Berufsauslagen & Abzüge

Berufsauslagen im Überblick: Fahrkosten, Verpflegung, Arbeitsmittel und Weiterbildung

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz haben die Möglichkeit, verschiedene Berufsauslagen steuerlich abzuziehen. Dazu zählen insbesondere Fahrkosten, Verpflegungskosten, Arbeitsmittel und Weiterbildungskosten. Diese Abzüge sollen sicherstellen, dass beruflich bedingte Ausgaben nicht zu einer zusätzlichen Steuerbelastung führen.

In diesem Artikel erhalten Sie einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Berufsauslagen und erfahren, wie Sie diese korrekt in Ihrer Steuererklärung geltend machen können.

Fahrkosten zur Arbeit: Welche Abzüge sind möglich?

Öffentliche Verkehrsmittel

Die Kosten für ÖV-Abonnemente wie Generalabonnement (GA), Halbtax, Monats- und Jahreskarten sind vollumfänglich abziehbar. Belege oder Kopien der Abonnemente müssen der Steuererklärung beigelegt werden.

Wichtig: Auch wenn Sie während des Jahres teilweise im Homeoffice arbeiten, können Sie trotzdem die vollen Kosten eines bereits gekauften Jahresabonnements abziehen (in den meisten Kantonen).

Privates Fahrzeug (Auto, Motorrad)

Die Fahrt mit dem eigenen Fahrzeug ist nur dann abziehbar, wenn die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar ist. Dies ist der Fall bei:

  • Schlechter ÖV-Anbindung
  • Zeitersparnis von über 1 Stunde pro Tag mit dem Auto (gemessen von Haustür zu Arbeitsplatz und zurück)
  • Körperlicher Einschränkung (mit Arztzeugnis)
  • Schichtarbeit (wenn ÖV nicht verfügbar)

In diesem Fall gilt eine Kilometerpauschale von CHF 0.75 pro km (Stand 2026, vorher CHF 0.70).

Berechnung:

  • Arbeitsweg × 2 (Hin- und Rückfahrt) × Anzahl Arbeitstage × CHF 0.75
  • In der Regel werden 220 Arbeitstage pro Jahr angenommen

Fahrrad, Motorfahrrad oder Kleinmotorrad

Für die Benützung von Fahrrädern, Motorfahrrädern oder Kleinmotorrädern (bis 45 km/h, gelbes Kontrollschild) können pauschal CHF 700 pro Jahr abgezogen werden.

Höchstgrenzen

Bundessteuer: Maximal CHF 3'300 pro Jahr abziehbar (Stand 2026, vorher CHF 3'000/3'200)

Kantone: Unterschiedliche Höchstbeträge, z.B.:

  • Zürich: CHF 5'000
  • Bern: CHF 6'700 (Kantons- und Gemeindesteuern)
  • St. Gallen: CHF 8'000 (ab 2025)
  • Thurgau: CHF 6'000
  • Solothurn: CHF 3'200 (Bundessteuer)

Geschäftsfahrzeug

Wer ein Geschäftsfahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung hat, kann keine Fahrkosten abziehen. Stattdessen wird die private Nutzung als Einkommen aufgerechnet (0.9% des Kaufpreises pro Monat bzw. 10.8% pro Jahr).

Verpflegungskosten: Wann gilt die Pauschale?

Anspruch auf Pauschale

Zusätzliche Verpflegungskosten können abgezogen werden, wenn die tägliche Rückkehr nach Hause während der Mittagspause nicht möglich oder zumutbar ist.

Voraussetzungen:

  • Arbeitsweg von mindestens 10 km (in einigen Kantonen)
  • Keine Möglichkeit zur Heimkehr über Mittag innerhalb der Pause
  • Keine kostenlose oder stark verbilligte Kantine

Kantinenregelung

Verpflegung in der Kantine oder am Arbeitsort:

  • Pauschale von CHF 15 pro Arbeitstag
  • Maximal CHF 3'200 pro Jahr (bei ca. 213 Arbeitstagen)

Keine Kantine vorhanden:

  • Pauschale von CHF 30 pro Arbeitstag
  • Maximal CHF 6'400 pro Jahr

Bei verbilligter Kantine:

  • In einigen Kantonen: CHF 22.50 pro Arbeitstag
  • Maximal CHF 4'800 pro Jahr

Schichtarbeit

Bei durchgehender, mindestens achtstündiger Schicht- oder Nachtarbeit können CHF 15 pro Schichttag für Verpflegungskosten abgezogen werden.

Homeoffice und kurze Distanzen

Wer zu Hause arbeitet oder nahe beim Arbeitsplatz wohnt, kann keine zusätzlichen Verpflegungskosten geltend machen.

Wichtig: An Homeoffice-Tagen entfallen sowohl Fahr- als auch Verpflegungskostenabzüge.

Arbeitsmittel: Welche Ausgaben sind abziehbar?

Abzugsfähige Arbeitsmittel

  • Computer, Drucker, Software (soweit beruflich genutzt)
  • Fachliteratur, Zeitschriften, berufliche Apps
  • Werkzeuge und Geräte, die für die Berufsausübung erforderlich sind
  • Berufskleidung (nur spezielle Arbeitskleidung, keine normale Geschäftskleidung)
  • Kleinere Büromaterialien

Pauschale für übrige Berufskosten

Bundesebene:

  • 3% des Nettolohns gemäss Lohnausweis
  • Minimum: CHF 2'000 pro Jahr
  • Maximum: CHF 4'000 pro Jahr

Diese Pauschale deckt alle übrigen Berufskosten ab:

  • Berufswerkzeuge und EDV
  • Fachliteratur
  • Berufskleidung
  • Beiträge an Berufsverbände
  • Kleinere Homeoffice-Kosten (wenn kein separates Arbeitszimmer abgezogen wird)

Pauschale oder effektive Kosten

In vielen Kantonen kann eine Pauschale für Berufsauslagen geltend gemacht werden. Alternativ können die effektiven Kosten mit Belegen angegeben werden, wenn diese höher sind.

Wichtig: Pauschale und effektive Kosten können nicht kombiniert werden – Sie müssen sich für eine Variante entscheiden.

Abgrenzung privat vs. beruflich

Kosten dürfen nur in dem Umfang abgezogen werden, in dem sie beruflich genutzt werden.

Beispiel: Ein Laptop, der zu 70% beruflich und zu 30% privat genutzt wird, ist nur zu 70% abziehbar.

Vom Arbeitgeber vergütete Kosten

Wenn der Arbeitgeber Arbeitsmittel zur Verfügung stellt oder Kosten vergütet, dürfen diese nicht nochmals steuerlich abgezogen werden.

Weiterbildungskosten: Steuerliche Abzüge für Kurse und Seminare

Abzugsfähige Weiterbildung

Seit 2016 können Weiterbildungskosten umfassender abgezogen werden. Dazu zählen:

  • Seminare, Kurse und Fortbildungen im aktuellen Beruf
  • Umschulungen und Weiterbildungen für einen Berufswechsel
  • Studiengebühren, Prüfungsgebühren, Fachliteratur
  • Reisekosten zur Ausbildungsstätte
  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung (mit Pauschalen)

Voraussetzungen

Zwei kumulative Bedingungen:

  1. Kein erster Abschluss auf Sekundarstufe II (z.B. Lehre, Matura) ODER über 20 Jahre alt
  2. Berufsorientierung: Die Weiterbildung muss auf eine aktuelle oder zukünftige berufliche Tätigkeit ausgerichtet sein

Abgrenzung Weiterbildung vs. Ausbildung

Weiterbildung (abziehbar):

  • Steht im Zusammenhang mit der bestehenden oder einer neuen beruflichen Tätigkeit
  • Beispiele: CAS, MAS, MBA, Fachkurse, Umschulungen

Erstausbildung (nicht abziehbar):

  • Erster Abschluss auf Sekundarstufe II (Lehre, Matura)
  • Bachelorstudium direkt nach der Schule (wenn kein vorheriger Abschluss)

Höchstbetrag 2026

Bundessteuer: Maximal CHF 13'000 pro Jahr (Stand 2026, vorher CHF 12'000-12'900)

Kantone: Unterschiedlich, z.B.:

  • Zürich: CHF 12'400
  • Bern: CHF 12'500
  • Solothurn: CHF 12'400
  • Basel-Stadt: CHF 19'100
  • St. Gallen: CHF 12'000

Wichtig: Es können nur selbst getragene Kosten abgezogen werden. Vom Arbeitgeber oder Dritten (z.B. IV, SBFI-Subventionen) übernommene Kosten müssen abgezogen werden.

Online-Kurse und digitale Lernformen

Auch Online-Seminare, digitale Lernplattformen und Fachwebinare sind abziehbar, sofern sie einen klaren Bezug zur Berufstätigkeit haben.

Rückzahlung von Weiterbildungskosten

Wenn Sie vom Arbeitgeber bezahlte Weiterbildungskosten später zurückzahlen müssen (z.B. wegen Rückvergütungsklausel bei vorzeitigem Stellenwechsel), können Sie diese im Jahr der Rückzahlung abziehen.

Wochenaufenthalter

Personen mit beruflich bedingtem Wochenaufenthalt können zusätzliche Kosten abziehen:

Abzugsfähige Kosten:

  • Unterkunftskosten: Effektive Miete für Zimmer/Wohnung am Arbeitsort
  • Verpflegungskosten: CHF 15 oder CHF 30 pro Arbeitstag (je nach Kantinenvergünstigung)
  • Fahrkosten für wöchentliche Heimkehr: Einmal pro Woche (ÖV-Kosten)

Wichtig: Zusätzliche Fahrten unter der Woche aus familiären Gründen sind nicht abziehbar.

Nebenerwerb

Für Nebenerwerb (zusätzliche Tätigkeit neben Hauptpensum) gibt es eine Pauschale:

  • 20% der Nettoeinkünfte aus Nebenerwerb
  • Minimum: CHF 800
  • Maximum: CHF 2'400 pro Jahr

Alternativ können auch hier die effektiven Kosten geltend gemacht werden, wenn diese höher sind.

Praxisbeispiele

Beispiel 1: Angestellter mit ÖV-Abo in Zürich

Ein Arbeitnehmer in Zürich pendelt mit dem GA zur Arbeit. Die Kosten von CHF 3'860 sind:

  • Kantonal: Voll abziehbar (bis CHF 5'000)
  • Bundessteuer: Auf CHF 3'300 begrenzt

Beispiel 2: Autofahrerin mit 30 km Arbeitsweg

Eine Angestellte wohnt auf dem Land mit schlechter ÖV-Anbindung und fährt täglich 30 km (einfach) zur Arbeit mit dem Auto:

  • 30 km × 2 × 220 Tage × CHF 0.75 = CHF 9'900
  • Kantonal (z.B. Zürich): CHF 5'000 abziehbar
  • Bundessteuer: CHF 3'300 abziehbar

Beispiel 3: Berufstätige ohne Kantine in Bern

Eine Angestellte in Bern hat keine Möglichkeit zur Verpflegung am Arbeitsplatz und arbeitet 220 Tage pro Jahr im Büro:

  • 220 Tage × CHF 30 = CHF 6'600
  • Abziehbar: CHF 6'400 (Jahresmaximum)

Beispiel 4: Weiterbildung zur Fachspezialistin

Eine Angestellte absolviert eine Weiterbildung mit Kurskosten von CHF 9'000. Diese können:

  • Bundessteuer: Vollumfänglich abgezogen werden (unter CHF 13'000)
  • Kantonal (z.B. Zürich): Vollumfänglich abgezogen werden (unter CHF 12'400)

Beispiel 5: Teure Weiterbildung mit Arbeitgeberbeteiligung

Ein Arbeitnehmer macht eine Weiterbildung für CHF 18'000. Der Arbeitgeber übernimmt CHF 10'000.

  • Selbst getragen: CHF 8'000
  • Abziehbar: CHF 8'000 (vollumfänglich, da unter Maximum)

Beispiel 6: Kombination verschiedener Berufsauslagen

Ein Arbeitnehmer hat folgende Kosten:

  • GA: CHF 3'860
  • Verpflegung: CHF 3'200
  • Weiterbildung: CHF 5'000
  • Fachliteratur: CHF 300

Vergleichsrechnung:

  • Mit Pauschale: CHF 3'860 (Fahrt) + CHF 3'200 (Verpflegung) + CHF 2'500 (Pauschale übrige Berufskosten bei CHF 80'000 Lohn) + CHF 5'000 (Weiterbildung) = CHF 14'560
  • Mit effektiven Kosten: CHF 3'860 + CHF 3'200 + CHF 5'300 (Weiterbildung + Literatur) = CHF 12'360

→ Die Pauschale ist vorteilhafter.

Häufige Fehler und Tipps

Häufige Fehler

  • Nutzung des Autos abziehen, obwohl ÖV zumutbar wäre
  • Private Anschaffungen als Arbeitsmittel deklarieren
  • Ausbildungskosten fälschlich als Weiterbildungskosten abziehen (z.B. erste Lehre, erstes Studium)
  • Verpflegungskosten geltend machen, obwohl Heimkehr möglich ist
  • Homeoffice-Tage nicht berücksichtigen (an diesen Tagen entfallen Fahr- und Verpflegungskosten)
  • Pauschale und effektive Kosten gleichzeitig geltend machen
  • Vom Arbeitgeber vergütete Kosten nochmals abziehen
  • Privatanteil bei gemischter Nutzung nicht abziehen
  • Jahresmaximum bei Verpflegungskosten nicht beachten

Tipps

  • Fahrkosten: Je nach Kantonshöchstgrenze prüfen – grosse Unterschiede zwischen Kantonen
  • Vergleichsrechnung: Pauschale vs. effektive Kosten durchrechnen
  • Belege aufbewahren: Quittungen und Belege sorgfältig für mindestens 5 Jahre aufbewahren
  • Weiterbildungen: Detaillierte Kursbestätigung und Rechnung einreichen
  • Arbeitgebervergütungen: Prüfen, ob Arbeitgeber Kosten übernimmt (dann nicht mehr abziehbar)
  • Homeoffice-Tage dokumentieren: Anzahl Tage notieren für korrekte Fahr- und Verpflegungskostenberechnung
  • Kantonsunterschiede beachten: Jeder Kanton hat eigene Höchstgrenzen und Regelungen
  • Bei Unsicherheit: Kantonales Steueramt kontaktieren oder Steuerberater konsultieren

Besonderheiten für Selbstständige

Für Selbstständigerwerbende gelten andere Regeln:

  • Keine Pauschalen: Alle Kosten müssen effektiv nachgewiesen werden
  • Keine Begrenzung bei Weiterbildung: Unbegrenzt abziehbar, wenn geschäftsmässig begründet
  • Geschäftsfahrzeug: Privatanteil muss ausgeschieden werden
  • Ordnungsgemässe Buchführung: Pflicht zur sauberen Dokumentation

Fazit

Berufsauslagen wie Fahrkosten, Verpflegung, Arbeitsmittel und Weiterbildungskosten bieten bedeutende Möglichkeiten, die Steuerlast in der Schweiz zu reduzieren. Entscheidend ist jedoch, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten und eine klare Trennung zwischen privaten und beruflichen Ausgaben vorzunehmen.

Wichtigste Punkte für 2026:

  • Fahrkosten Bundessteuer: Maximal CHF 3'300 (neu)
  • Kilometerpauschale Auto: CHF 0.75/km (neu)
  • Weiterbildung Bundessteuer: Maximal CHF 13'000 (neu)
  • Verpflegung: CHF 15/30 pro Tag, max. CHF 3'200/6'400 pro Jahr
  • Pauschale übrige Berufskosten: 3% des Lohns, min. CHF 2'000, max. CHF 4'000

Mit einer sauberen Dokumentation, dem richtigen Mix aus Pauschalen und effektiven Kosten und der Beachtung der kantonalen Unterschiede können Arbeitnehmer ihre Steuererklärung optimal gestalten und ihre Steuerlast deutlich senken.

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