Familie & Kinder

Familienzulagen und Kinderzulagen in der Schweiz: Alles, was Sie wissen müssen

Die Schweiz unterstützt Familien mit einem gesetzlich geregelten System von Familienzulagen. Diese Leistungen sollen die finanzielle Belastung durch Kinder teilweise ausgleichen und sind in allen 26 Kantonen obligatorisch. Seit dem 1. Januar 2025 gelten erstmals erhöhte Mindestbeträge auf Bundesebene.

In diesem Artikel erfahren Sie, wie Familienzulagen funktionieren, wer Anspruch hat, wie hoch die Beträge sind und wie diese Leistungen steuerlich behandelt werden.

Wichtiger Hinweis: Familienzulagen sind steuerpflichtiges Einkommen – keine Steuerabzüge. Sie müssen in der Steuererklärung als Einkommen deklariert werden.

Was sind Familienzulagen?

Definition

Familienzulagen sind gesetzlich vorgeschriebene, periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 1 FamZG). Die rechtliche Grundlage bildet das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG, SR 836.2), das seit dem 1. Januar 2009 in Kraft ist.

Arten von Familienzulagen

Es gibt folgende Zulagenarten:

  • Kinderzulage: für Kinder ab Geburt bis zum 16. Geburtstag (bei Erwerbsunfähigkeit bis zum 20. Geburtstag)
  • Ausbildungszulage: für Kinder in nachobligatorischer Ausbildung, frühestens ab dem Monat des 15. Geburtstags (nicht erst ab 16!), spätestens bis zum 25. Geburtstag
  • Geburts- und Adoptionszulage: einmalige Zahlung; nur in bestimmten Kantonen vorgesehen (z.B. GE, VD, VS, JU)

Hinweis zur Ausbildungszulage: Seit dem 1. August 2020 kann die Ausbildungszulage bereits ab Beginn der nachobligatorischen Ausbildung ausgerichtet werden, sofern das Kind mindestens 15-jährig und die obligatorische Schulzeit beendet ist (Art. 3 Abs. 1 Bst. b FamZG). Dies wurde im Originalartikel falsch als «ab 16 Jahren» angegeben.

Anspruch auf Familienzulagen

Anspruchsberechtigte

Familienzulagen können beantragen:

  • Arbeitnehmende (Voll- und Teilzeit), sofern das Mindesteinkommen erreicht wird
  • Selbstständig Erwerbende, die einer Familienausgleichskasse angeschlossen sind
  • Nichterwerbstätige, wenn ihr steuerbares Jahreseinkommen unter CHF 45'360 liegt (2025) – Anspruch bei der kantonalen Ausgleichskasse
  • Arbeitslose haben keinen Anspruch auf Familienzulagen, erhalten aber einen Zuschlag zum Arbeitslosentaggeld

Mindesteinkommen für Arbeitnehmende

Arbeitnehmende haben Anspruch, wenn sie ein AHV-pflichtiges Bruttoeinkommen von mindestens CHF 7'560 pro Jahr (CHF 630 pro Monat) erzielen (Stand 2025). Auch Teilzeitangestellte, die diese Schwelle erreichen, haben Anspruch. Werden mehrere Stellen gehalten, werden die Einkommen zusammengezählt; zuständig ist der Arbeitgeber mit dem höchsten Lohn.

Reihenfolge bei mehreren Anspruchsberechtigten (Anspruchskonkurrenz)

Wenn mehrere Personen für dasselbe Kind anspruchsberechtigt sind, gilt eine gesetzlich festgelegte Rangordnung (Art. 7 Abs. 1 FamZG):

  1. Elternteil, der im Wohnsitzkanton des Kindes erwerbstätig ist
  2. Elternteil mit der elterlichen Sorge oder Obhut
  3. Elternteil mit dem höheren Einkommen

Bei einer Differenzzahlung kann die zweitanspruchsberechtigte Person die Differenz zum höheren Zulagebetrag separat beantragen.

Rückwirkende Antragstellung

Familienzulagen können rückwirkend für bis zu 5 Jahre beantragt werden. Es lohnt sich, vergangene Ansprüche zu prüfen, insbesondere nach Jobwechsel, Geburt oder Beginn der Ausbildung.

Kinder im Ausland

An Staatsangehörige von EU- oder EFTA-Ländern werden Familienzulagen (ausser Geburts- und Adoptionszulagen) auch für Kinder exportiert, die im EU/EFTA-Ausland wohnen.

Höhe der Familienzulagen

Bundesrechtliche Mindestbeträge (ab 1. Januar 2025)

Das FamZG schreibt folgende Mindestbeträge vor (erstmalige Erhöhung seit 2009, +7,1 %):

ZulagenartBetrag pro Kind und MonatKinderzulagemin. CHF 215 (bisher CHF 200)Ausbildungszulagemin. CHF 268 (bisher CHF 250)

Die Kantone dürfen – und viele tun es – höhere Beträge vorsehen.

Kantonal unterschiedliche Beträge (Stand 2025)

KantonKinderzulage / MonatAusbildungszulage / MonatGeburts-/AdoptionszulageZürich (ZH)CHF 215 (bis 12 J.) / CHF 268 (12–16 J.)CHF 268NeinBern (BE)CHF 230CHF 290NeinGenf (GE)CHF 300 (erstes/zweites Kind)CHF 400JaTessin (TI)CHF 230CHF 280NeinBasel-Stadt (BS)CHF 275CHF 325Nein

Hinweise zu den Kantonsbeispielen:

  • Einige Kantone (z.B. GE, NE, VS) staffeln die Zulagen nach Kinderzahl (höhere Beträge ab dem dritten Kind).
  • Die Beträge können sich durch kantonale Anpassungen 2025 verändert haben. Massgebend ist die zuständige kantonale Familienausgleichskasse.
  • In ZH besteht eine Altersstaffelung bei der Kinderzulage (bis/ab 12 Jahre).

Besonderheit: Landwirtschaft

Für Arbeitnehmende in der Landwirtschaft gilt das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG). Sie erhalten zusätzlich eine Haushaltungszulage von CHF 100 pro Monat.

Steuerliche Behandlung der Familienzulagen

Einkommenssteuer: steuerpflichtig

Familienzulagen gelten als steuerpflichtiges Einkommen und müssen in der Steuererklärung deklariert werden. Arbeitnehmende finden sie auf dem Lohnausweis (Ziffer 7 «Weitere Gehaltsnebenleistungen») oder Ziffer 1 (zusammen mit Lohn).

Sozialversicherungen: abgabefrei

Familienzulagen sind von AHV/IV/EO- und ALV-Beiträgen befreit (Art. 6 AHVG Ausnahme). Es fallen keine Sozialabgaben auf die Zulagen an.

Fazit zur steuerlichen Behandlung

EbeneBehandlungEinkommenssteuer BundSteuerpflichtiges EinkommenEinkommenssteuer KantonSteuerpflichtiges EinkommenAHV/IV/EO/ALVAbgabefrei

Administrative Aspekte

Auszahlung

  • Arbeitnehmende: Die Auszahlung erfolgt über den Arbeitgeber zusammen mit dem Lohn. Die Familienausgleichskasse erteilt dem Arbeitgeber die Bewilligung, der das Geld direkt an den Arbeitnehmenden weiterleitet.
  • Selbstständig Erwerbende: Auszahlung direkt durch die Familienausgleichskasse, bei der sie sich angemeldet haben.
  • Nichterwerbstätige: Auszahlung durch die kantonale AHV-Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons.

Antragstellung

Anspruchsberechtigte müssen die Zulagen aktiv beantragen – sie werden nicht automatisch ausgerichtet.

Für Arbeitnehmende: Antrag über den Arbeitgeber; dieser leitet ihn an die zuständige Familienausgleichskasse weiter.

Erforderliche Unterlagen (typischerweise):

  • Geburtsurkunde oder Familienbüchlein des Kindes
  • Nachweis der Ausbildung (ab Beginn der nachobligatorischen Ausbildung)
  • Lohnausweis oder Einkommensnachweis
  • Bei Kindern im Ausland: ergänzendes EU/EFTA-Formular

Wichtig: Jede Änderung (Jobwechsel, Umzug, Beginn/Ende der Ausbildung, Geburt) muss dem Arbeitgeber oder der Familienausgleichskasse gemeldet werden.

Praxisbeispiele

Beispiel 1: Verheiratetes Paar mit zwei Kindern in Zürich

Beide Elternteile arbeiten in Zürich; das ältere Kind (14 Jahre) ist in der Lehre, das jüngere (9 Jahre) besucht die Primarschule.

  • Jüngeres Kind (9 J.): CHF 215/Monat Kinderzulage (ZH, bis 12 J.)
  • Älteres Kind (14 J., Lehre): CHF 268/Monat Ausbildungszulage (ZH)
  • Gesamtbetrag: CHF 483/Monat = CHF 5'796/Jahr

Die Mutter (höherer Lohn, arbeitet im Wohnkanton) erhält die Zulagen über den Arbeitgeber. Der Vater kann ggf. eine Differenzzahlung beantragen, falls sein Arbeitgeber eine höhere Familienausgleichskasse hat.

Beispiel 2: Alleinerziehende Mutter in Genf

Eine alleinerziehende Mutter arbeitet Vollzeit in Genf. Ihr jüngstes Kind ist 8 Jahre alt; das ältere Kind (17 Jahre) studiert an der Universität.

  • Kind (8 J.): CHF 300/Monat Kinderzulage (GE)
  • Kind (17 J., Studium): CHF 400/Monat Ausbildungszulage (GE)
  • Gesamtbetrag: CHF 700/Monat = CHF 8'400/Jahr

Das Studium gilt als nachobligatorische Ausbildung; die Ausbildungszulage wird bis zum Abschluss oder max. bis zum 25. Geburtstag ausgerichtet.

Beispiel 3: Selbstständig Erwerbende in Basel-Stadt

Eine selbstständige Grafik-Designerin in Basel-Stadt hat ein 6-jähriges Kind. Sie ist einer Familienausgleichskasse angeschlossen und erzielt ein Jahreseinkommen von CHF 60'000.

  • Kinderzulage (BS): CHF 275/Monat
  • Jahresbetrag: CHF 3'300

Sie beantragt die Zulagen direkt bei ihrer Familienausgleichskasse und muss die CHF 3'300 im Steuerjahr als Einkommen deklarieren.

Häufige Fehler und Tipps

Häufige Fehler

  • Zulagen nicht beantragen: Sie werden nicht automatisch ausbezahlt – aktiver Antrag ist nötig.
  • Ausbildungsnachweise zu spät einreichen: Fehlt der Nachweis, kann die Ausbildungszulage eingestellt oder rückgefordert werden.
  • Ausbildungszulage erst ab 16 Jahren beantragen: Die Zulage kann ab dem 15. Geburtstag bei Beginn der nachobligatorischen Ausbildung beantragt werden.
  • Familienzulagen nicht in der Steuererklärung deklarieren: Sie sind steuerpflichtiges Einkommen.
  • Änderungen nicht melden: Jobwechsel, Umzug in anderen Kanton, Ende der Ausbildung – all das beeinflusst den Anspruch und muss gemeldet werden.
  • Bundesbeträge als aktuell behandeln: Die Mindestbeträge wurden per 1.1.2025 auf CHF 215/268 erhöht; ältere Informationen nennen CHF 200/250.

Tipps

  • Anspruch bei Jobwechsel überprüfen: Neue Familienausgleichskasse, neue Kantonsregelung – Beträge können variieren.
  • Rückwirkend prüfen: Zulagen können für bis zu 5 Jahre rückwirkend beantragt werden.
  • Bei Teilzeit: Sicherstellen, dass das Jahreseinkommen CHF 7'560 übersteigt; andernfalls ggf. Anspruch als Nichterwerbstätige/r prüfen.
  • Kantonale Ausgleichskasse kontaktieren: Für die genauen aktuellen Beträge und Sonderregelungen Ihres Kantons ist die zuständige Familienausgleichskasse die massgebliche Quelle.
  • Geburts-/Adoptionszulage prüfen: Einige Kantone (u.a. GE, VD, VS, JU) kennen diese einmalige Zahlung – bei Geburt oder Adoption prüfen, ob der eigene Kanton dies vorsieht.

Fazit

Familienzulagen sind eine wichtige familienrechtliche Leistung in der Schweiz, auf die alle Familien – unabhängig von Wohnkanton, Beschäftigungsgrad und Zivilstand – grundsätzlich Anspruch haben, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Seit dem 1. Januar 2025 gelten erstmals erhöhte bundesrechtliche Mindestbeträge (CHF 215 Kinderzulage / CHF 268 Ausbildungszulage), die für viele Familien eine spürbare Erhöhung bedeuten.

Da die Beträge kantonal stark variieren und Zulagen nicht automatisch ausbezahlt werden, lohnt es sich, den eigenen Anspruch aktiv zu prüfen, Änderungen zeitnah zu melden und die Zulagen korrekt in der Steuererklärung zu deklarieren.

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