Ausbildungskosten für Kinder: Steuerliche Abzüge und Finanzierungsmöglichkeiten
Die Ausbildung von Kindern ist für viele Familien eine der wichtigsten Investitionen in die Zukunft – gleichzeitig aber auch ein erheblicher Kostenfaktor. Ob Gymnasium, Berufsausbildung, Studium oder Weiterbildung: Eltern tragen oft einen grossen Teil dieser Ausgaben. Um Familien zu entlasten, kennt das Schweizer Steuerrecht verschiedene Abzüge und Entlastungen.
In diesem Artikel erfahren Sie, welche steuerlichen Abzüge Familien mit Kindern in Ausbildung geltend machen können, wie hoch diese ausfallen und welche weiteren Finanzierungsmöglichkeiten bestehen.
Wichtiger Hinweis: Die steuerlichen Abzüge für Familien mit Kindern sind ein komplexes Zusammenspiel verschiedener Abzugsarten auf Bundes- und Kantonsebene. Die Kantone haben grosse Freiheiten bei der Ausgestaltung. Die hier genannten Beträge beziehen sich, wo nicht anders angegeben, auf das Steuerjahr 2025.
Die verschiedenen Abzugsarten im Überblick
Das Schweizer Steuerrecht kennt verschiedene Entlastungen für Familien mit Kindern in Ausbildung. Diese werden häufig verwechselt:
1. Kinderabzug (Sozialabzug)
Der Kinderabzug ist ein pauschaler Sozialabzug vom steuerbaren Einkommen, der für jedes Kind gewährt wird – unabhängig von den tatsächlichen Ausbildungskosten. Er steht Eltern zu, die für den Unterhalt eines minderjährigen oder volljährigen Kindes in beruflicher Erstausbildung aufkommen.
Direkte Bundessteuer (2025): CHF 6'800 pro Kind.
Kantonsebene: Die Beträge variieren stark, zum Beispiel:
- Kanton Zürich: CHF 9'000 pro Kind (minderjährig oder in Erstausbildung)
- Kanton Bern: CHF 8'300 pro Kind
- Kanton Aargau: variiert nach Alter (CHF 7'100 bis CHF 11'100 für volljährige Kinder in Ausbildung)
- Kanton St. Gallen: CHF 7'200 (nicht schulpflichtig) bis CHF 10'200 (in Ausbildung)
2. Steuerermässigung pro Kind (nur Bundessteuer)
Zusätzlich zum Kinderabzug gewährt die direkte Bundessteuer eine Ermässigung vom Steuerbetrag (nicht vom Einkommen) von CHF 263 pro Kind (2025). Diese wird direkt von der geschuldeten Bundessteuer abgezogen.
3. Ausbildungskostenabzug (nur kantonal)
Einige Kantone kennen einen separaten Ausbildungskostenabzug für effektive Kosten der Ausbildung des Kindes (z. B. Schul- und Studiengebühren, Lehrmittel, Mehrkosten für auswärtige Unterbringung). Dieser Abzug existiert nicht bei der direkten Bundessteuer.
Beispiele:
- Kanton Bern: bis CHF 6'400 für Ausbildungskosten
- Kanton St. Gallen: bis CHF 13'000 für zusätzliche Ausbildungskosten
- Einige Kantone kennen zusätzliche Abzüge für auswärtig wohnende Kinder in Ausbildung (z. B. Obwalden: CHF 5'100, Nidwalden: CHF 5'600 bis CHF 7'800)
4. Abzug für eigene Aus- und Weiterbildungskosten
Der Abzug für Aus- und Weiterbildungskosten gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG betrifft die eigenen berufsorientierten Weiterbildungskosten des Steuerpflichtigen – nicht die Ausbildungskosten der Kinder. Er beträgt bei der direkten Bundessteuer maximal CHF 13'000 (2025). Dieser Abzug steht ab dem ersten Abschluss auf Sekundarstufe II (Lehre, Matura) oder ab dem 20. Altersjahr zur Verfügung.
5. Kinderdrittbetreuungsabzug
Für Kinder unter 14 Jahren, die wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung der Eltern von Dritten betreut werden, besteht ein separater Abzug. Bei der direkten Bundessteuer beträgt er maximal CHF 25'800 pro Kind (2025). Kantonal variieren die Beträge.
Voraussetzungen für den Kinderabzug
Eltern können den Kinderabzug geltend machen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das Kind ist minderjährig, oder
- das Kind ist volljährig und steht in beruflicher oder schulischer Erstausbildung (z. B. Gymnasium, Berufslehre, Studium, höhere Fachschule)
- Die Eltern bestreiten den Unterhalt zur Hauptsache
- Das eigene Einkommen des Kindes übersteigt nicht die kantonale Obergrenze (variiert; z. B. im Kanton Solothurn CHF 11'000)
Wichtig: Es gibt bei der Bundessteuer keine Altersgrenze von 25 Jahren für den Kinderabzug. Das Kind muss sich lediglich in der Erstausbildung befinden und wirtschaftlich von den Eltern abhängig sein. Einige Kantone kennen jedoch Alterslimiten (z. B. Zürich, Thurgau, Tessin, Genf).
Der Abzug steht grundsätzlich dem Elternteil zu, der den Unterhalt zur Hauptsache bestreitet. Bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren wird er in der gemeinsamen Steuererklärung geltend gemacht. Bei getrennt lebenden oder unverheirateten Eltern gelten besondere Regeln.
Welche Kosten sind abziehbar – und welche nicht?
Über den Kinderabzug abgedeckt (pauschal)
Der Kinderabzug ist eine Pauschale und erfordert keine Belege für einzelne Ausbildungskosten. Er deckt implizit den Mehraufwand für Kinder ab.
Kantonale Ausbildungskostenabzüge (effektive Kosten, wo anwendbar)
Wo Kantone einen separaten Ausbildungskostenabzug kennen, können typischerweise folgende Kosten geltend gemacht werden:
- Studien- und Semestergebühren
- Prüfungsgebühren
- Kosten für Lehrmittel und Schulmaterial
- Mehrkosten für auswärtige Unterkunft und Verpflegung am Ausbildungsort (oft als Pauschale)
Nicht abziehbar
- Lebenshaltungskosten, die auch ohne Ausbildung anfallen würden
- Freizeitkurse oder nicht schulische Aktivitäten
- Kosten für Erstausbildung auf Primarstufe (öffentliche Schulen sind kostenlos)
- Privatschulgelder sind kantonal unterschiedlich geregelt – in vielen Kantonen nicht abziehbar
Weitere Finanzierungsmöglichkeiten
Ausbildungszulagen (Familienzulagen)
Die Ausbildungszulage ist eine monatliche Leistung aus der obligatorischen Familienausgleichskasse, die Eltern für Kinder in nachobligatorischer Ausbildung (ab 16 bis 25 Jahre) erhalten. Sie wird unabhängig vom Einkommen der Eltern ausbezahlt.
Mindestansätze seit 1. Januar 2025:
- Kinderzulage (bis 16 Jahre): mindestens CHF 215 pro Monat (CHF 235 im Berggebiet)
- Ausbildungszulage (16–25 Jahre, in Ausbildung): mindestens CHF 268 pro Monat (CHF 288 im Berggebiet)
Rund ein Viertel der Kantone zahlt höhere Beträge als die Mindestansätze. Zum Beispiel:
- Kanton Wallis: bis CHF 585 für die ersten zwei Kinder
- Kanton Genf und andere Westschweizer Kantone: teilweise deutlich über dem Minimum
Wichtig: Familienzulagen sind steuerpflichtiges Einkommen und müssen in der Steuererklärung deklariert werden.
Kantonale Stipendien und Ausbildungsdarlehen
Alle Kantone gewähren Stipendien und/oder Ausbildungsdarlehen für Personen, die ihre Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten nicht selbst finanzieren können. Die Vergabe erfolgt einkommensabhängig.
Das interkantonale Stipendienkonkordat (22 Beitrittskantone, 94 % der Wohnbevölkerung) legt Mindeststandards fest:
- Sekundarstufe II (Lehre, Gymnasium): Höchstbetrag mindestens CHF 12'000 pro Jahr
- Tertiärstufe (Hochschule, höhere Berufsbildung): Höchstbetrag mindestens CHF 16'000 pro Jahr
Die tatsächlichen Beträge können kantonal höher liegen. Stipendien müssen nicht zurückgezahlt werden. Darlehen sind in der Regel nach Abschluss der Ausbildung zurückzuzahlen, oft zinslos oder zinsgünstig.
Gesuche sind bei der kantonalen Stipendienstelle des Wohnsitzkantons einzureichen, in der Regel vor Beginn des Ausbildungsjahres.
Private Stiftungen und Fonds
Neben staatlichen Stipendien gibt es zahlreiche private Stiftungen, die Ausbildungsbeiträge vergeben. Hochschulen verfügen oft über eigene Sozialfonds für Studierende in finanziellen Schwierigkeiten.
Steueroptimierung durch Säule 3a
Die Säule 3a dient primär der Altersvorsorge, nicht der Ausbildungsfinanzierung. Ein Vorbezug ist nur für eng begrenzte Zwecke möglich (Wohneigentum, Selbstständigkeit, Auswanderung), nicht für die Finanzierung der Kinderausbildung. Eltern können aber durch die jährliche Steuerersparnis aus den Säule-3a-Beiträgen indirekt finanzielle Mittel freisetzen.
Praxisbeispiele
Beispiel 1: Studentin in Zürich
Ein Ehepaar unterstützt ihre 22-jährige Tochter beim Bachelor-Studium an der Universität Zürich. Die Tochter verdient mit einem Nebenjob weniger als die Einkommensgrenze. Die Eltern können folgende Abzüge geltend machen:
- Kinderabzug Kanton Zürich: CHF 9'000 (Sozialabzug, Staatssteuer)
- Kinderabzug Bundessteuer: CHF 6'800 (Sozialabzug)
- Steuerermässigung Bundessteuer: CHF 263 (Abzug vom Steuerbetrag)
Daneben erhält die Familie die Ausbildungszulage von mindestens CHF 268 pro Monat (CHF 3'216 pro Jahr), die aber als Einkommen zu versteuern ist.
Gesamte steuerliche Entlastung: Der Kinderabzug von CHF 9'000 bei der Staatssteuer reduziert die Kantonssteuer je nach Grenzsteuersatz um ca. CHF 700–1'200. Der Bundesabzug von CHF 6'800 bringt eine Ersparnis von ca. CHF 50–80 (da der Bundessteuersatz bei den meisten Einkommen relativ tief ist), plus CHF 263 Steuerermässigung.
Beispiel 2: Berufslehre in Bern
Eine alleinerziehende Mutter unterstützt ihren 17-jährigen Sohn während seiner Berufslehre als Koch. Der Sohn erhält einen Lehrlingslohn, der als sein eigenes Erwerbseinkommen gilt und vom Sohn selbst zu versteuern ist. Die Mutter kann geltend machen:
- Kinderabzug Kanton Bern: CHF 8'300 (Staatssteuer)
- Kinderabzug Bundessteuer: CHF 6'800
- Ausbildungskostenabzug Kanton Bern: Effektive Kosten bis CHF 6'400 (z. B. für Berufsschulmaterial, Messerkoffer)
- Steuerermässigung Bundessteuer: CHF 263
- Als Alleinerziehende profitiert sie zudem vom günstigeren Steuertarif (Verheiratetentarif bei der Bundessteuer)
Die Mutter erhält ausserdem die Ausbildungszulage, sobald der Sohn 16 wird.
Beispiel 3: Volljähriges Kind im Masterstudium
Ein Vater unterstützt seinen 24-jährigen Sohn, der ein Masterstudium an der ETH absolviert und auswärts in Zürich wohnt. Der Sohn hat kein nennenswertes eigenes Einkommen. Der Vater wohnt im Kanton St. Gallen.
- Kinderabzug Kanton St. Gallen: CHF 10'200 (Kind in Ausbildung)
- Zusätzlicher Ausbildungskostenabzug St. Gallen: bis CHF 13'000 für effektive Kosten
- Kinderabzug Bundessteuer: CHF 6'800
- Steuerermässigung Bundessteuer: CHF 263
Der Vater prüft auch, ob der Sohn ein Stipendium beim Kanton St. Gallen beantragen kann.
Häufige Fehler und Tipps
Häufige Fehler
- Verwechslung der Abzugsarten: Der Kinderabzug ist ein pauschaler Sozialabzug – er setzt keine Belege für Ausbildungskosten voraus. Der Weiterbildungskostenabzug (CHF 13'000 Bundessteuer) gilt hingegen für die eigenen Kosten des Steuerpflichtigen, nicht für die Kinder.
- Kinderabzug nach Volljährigkeit vergessen: Der Kinderabzug gilt auch für volljährige Kinder in Erstausbildung, solange die Eltern den Unterhalt zur Hauptsache bestreiten.
- Lehrlingslohn nicht korrekt deklariert: Das Erwerbseinkommen minderjähriger Kinder wird von der Steuerverwaltung in der Regel als vernachlässigbar erachtet. Ab der Volljährigkeit ist der Lohn vom Kind selbst zu versteuern.
- Stichtagsprinzip missachtet: Für den Kinderabzug ist massgebend, ob das Kind am Ende der Steuerperiode (31. Dezember) noch in Ausbildung steht. Schliesst das Kind die Ausbildung im September ab und ist Ende Jahr nicht mehr in Ausbildung, entfällt der Abzug.
- Familienzulagen nicht deklariert: Kinderzulagen und Ausbildungszulagen sind steuerpflichtiges Einkommen und müssen deklariert werden.
Tipps
- Prüfen Sie die spezifischen Abzüge Ihres Wohnsitzkantons – die Unterschiede sind erheblich. Die kantonale Wegleitung zur Steuererklärung ist die verlässlichste Quelle.
- Machen Sie bei der Bundessteuer neben dem Kinderabzug auch die Steuerermässigung von CHF 263 pro Kind geltend (wird automatisch berücksichtigt, wenn der Kinderabzug deklariert ist).
- Bei getrennt lebenden Eltern: Klären Sie frühzeitig, welcher Elternteil den Kinderabzug beansprucht. Der Kinderabzug und der Alimentenabzug schliessen sich in der Regel aus.
- Reichen Sie Stipendiengesuche rechtzeitig vor Ausbildungsbeginn bei der kantonalen Stipendienstelle ein.
- Prüfen Sie bei Kindern, die auswärts wohnen, ob Ihr Kanton einen zusätzlichen Abzug für auswärtige Ausbildung kennt.
- Vergleichen Sie bei Jugendlichen den Kinderabzug mit dem Unterstützungsabzug: Der Kinderabzug und der Unterstützungsabzug können nicht kumuliert werden. Es gilt der jeweils höhere Abzug.
Fazit
Die Ausbildung von Kindern wird in der Schweiz durch ein Zusammenspiel von steuerlichen Abzügen, Familienzulagen und kantonalen Stipendien unterstützt. Der wichtigste steuerliche Hebel ist der Kinderabzug, der als pauschaler Sozialabzug sowohl bei der Bundessteuer (CHF 6'800) als auch kantonal (mit stark variierenden Beträgen) geltend gemacht werden kann. Einzelne Kantone kennen darüber hinaus spezifische Abzüge für effektive Ausbildungskosten.
Entscheidend ist, die verschiedenen Abzugsarten nicht zu verwechseln und die kantonalen Besonderheiten zu kennen. In Kombination mit der Ausbildungszulage und allfälligen Stipendien können Familien ihre finanzielle Belastung spürbar reduzieren.

Haben Sie Fragen?
Falls Sie Fragen zu unserem Service haben oder nicht sicher sind, ob unser Angebot zu Ihrer Situation passt, helfen wir Ihnen gerne weiter. Wir beantworten Ihre Anliegen schnell und transparent.