Arbeiten in mehreren Ländern: Steuerliche Herausforderungen für mobile Expats
Internationale Mobilität gehört für viele Fachkräfte heute zum Alltag: Entsendungen, grenzüberschreitende Projekte, Remote Work aus dem Heimatland oder das Leben als Grenzgänger. Doch diese Flexibilität hat eine steuerliche Kehrseite — denn sobald Einkommen in mehr als einem Land erzielt wird, stellen sich komplexe Fragen zur Steuerpflicht, zur Einkommensaufteilung und zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen.
Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel beschreibt die Rechtslage Stand 2025/2026. Grenzüberschreitende Steuersachverhalte sind immer einzelfallabhängig und sollten frühzeitig mit einem Steuerberater besprochen werden. Zentrale Rechtsgrundlagen: DBG (SR 642.11), StHG (SR 642.14), OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
Steuerliche Ansässigkeit: die Grundfrage
Ansässigkeit in der Schweiz
Eine Person gilt in der Schweiz als steuerrechtlich ansässig, wenn sie:
- ihren Wohnsitz dauerhaft in der Schweiz hat, oder
- sich mindestens 30 Tage mit Erwerbstätigkeit oder mindestens 90 Tage ohne Erwerbstätigkeit im Land aufhält (Art. 3 DBG)
Ansässigkeit bedeutet unbeschränkte Steuerpflicht: Das weltweite Einkommen muss in der Schweiz deklariert werden — unabhängig davon, wo es verdient wurde (Art. 6 Abs. 1 DBG).
Mehrfache Ansässigkeit: der Tie-Breaker
Wer gleichzeitig in mehreren Staaten als ansässig gilt, kann theoretisch in beiden Ländern unbeschränkt steuerpflichtig sein. DBA lösen diesen Konflikt mit einer sogenannten Tie-Breaker-Regelung, die in einer klaren Reihenfolge prüft:
- Ständige Wohnstätte (permanenter Wohnsitz): Ansässigkeit dort, wo eine ständige Wohnstätte vorhanden ist
- Lebensmittelpunkt (centre of vital interests): Wenn Wohnstätten in beiden Staaten bestehen, entscheidet, wo die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen
- Gewöhnlicher Aufenthalt (habitual abode): Wo die Person sich üblicherweise aufhält
- Staatsangehörigkeit: Als letztes Kriterium
- Verständigungsverfahren zwischen den Steuerbehörden: Wenn auch die Staatsangehörigkeit keine Klärung bringt
Praxistipp: Bei einem Umzug aus der Schweiz ins Ausland oder umgekehrt ist entscheidend, wann die Ansässigkeit im bisherigen Staat endet und im neuen beginnt. Eine lückenlose Dokumentation des Lebensmittelpunkts (Mietverträge, Schulen, Vereinsmitgliedschaften, Arztbesuche) ist empfehlenswert.
Einkommen aus mehreren Ländern: Aufteilung und Zuweisung
Das Tätigkeitsortsprinzip
Arbeitseinkommen wird grundsätzlich in dem Land besteuert, in dem die Arbeit physisch ausgeführt wird (Tätigkeitsortsprinzip; Art. 15 OECD-Musterabkommen). Wer Arbeitstage auf verschiedene Länder aufteilt, muss das Einkommen entsprechend aufteilen.
Zeitanteilige Aufteilung nach Arbeitstagen
Die Aufteilung erfolgt in der Regel anhand der tatsächlich geleisteten Arbeitstage pro Land:
Formel:
Anteil Staat X = (Arbeitstage in Staat X) ÷ (Total Arbeitstage) × Jahreseinkommen
Beispiel: Ein Expat arbeitet 200 Tage in der Schweiz und 60 Tage in Deutschland. Sein Jahreseinkommen von CHF 180'000 wird aufgeteilt:
- Schweiz: 200 / 260 × CHF 180'000 = CHF 138'460 (steuerpflichtig in der Schweiz)
- Deutschland: 60 / 260 × CHF 180'000 = CHF 41'540 (steuerpflichtig in Deutschland)
Wichtig: Nicht alle Tage zählen gleich. Reise-, Krankheits- und Ferientage werden nach DBA unterschiedlich behandelt. Die genauen Regeln hängen vom jeweiligen DBA ab.
183-Tage-Regel: Ausnahme vom Tätigkeitsortsprinzip
Wenn ein Arbeitnehmer sich kurzzeitig in einem anderen Staat aufhält, behält häufig der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht — sofern drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind (Art. 15 Abs. 2 OECD-MA):
- Aufenthalt im anderen Staat unter 183 Tagen (im Steuerjahr oder in einem rollierenden 12-Monats-Zeitraum, je nach DBA)
- Arbeitgeber ist nicht im anderen Staat ansässig
- Kosten werden nicht von einer Betriebsstätte im anderen Staat getragen
Achtung: Die 183-Tage-Regel darf nicht vereinfacht als «Freifahrtschein» verstanden werden. Entscheidend ist die genaue Formulierung im jeweiligen DBA — manche zählen Kalendertage, andere Steuerjahre, wieder andere rollierende Zeiträume. Eine pauschale Anwendung ist zu vermeiden.
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): Schutz vor doppelter Besteuerung
Die Schweiz und ihr DBA-Netz
Die Schweiz unterhält DBA mit über 100 Staaten (Quelle: Staatssekretariat für internationale Finanzfragen, sif.admin.ch). Diese Abkommen basieren auf dem OECD-Musterabkommen und legen für verschiedene Einkunftsarten fest, welcher Staat besteuern darf.
Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Es gibt zwei Hauptmethoden:
- Freistellungsmethode: Der Wohnsitzstaat stellt die im Ausland erzielten Einkünfte steuerfrei, rechnet sie aber bei der Bestimmung des Steuersatzes an (Progressionsvorbehalt). Beispiel: Ein Schweizer Resident erzielt Einkommen in Deutschland. Die Schweiz besteuert dieses nicht direkt, berücksichtigt es aber bei der Bestimmung des Schweizer Steuersatzes auf das restliche Einkommen.
- Anrechnungsmethode: Der Wohnsitzstaat besteuert das weltweite Einkommen, rechnet aber die im Ausland gezahlten Steuern an.
Kein DBA — was dann?
In Ländern ohne DBA mit der Schweiz kann eine echte Doppelbesteuerung entstehen. Die Schweiz gewährt in solchen Fällen einseitig Erleichterungen (Art. 3 StHG; unilaterale Massnahmen), doch diese sind nicht so weit gehend wie ein DBA. Drittstaaten ohne DBA (z. B. bestimmte Länder in Südostasien, Südamerika oder Afrika) sind ein besonderes Risiko für mobile Expats.
Grenzgänger: Länderspezifische Regelungen (Stand 2025)
Grenzgänger — Personen, die in einem Staat wohnen und im Nachbarstaat arbeiten und regelmässig an ihren Wohnsitz zurückkehren — unterliegen in der Schweiz je nach Herkunftsland völlig unterschiedlichen Regelungen:
NachbarlandBesteuerungsrechtQuellensteuer CHBesonderheitenDeutschlandGrundsätzlich DeutschlandMax. 4,5 % (mit Ansässigkeitsbescheinigung Gre-1)Max. 60 Nichtrückkehrtage; DBA revidiert, gilt ab 1.1.2026FrankreichFrankreich (Grenzkantone BE, BL, BS, JU, NE, SO, VD, VS) / Schweiz (andere Kantone)CH erhält 4,5 % Ausgleichszahlung von FRMax. 45 Nichtrückkehrtage; max. 40 % Homeoffice erlaubtItalienSchweiz erhebt 80 % der Quellensteuer («neue» Grenzgänger ab 17.7.2023); alte: CH erhebt, gibt 40 % an ITKantonale TarifsätzeWohnsitz innerhalb 20 km der Grenze; «neue» zusätzlich in IT besteuertÖsterreichSchweiz (Tätigkeitsortprinzip)Ordentlicher Quellensteuertarif; CH gibt 12,5 % an ATHomeoffice führt zu Steuerpflicht in Österreich
Ansässigkeitsbescheinigungen: Für die ermässigte Quellensteuer (z. B. 4,5 % für deutsche Grenzgänger) muss dem Schweizer Arbeitgeber eine gültige Ansässigkeitsbescheinigung des Wohnsitzfinanzamts vorgelegt werden (Formular Gre-1 / Verlängerung Gre-2 für Deutschland).
Telearbeit und Homeoffice: Die neue Rechtslage ab 2025
Bundesgesetz über die Besteuerung der Telearbeit (in Kraft seit 1. Januar 2025)
Der Bundesrat hat am 16. Oktober 2024 das Bundesgesetz über die Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis per 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt. Dieses Gesetz ist für alle Expats und Grenzgänger, die regelmässig im Homeoffice arbeiten, von zentraler Bedeutung:
- Grundprinzip: Arbeit im Homeoffice wird physisch dort geleistet, wo die Person sitzt — ohne gesetzliche Grundlage könnte die Schweiz bei Homeoffice im Ausland keine Steuern erheben.
- Neues Recht: Die Schweiz erhält eine innerstaatliche Besteuerungsgrundlage für Telearbeit, die Grenzgänger für einen Schweizer Arbeitgeber im Ausland leisten.
- Gilt nur für die fünf Nachbarstaaten: Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, Liechtenstein.
- Dokumentationspflicht für Arbeitgeber: Führung eines Arbeitstage-Kalendariums, Meldung der Homeoffice-Tage an die kantonalen Steuerbehörden.
Homeoffice-Quoten nach Land (steuerliche Grenzwerte)
Grenzgänger können bis zu folgenden Quoten im Homeoffice arbeiten, ohne den steuerlichen Grenzgängerstatus zu verlieren:
NachbarlandZulässige Homeoffice-Quote (Steuer)GrundlageDeutschlandKeine Auswirkung auf Grenzgängerstatus (Homeoffice ≠ Nichtrückkehrtag)DBA CH-DEFrankreichMax. 40 % der JahresarbeitszeitDBA CH-FR, Zusatzabkommen in Kraft ab 24.7.2025ItalienMax. 25 % der JahresarbeitszeitGrenzgängerabkommen CH-IT (ab 1.1.2024)ÖsterreichHomeoffice führt anteilig zu Besteuerung in ÖsterreichDBA CH-AT (Tätigkeitsortsprinzip)
Sozialversicherung: Die 49,9 %-Regel
Getrennt von der Steuerfrage ist die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung zu klären. Ab 1. Juli 2023 gilt für EU/EFTA-Staaten eine multilaterale Vereinbarung:
- Bis max. 49,9 % Telearbeit im Wohnsitzstaat: Sozialversicherungspflicht bleibt beim Arbeitgeberstaat (Schweiz) — kein Wechsel ins Wohnsitzland.
- Ab 50 % Telearbeit im Wohnsitzstaat: Sozialversicherungspflicht wechselt in den Wohnsitzstaat. Der Arbeitnehmer verliert die Zugehörigkeit zum Schweizer System (AHV, BVG, UV).
- Nachweis: A1-Bescheinigung (bei 25–49,9 % Homeoffice vom Schweizer Arbeitgeber zu beantragen).
Wichtig: Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht laufen parallel, aber nicht synchron. Eine Quote, die steuerlich unproblematisch ist, kann sozialversicherungsrechtlich Konsequenzen haben — und umgekehrt.
Betriebsstättenrisiko für Arbeitgeber
Ein oft übersehenes Risiko: Arbeitet ein Expat dauerhaft und eigenverantwortlich aus dem Ausland für ein Schweizer Unternehmen, kann dies im Ausland eine steuerliche Betriebsstätte des Schweizer Arbeitgebers begründen — mit der Folge, dass das Unternehmen im Ausland steuerpflichtig wird.
- Auslöser: Regelmässige Führungsentscheide, Vertragsabschlüsse oder feste Einrichtungen im Ausland
- Schwellenwert: Variiert je nach Staat und DBA — kein einheitlicher Wert
- Konsequenz: Körperschaftssteuer des Unternehmens im Ausland; aufwendige Compliance-Anforderungen
Empfehlung: Arbeitgeber sollten bei dauerhafter Remote-Work-Tätigkeit von Mitarbeitenden im Ausland eine frühzeitige Risikoabklärung vornehmen.
Sozialversicherungen bei Tätigkeiten in mehreren Ländern
EU/EFTA-Expats: Einheitsprinzip
Dank des Abkommens über die Personenfreizügigkeit (FZA) und der EU-Verordnung 883/2004 gilt für EU/EFTA-Expats das Einheitsprinzip: Eine Person ist immer nur in einem Staat sozialversicherungspflichtig. Welcher das ist, bestimmt sich nach dem Wohnort und dem Anteil der dort geleisteten Arbeit:
- Unter 25 % der Arbeit im Wohnstaat: SV-Pflicht am Arbeitgeberort (Schweiz)
- 25–49,9 % der Arbeit im Wohnstaat (Telearbeit): SV-Pflicht bleibt in Schweiz (multilaterale Vereinbarung ab 1.7.2023)
- 50 % und mehr im Wohnstaat: SV-Pflicht wechselt in den Wohnstaat
Nicht-EU/EFTA-Expats
Für Drittstaatenangehörige gelten bilaterale Sozialversicherungsabkommen. Ohne Abkommen droht eine echte Doppelbelastung: Beiträge müssen in beiden Ländern entrichtet werden. In diesen Fällen ist eine individuelle Beratung unerlässlich.
Praxisbeispiele
Beispiel 1: Projektarbeit in zwei Ländern
Ein indischer Expat mit Wohnsitz in Zürich arbeitet für ein Schweizer Unternehmen und verbringt 3 Monate eines Projekts in Italien. Er ist in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig. Da er seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, bleibt die Schweiz sein Ansässigkeitsstaat. Das auf Italien entfallende Einkommen (ca. 25 % bei gleichmässiger Verteilung) kann Italien nach DBA CH-IT als Tätigkeitsstaat besteuern. Die Schweiz stellt diese Einkünfte frei oder rechnet die Italienische Steuer an (je nach DBA-Methode). Dokumentation der Arbeitstage ist essenziell.
Beispiel 2: Remote Work aus dem Ausland (Nicht-Grenzgänger)
Eine britische Staatsangehörige ist in der Schweiz ansässig und arbeitet für einen Schweizer Arbeitgeber. Sie verbringt 5 Monate in Grossbritannien (nicht als Grenzgängerin, da kein tägliches Pendeln). Das in Grossbritannien physisch geleistete Einkommen ist grundsätzlich dort steuerpflichtig (Tätigkeitsortsprinzip; DBA CH-GB, Art. 15). Die Schweiz behält das Besteuerungsrecht für in der Schweiz geleistete Arbeit. Zudem prüft ihr Schweizer Arbeitgeber, ob durch ihre regelmässige Präsenz in Grossbritannien eine Betriebsstätte entstanden ist. Wichtig: Das Bundesgesetz über die Besteuerung der Telearbeit gilt nur für die fünf Nachbarstaaten, nicht für Grossbritannien.
Beispiel 3: Klassischer Grenzgänger Deutschland–Schweiz
Ein deutscher Ingenieur wohnt in Konstanz und arbeitet 4 Tage pro Woche in Zürich, 1 Tag pro Woche im Homeoffice in Konstanz. Er kehrt täglich an seinen deutschen Wohnsitz zurück und hat an weniger als 60 Arbeitstagen pro Jahr übernachtet (Nichtrückkehrtage). Das Besteuerungsrecht liegt grundsätzlich in Deutschland. Die Schweiz erhebt eine auf 4,5 % begrenzte Quellensteuer, die in Deutschland angerechnet wird. Der Homeoffice-Tag in Konstanz begründet keinen Nichtrückkehrtag und gefährdet den Grenzgängerstatus nicht. Er benötigt die Ansässigkeitsbescheinigung (Gre-1) vom deutschen Finanzamt. Neu ab 1.1.2026: Das revidierte DBA CH-DE (unterzeichnet 21.8.2023, in Kraft 27.11.2025) ist zu beachten.
Beispiel 4: Expat mit mehrfachem Wohnsitz
Eine Managerin hat sowohl eine Wohnung in Genf als auch in Singapur und verbringt ca. je 5 Monate in beiden Ländern. Die Tie-Breaker-Regelung des DBA CH-SG prüft zunächst, wo sie eine ständige Wohnstätte hat (beide). Dann: Wo liegt ihr Lebensmittelpunkt? Entscheidend ist, wo Familie, soziales Umfeld und hauptsächliche Wirtschaftstätigkeit sind. Das Ergebnis bestimmt, welcher Staat das weltweite Einkommen besteuern darf. Der andere Staat besteuert nur Quelleneinkünfte.
Häufige Fehler und Tipps
Häufige Fehler
- Keine Dokumentation der Arbeitstage: Die tagesgetreue Aufzeichnung (Arbeitstage pro Land, Reisetage, Homeoffice-Tage) ist die Grundlage jeder korrekten Steuererklärung — und im Streitfall die einzige Beweismöglichkeit.
- Pauschalannahme «nur Wohnsitzstaat besteuert»: Das Tätigkeitsortsprinzip ist das Standardprinzip im OECD-MA; der Wohnsitzstaat behält Besteuerungsrechte primär bei kurzen Auslandsaufenthalten (183-Tage-Ausnahme).
- 183-Tage-Regel zu vereinfacht angewandt: Ob Kalender- oder Steuerjahr, ob Anwesenheitstage oder Arbeitstage — das hängt vom jeweiligen DBA ab und muss individuell geprüft werden.
- Sozialversicherung und Steuer verwechselt: Verschiedene Quoten und Regeln, verschiedene Behörden, verschiedene Fristen. Beide Aspekte sind unabhängig voneinander zu klären.
- Kein DBA geprüft: Nicht mit jedem Land hat die Schweiz ein DBA. Ohne DBA gelten strengere Regeln und es droht echte Doppelbesteuerung.
- Betriebsstättenrisiko ignoriert: Dauerhaftes Arbeiten aus dem Ausland kann Steuer- und Compliance-Pflichten des Arbeitgebers im Ausland auslösen.
Tipps für mobile Expats
- Arbeitstage-Kalender führen: Für jedes Land, jeden Monat: Bürotage, Homeoffice-Tage, Reisetage, Urlaubs- und Krankheitstage. Täglich — nicht aus der Erinnerung im März.
- Vor Beginn der Auslandstätigkeit klären: Welches Land hat das Besteuerungsrecht? Besteht ein DBA? Gilt eine Grenzgängerregelung? Welche SV-Quoten gelten?
- Arbeitgeber informieren: Viele steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Pflichten treffen primär den Arbeitgeber (Quellensteuerabzug, A1-Bescheinigung, Meldepflichten). Transparenz schützt beide Seiten.
- Ansässigkeitsbescheinigung rechtzeitig beantragen: Für Grenzgänger (besonders Deutschland) ist diese Bescheinigung Voraussetzung für die ermässigte Quellensteuer. Ohne sie gilt der volle kantonale Tarif.
- Frühzeitig professionelle Beratung: Bei Entsendungen, Doppelwohnsitz oder grösserem Einkommensteil aus dem Ausland ist ein Steuerberater mit internationalem Fachwissen unerlässlich.
Fazit
Mobile Expats, die in mehreren Ländern arbeiten, müssen auf drei Ebenen gleichzeitig agieren: steuerliche Ansässigkeit klären, Einkommen korrekt aufteilen und DBA-Regelungen korrekt anwenden. Hinzu kommt seit 2025 das neue Bundesgesetz über die Besteuerung der Telearbeit, das Homeoffice-Tätigkeiten für Grenzgänger neu regelt, sowie die 49,9%-Regel im Sozialversicherungsrecht. Die konsequente Dokumentation aller Arbeitstage, ein proaktiver Austausch mit dem Arbeitgeber und frühzeitige Steuerberatung sind keine Luxus, sondern die einzige wirksame Vorsorge gegen Doppelbesteuerungen, Nachzahlungen und rechtliche Risiken.

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