Steuererklärung in der Schweiz: Wer muss sie einreichen und bis wann?
Die jährliche Steuererklärung ist für die meisten in der Schweiz lebenden Personen Pflicht. Sie bildet die Grundlage für die Berechnung von Einkommen- und Vermögenssteuern auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene. Doch wer muss eine Steuererklärung einreichen, welche Ausnahmen gibt es und bis wann gelten die Abgabefristen?
In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige zu Abgabepflicht, Fristen und Verlängerungsmöglichkeiten.
Wer muss in der Schweiz eine Steuererklärung einreichen?
Grundsatz der Steuerpflicht
Alle in der Schweiz steuerlich ansässigen Personen sind verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung einzureichen. Steuerpflichtig ist, wer:
- in der Schweiz Wohnsitz hat oder
- sich mindestens 30 Tage mit Erwerbstätigkeit oder 90 Tage ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhält.
Einkommen und Vermögen
Die Steuererklärung umfasst:
- Einkommen (Lohn, Selbstständigkeit, Kapitalerträge, Renten etc.)
- Vermögen (Bankguthaben, Immobilien, Wertschriften, Kryptowährungen, Fahrzeuge etc.)
Ehepaare und eingetragene Partnerschaften
Verheiratete und eingetragene Partner geben eine gemeinsame Steuererklärung ab. Einkommen und Vermögen werden zusammengezählt und gemeinsam veranlagt.
Minderjährige, Studierende und Lernende
Minderjährige müssen in der Regel keine eigene Steuererklärung einreichen – ihr Einkommen und Vermögen wird den Eltern zugerechnet. Ausnahme: Erwerbseinkommen von Minderjährigen wird ihnen selbst zugerechnet. Volljährige Studierende und Auszubildende müssen eine eigene Steuererklärung einreichen, sofern sie ein steuerbares Einkommen oder Vermögen haben.
Sonderfälle: Wann ist keine Steuererklärung nötig?
Quellenbesteuerte Personen
Ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung C zahlen häufig Quellensteuer, die direkt vom Lohn abgezogen wird. Betroffen sind insbesondere Personen mit B- oder L-Bewilligung sowie Grenzgänger.
- In der Regel ist dann keine Steuererklärung erforderlich.
- Ab einem Bruttojahreseinkommen von CHF 120'000 wird jedoch eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) obligatorisch – d. h. eine vollständige Steuererklärung muss eingereicht werden.
- Eine obligatorische NOV erfolgt auch bei Vermögen über CHF 80'000 (Einzelpersonen) bzw. CHF 160'000 (Ehepaare) oder bei nicht quellenbesteuerten Einkünften über CHF 3'000.
- Unterhalb der Schwellenwerte können quellenbesteuerte Personen bis zum 31. März des Folgejahres freiwillig eine NOV beantragen, um zusätzliche Abzüge geltend zu machen (z. B. Säule 3a, Berufskosten, PK-Einkäufe).
Nicht erwerbstätige mit geringem Einkommen
In einigen Kantonen müssen Personen ohne nennenswertes Einkommen oder Vermögen keine Steuererklärung abgeben. Die Steuerbehörden informieren in diesen Fällen schriftlich.
Abgabefristen der Steuererklärung
Reguläre Fristen
Die Steuererklärung muss in den meisten Kantonen bis zum 31. März des Folgejahres eingereicht werden. Das bedeutet: Für das Steuerjahr 2025 ist die Frist in der Regel der 31. März 2026.
Unterschiede zwischen Kantonen
- Zürich: 31. März
- Bern: 15. März
- Genf: 31. März
- Waadt: 28. Februar (auch 15. März je nach Gemeinde)
- Wallis: 31. März
- Tessin: 30. April
- Basel-Stadt: 31. März
Die genauen Fristen variieren je nach Kanton – prüfen Sie die Frist auf der Website Ihres kantonalen Steueramts.
Möglichkeit der Fristverlängerung
Fristverlängerung beantragen
Wer die Steuererklärung nicht rechtzeitig einreichen kann, sollte eine Fristverlängerung beantragen. Dies ist in den meisten Kantonen kostenlos und unkompliziert online möglich. In der Regel wird eine erste Verlängerung bis September gewährt. Eine zweite Verlängerung bis November ist in vielen Kantonen auf Gesuch möglich, teilweise gegen eine Gebühr.
Folgen bei verspäteter Abgabe
- Mahnung durch das Steueramt (in vielen Kantonen mit Gebühr, z. B. CHF 35–60)
- Bussen bei wiederholter Nicht-Einreichung (bis CHF 10'000 möglich)
- Im schlimmsten Fall eine Ermessensveranlagung durch die Steuerbehörden – diese fällt oft ungünstiger aus als eine selbst eingereichte Steuererklärung
Praxisbeispiele
Beispiel 1: Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Zürich
Ein Angestellter in Zürich muss seine Steuererklärung bis spätestens 31. März abgeben. Da er mehr Zeit benötigt, beantragt er online eine Verlängerung bis Ende September.
Beispiel 2: Quellensteuerpflichtiger Expat
Eine Arbeitnehmerin mit B-Bewilligung zahlt Quellensteuer. Da sie ein Jahreseinkommen von CHF 140'000 hat, wird sie automatisch der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterstellt und muss eine vollständige Steuererklärung einreichen.
Beispiel 3: Quellensteuerpflichtiger unter CHF 120'000
Ein Arbeitnehmer mit B-Bewilligung verdient CHF 85'000 pro Jahr. Er beantragt freiwillig eine NOV bis 31. März, um seine Säule 3a-Einzahlungen und effektiven Berufskosten geltend zu machen. Durch die zusätzlichen Abzüge erhält er eine Rückerstattung.
Häufige Fehler und Tipps
Häufige Fehler
- Frist verpassen und Mahngebühren riskieren
- Annahme, dass bei geringem Einkommen keine Steuererklärung nötig sei
- Quellensteuer mit vollständiger Befreiung von der Steuererklärung verwechseln
- Frist für NOV-Antrag (31. März) verpassen – diese Frist kann nicht verlängert werden
Tipps
- Abgabefrist im Kalender markieren
- Fristverlängerung frühzeitig und vor Fristablauf beantragen
- Bei Unsicherheit direkt beim kantonalen Steueramt nachfragen
- Alle Unterlagen vor Beginn der Frist sammeln
- Quellenbesteuerte sollten prüfen, ob eine freiwillige NOV finanziell vorteilhaft ist (z. B. bei Säule 3a, Pensionskasseneinkäufen, hohen Berufskosten)
Fazit
Die Steuererklärung ist für die meisten Personen in der Schweiz Pflicht. Wer Fristen beachtet, seine Unterlagen rechtzeitig vorbereitet und im Zweifel eine Fristverlängerung beantragt, vermeidet unnötige Mahngebühren oder Bussen. Auch bei Sonderfällen wie Quellensteuer lohnt sich ein genauer Blick: Die freiwillige nachträgliche ordentliche Veranlagung kann zu erheblichen Steuerersparnissen führen.

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