schweiz nutzen sollten.

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