Homeoffice und Steuern: Welche Kosten können Sie abziehen?
Seit der Corona-Pandemie hat das Arbeiten im Homeoffice stark zugenommen. Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fragen sich daher: Welche Kosten lassen sich in der Steuererklärung abziehen?
Die Regeln sind kantonal unterschiedlich, doch bestimmte Grundsätze gelten schweizweit. In diesem Artikel erfahren Sie, wann Sie ein Arbeitszimmer abziehen dürfen, welche weiteren Kosten anerkannt werden und welche Grenzen bestehen.
Arbeitszimmerabzug: Wann ist er möglich?
Voraussetzungen
Ein Arbeitszimmer kann nur abgezogen werden, wenn alle folgenden Kriterien kumulativ erfüllt sind:
- Kein geeigneter Arbeitsplatz beim Arbeitgeber vorhanden
- Der Arbeitgeber stellt keinen Arbeitsplatz zur Verfügung oder
- Die Benützung ist nicht möglich oder zumutbar
- Wichtig: Shared Desks/Smart Working gelten als "Arbeitsplatz vorhanden", wenn mindestens 80% Verfügbarkeit besteht (Bundesgerichtsurteil 2C_1033/2017)
- Wesentlicher Teil der Arbeit im Homeoffice
- In den meisten Kantonen: mindestens 40% der Arbeitszeit von zu Hause aus
- Das entspricht mindestens 2 vollen Arbeitstagen pro Woche bei Vollzeitpensum
- Gelegentliches Homeoffice reicht nicht aus
- Separates Arbeitszimmer vorhanden
- Ein abgetrennter Raum, der hauptsächlich für berufliche Zwecke genutzt wird
- Der Raum muss tatsächlich als Arbeitsplatz genutzt werden
- Die Anzahl der Zimmer in der Wohnung/im Haus muss über den familiären Wohnbedarf hinausgehen
- Hauptsächlich berufliche Nutzung
- Das Arbeitszimmer wird an mindestens 2 ganzen Arbeitstagen (8 h) oder 4 halben Arbeitstagen (4 h) pro Woche beruflich genutzt
Nicht abziehbar
- Ein „Arbeitseck" im Wohnzimmer oder die Mitbenutzung eines Schlafzimmers gilt nicht als separates Arbeitszimmer und ist steuerlich nicht anerkannt
- Auch ein Bettsofa im Arbeitszimmer kann problematisch sein und zur Nicht-Anerkennung führen
Berechnung des Arbeitszimmerabzugs
Bei Mietwohnungen/Miethäusern
Formel:
Bruttomietzins pro Jahr (ohne Nebenkosten und Garage)
÷
(Anzahl Zimmer + 2)
= Abzugsfähige Kosten für das Arbeitszimmer
Die "+2" berücksichtigen Küche, Bad und andere Nebenräume.
Zusätzlich: In vielen Kantonen (z.B. Bern) pauschal CHF 300 pro Jahr für Heizung, Licht und Reinigung.
Bei Wohneigentum
Die Berechnung erfolgt auf Basis des Eigenmietwerts nach kantonalen Formeln (0.8 Raumeinheiten × Mietwert pro Einheit × Mietwertfaktor).
Privatanteil
Wird das Arbeitszimmer nicht ausschliesslich für berufliche Zwecke verwendet, ist ein angemessener Privatanteil abzuziehen.
Wichtiger Trade-off: Was Sie verlieren
KRITISCH: Wenn Sie effektive Kosten für ein Arbeitszimmer geltend machen, verlieren Sie:
- ❌ Berufskostenpauschale (3% des Nettolohns, mind. CHF 2'000, max. CHF 4'000)
- ❌ Fahrkosten für die Homeoffice-Tage
- ❌ Verpflegungsmehrkosten für die Homeoffice-Tage
Das bedeutet: Der Arbeitszimmerabzug lohnt sich nur, wenn die effektiven Kosten (Arbeitszimmer + andere Berufsauslagen) höher sind als die Pauschale plus die wegfallenden Fahr- und Verpflegungskosten.
Berufskostenpauschale als Alternative
Bundesebene
Statt effektiver Kosten können Sie die Pauschale für übrige Berufskosten geltend machen:
- 3% des Nettolohns gemäss Lohnausweis
- Minimum: CHF 2'000 pro Jahr
- Maximum: CHF 4'000 pro Jahr
Diese Pauschale deckt alle übrigen Berufskosten ab, einschliesslich:
- Berufswerkzeuge und EDV (Computer, Software)
- Fachliteratur
- Berufskleidung
- Kleinere Homeoffice-Kosten
Kantonal
Kantone können abweichende Pauschalen haben. Es ist wichtig, sich bei der kantonalen Steuerverwaltung zu informieren.
Wichtig: Pauschale und effektive Kosten können nicht kombiniert werden – Sie müssen sich für eine Variante entscheiden.
Technische Ausstattung und Arbeitsmittel
Abzugsfähige Kosten
Wenn Sie keine Pauschale, sondern effektive Kosten geltend machen:
- Computer, Bildschirm, Drucker
- Büromöbel (Schreibtisch, Bürostuhl)
- Software und berufliche Apps
- Telefon- und Internetkosten (anteilig, wenn beruflich genutzt)
- Fachliteratur
- Berufswerkzeuge
Wichtig: Bei Gegenständen, die auch privat genutzt werden können (z.B. Computer, Monitore), muss ein angemessener Privatanteil abgezogen werden.
Arbeitgeberbeteiligung
Stellt der Arbeitgeber Arbeitsmittel zur Verfügung oder vergütet er Kosten, dürfen diese nicht nochmals steuerlich abgezogen werden.
Wenn der Arbeitgeber eine Homeoffice-Pauschale zahlt und Sie keinen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber haben, gilt diese in der Regel als steuerfreier Spesenersatz. Hat der Arbeitgeber jedoch einen Arbeitsplatz für Sie, gilt die Pauschale als steuerpflichtiger Lohn.
Unterschiede zwischen den Kantonen
Zürich
- Strenge Kriterien für den Abzug des Arbeitszimmers
- Berufskostenpauschale oft vorteilhafter
- Bestätigungsschreiben des Arbeitgebers erforderlich
- Berechnung gleich wie beim Unternutzungsabzug
Bern
- 40% der Arbeitszeit im Homeoffice erforderlich
- Detaillierte Abzüge möglich, wenn klar nachgewiesen
- CHF 300 Pauschale für Heizung, Licht und Reinigung
- Bestätigung des Arbeitgebers notwendig
Luzern
- Mindestens 1/3 der Arbeitszeit (ca. 33%) im Homeoffice
- Während Covid-19: Kulanzregelung, dass Fahrkosten ungekürzt abgezogen werden konnten
- Ab Steuerperiode 2024: Rückkehr zu normalen Regelungen
Genf
- Teilweise restriktiv
- Genaue Nachweise erforderlich
Praxisbeispiele
Beispiel 1: Angestellte mit Büro im Unternehmen
Eine Angestellte arbeitet zwar gelegentlich (1 Tag pro Woche) von zu Hause aus, hat aber ein Büro beim Arbeitgeber. Sie kann keinen Arbeitszimmerabzug geltend machen, da:
- Sie einen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber hat
- Sie weniger als 40% im Homeoffice arbeitet
Sie kann aber die Berufskostenpauschale (3% des Nettolohns, mind. CHF 2'000, max. CHF 4'000) nutzen.
Beispiel 2: Angestellter mit 50% Homeoffice
Ein IT-Spezialist arbeitet 2.5 Tage pro Woche (50%) im Homeoffice, da der Arbeitgeber keinen festen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt (Shared Desk mit nur 60% Verfügbarkeit). Er hat ein separates Arbeitszimmer in seiner 4.5-Zimmer-Mietwohnung (Miete CHF 30'000/Jahr).
Arbeitszimmerabzug:
- CHF 30'000 ÷ (4.5 + 2) = CHF 4'615
- Plus CHF 300 Heizung/Licht = CHF 4'915
Was er verliert:
- Berufskostenpauschale: ca. CHF 2'500 (bei CHF 80'000 Lohn)
- Fahrkosten für 2.5 Tage/Woche: ca. CHF 1'200/Jahr
- Verpflegungskosten: ca. CHF 900/Jahr
Vergleichsrechnung:
- Mit Arbeitszimmer: CHF 4'915 Abzug
- Mit Pauschale: CHF 2'500 + CHF 1'200 + CHF 900 = CHF 4'600 Abzug
→ Der Arbeitszimmerabzug bringt CHF 315 mehr Abzug.
Beispiel 3: Selbstständige Grafikdesignerin
Eine selbstständige Grafikdesignerin arbeitet ausschliesslich im Homeoffice. Sie kann Miete, Strom und Ausstattung anteilig abziehen, da für Selbstständige keine Pauschalen gelten und alle effektiven Geschäftskosten abzugsfähig sind.
Beispiel 4: Shared Desk Situation
Ein Arbeitnehmer hat Zugang zu einem Shared Desk beim Arbeitgeber. Es stehen für 100 Mitarbeitende 85 Arbeitsplätze zur Verfügung (85% Verfügbarkeit). Gemäss Bundesgerichtsurteil gilt dies als "Arbeitgeber stellt Arbeitsplatz zur Verfügung". Der Arbeitszimmerabzug ist nicht möglich.
Häufige Fehler und Tipps
Häufige Fehler
- Kein separates Arbeitszimmer, trotzdem Abzug beantragt
- 40%-Schwelle nicht erreicht (z.B. nur 1 Tag/Woche Homeoffice)
- Trade-off mit Fahrkosten/Verpflegung nicht berücksichtigt
- Doppelte Abzüge von Arbeitsmitteln (sowohl Arbeitgebervergütung als auch in der Steuererklärung)
- Pauschale und effektive Kosten gleichzeitig geltend machen
- Shared Desk/Smart Working fälschlicherweise als "kein Arbeitsplatz" interpretiert
- Privatanteil bei gemischter Nutzung nicht abgezogen
Tipps
- Vergleichsrechnung durchführen: Arbeitszimmer vs. Pauschale + Fahrkosten + Verpflegung
- Arbeitszimmer klar abgrenzen und nachweisen: Grundriss, Mietvertrag, Fotos
- Bestätigung vom Arbeitgeber einholen: Dass kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht
- Belege für Anschaffungen und Rechnungen aufbewahren
- 40%-Regel beachten: Mindestens 2 volle Tage/Woche bei Vollzeit
- Kantonale Unterschiede prüfen: Jeder Kanton hat eigene Regelungen
- Bei Unsicherheit kantonales Steueramt kontaktieren
- Privatanteil bei gemischter Nutzung berücksichtigen
Besonderheiten für Selbstständige
Für Selbstständigerwerbende gelten keine Pauschalen. Sie können:
- Alle effektiven Geschäftskosten abziehen
- Arbeitszimmer ohne 40%-Regel geltend machen (wenn beruflich notwendig)
- Müssen aber ordnungsgemässe Buchführung nachweisen
- Privatanteil muss sauber ausgeschieden werden
Fazit
Das Homeoffice bietet steuerliche Abzugsmöglichkeiten, insbesondere für ein separates Arbeitszimmer und beruflich genutzte Arbeitsmittel. Allerdings gelten strenge Voraussetzungen:
- Mindestens 40% der Arbeitszeit im Homeoffice (ca. 2 Tage/Woche)
- Separates Arbeitszimmer erforderlich (kein Arbeitseck)
- Kein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber (Shared Desks ab 80% Verfügbarkeit gelten als vorhanden)
- Trade-off beachten: Verlust von Pauschale, Fahrkosten und Verpflegungskosten
Wichtigste Entscheidung: Pauschale (3% des Lohns, mind. CHF 2'000, max. CHF 4'000) oder effektive Kosten? Eine Vergleichsrechnung ist unbedingt zu empfehlen.
Wer die Bedingungen erfüllt, seine Kosten sauber dokumentiert und die Vergleichsrechnung macht, kann von zusätzlichen Abzügen profitieren und seine Steuerlast senken. In vielen Fällen ist jedoch die Pauschale vorteilhafter.

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