Kinderbetreuungskosten: Welche Ausgaben lassen sich von den Steuern abziehen?
Kinderbetreuung ist für viele Familien in der Schweiz ein bedeutender Kostenfaktor. Ob Krippe, Hort, Tagesmutter oder Ferienbetreuung – die Ausgaben können sich schnell summieren. Um Familien zu entlasten und insbesondere die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu fördern, erlaubt das Schweizer Steuerrecht den Abzug von Kinderdrittbetreuungskosten. Dieser Abzug wurde per 2023 auf Bundesebene massiv erhöht und auch kantonal in vielen Kantonen angepasst.
In diesem Artikel erfahren Sie, welche Betreuungskosten steuerlich abziehbar sind, welche Voraussetzungen gelten, wie hoch die Höchstabzüge ausfallen und welche Nachweise erforderlich sind.
Wichtiger Hinweis: Die hier genannten Beträge beziehen sich, wo nicht anders angegeben, auf das Steuerjahr 2025. Die Höchstabzüge werden regelmässig im Rahmen des Ausgleichs der kalten Progression angepasst.
Hintergrund: Die grosse Reform von 2023
Bis Ende 2022 betrug der maximale Abzug für Kinderdrittbetreuungskosten bei der direkten Bundessteuer lediglich CHF 10'100 pro Kind und Jahr. Per 1. Januar 2023 wurde dieser Höchstabzug auf CHF 25'000 mehr als verdoppelt. Die Erhöhung wurde seither durch Teuerungsanpassungen weiter angepasst (2024: CHF 25'500; 2025: CHF 25'800). Viele Kantone haben ihre Höchstbeträge ebenfalls angehoben, teilweise auf das gleiche Niveau wie der Bund. Die Reform verfolgt das Ziel, Erwerbsanreize zu stärken und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf steuerlich zu verbessern.
Voraussetzungen für den Abzug
Der Abzug für Kinderdrittbetreuungskosten ist an folgende kumulative Voraussetzungen geknüpft (Art. 33 Abs. 3 DBG):
1. Alter des Kindes: unter 14 JahreDas Kind darf das 14. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Kosten, die ab dem 14. Geburtstag anfallen, sind nicht mehr abziehbar. Diese Altersgrenze gilt einheitlich bei der Bundessteuer und in den meisten Kantonen.
2. Gleicher HaushaltDas Kind muss mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt leben.
3. Zusammenhang mit Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder ErwerbsunfähigkeitDie Drittbetreuung muss nötig sein, weil die steuerpflichtige Person erwerbstätig ist, sich in Ausbildung befindet oder wegen Erwerbsunfähigkeit (gesundheitsbedingt) das Kind nicht selbst betreuen kann. Kosten für die Betreuung während Freizeitaktivitäten der Eltern sind nicht abziehbar.
Bei Ehepaaren in ungetrennter Ehe müssen beide Ehegatten gleichzeitig erwerbstätig, in Ausbildung oder erwerbsunfähig sein, damit der Abzug beansprucht werden kann. Ist nur ein Ehegatte erwerbstätig und der andere nicht, entfällt der Abzug – denn die nicht erwerbstätige Person könnte die Betreuung übernehmen.
Bei Einelternfamilien genügt es, dass der alleinerziehende Elternteil erwerbstätig, in Ausbildung oder erwerbsunfähig ist.
Auch vorübergehende Arbeitslosigkeit gilt als Erwerbstätigkeit, da die arbeitslose Person gegenüber der Arbeitslosenversicherung einen Betreuungsnachweis erbringen muss, um als vermittelbar zu gelten.
4. Effektive und nachweisbare DrittkostenEs müssen tatsächlich angefallene Kosten für die Betreuung durch Drittpersonen oder Institutionen nachgewiesen werden.
Abzugsmöglichkeiten auf Bundesebene
Höchstabzug 2025
Bei der direkten Bundessteuer können bis zu CHF 25'800 pro Kind und Jahr an nachgewiesenen Drittbetreuungskosten abgezogen werden (Stand Steuerjahr 2025, nach Teuerungsanpassung). Der Höchstbetrag gilt pro Kind.
Welche Betreuungsformen sind abziehbar?
Abziehbar sind die nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung, insbesondere:
- Kinderkrippen und Kindertagesstätten (Taggelder ohne Verpflegungsanteil)
- Tagesfamilien und Tagesmütter/-väter (auf beruflicher Grundlage, haupt- oder nebenberuflich)
- Horte und schulergänzende Betreuung
- Nannys und Au-Pairs, sofern offiziell angestellt (Arbeitsvertrag, Sozialversicherungsbeiträge). Bei Nannys/Au-Pairs, die auch Haushaltsarbeiten verrichten, kann pauschal die Hälfte des Nettolohns als Betreuungskosten geltend gemacht werden
- Tagesschulen und Internate: Pauschal CHF 1'200 pro Kind und Jahr als Betreuungsanteil
- Ferienbetreuungsangebote: Je nach Kanton mit Abschlägen (z. B. Kanton Bern: 50 % der effektiven Kosten, max. CHF 250 pro Woche)
Verpflegungskosten: Achtung Kürzung
Sind in den Betreuungskosten Verpflegungskosten (Hauptmahlzeiten) enthalten – was bei Krippen regelmässig der Fall ist –, müssen diese herausgerechnet werden. Massgebend sind die Ansätze des ESTV-Merkblatts «Naturalbezüge von Arbeitnehmenden». In der Praxis werden die Verpflegungskosten häufig auf der Rechnung der Krippe separat ausgewiesen. Falls nicht, ist eine Kürzung vorzunehmen.
Kantonale Höchstbeträge
Die Kantone legen für die Staats- und Gemeindesteuern eigene Höchstbeträge fest. Seit der Bundesreform 2023 haben viele Kantone nachgezogen, andere nicht. Die Unterschiede sind erheblich.
Beispiele (Steuerjahr 2025, Staatssteuer):
- Kanton Zürich: CHF 25'000 pro Kind (seit der Anpassung an das Bundesniveau)
- Kanton Bern: CHF 16'000 pro Kind
- Kanton Schwyz: CHF 6'000 pro Kind (kantonal); CHF 25'800 (Bundessteuer) – die Differenz wirkt sich in der Praxis stark aus
- Kanton Zug: Abzug möglich, kantonal tieferer Höchstbetrag als auf Bundesebene; dafür kennt Zug einen Eigenbetreuungsabzug
- Kanton Genf: Höchstbetrag orientiert sich am Bundesniveau
Die kantonale Wegleitung zur Steuererklärung ist jeweils die verlässlichste Quelle für den aktuellen Höchstbetrag.
Welche Kosten sind NICHT abziehbar?
Nicht alle Ausgaben im Zusammenhang mit Kindern gelten als abziehbare Drittbetreuungskosten:
- Kosten für Freizeitaktivitäten: Sportkurse, Musikschule, Ballett, Pfadi, Spielgruppen, Nachhilfe – auch wenn diese zeitlich in die Arbeitszeit fallen, handelt es sich nicht um Betreuung
- Betreuung ausserhalb der Arbeits-/Ausbildungszeit: Babysitting am Abend für einen Restaurantbesuch ist nicht abziehbar
- Eigenbetreuung: Betreut ein Elternteil das Kind selbst (z. B. im Teilzeitpensum), können diese «Eigenleistungen» nicht als Kosten abgezogen werden (Ausnahme: einzelne Kantone kennen einen Eigenbetreuungsabzug, s. unten)
- Reine Haushaltskosten bei Nanny/Au-Pair: Nur der Betreuungsanteil ist abziehbar, nicht der Anteil für Haushaltsarbeiten
- Private Gefälligkeiten ohne Kostennachweis: Gelegentliches Hüten durch Freunde oder Nachbarn ohne Bezahlung und Nachweis
Sonderfall: Betreuung durch Grosseltern und Verwandte
Entgegen einer verbreiteten Annahme kann die Betreuung durch Grosseltern oder andere Verwandte unter bestimmten Bedingungen abziehbar sein. Voraussetzung ist, dass nachweisbare effektive Auslagen erstattet werden. Der Kanton Bern beispielsweise anerkennt ausdrücklich die Erstattung effektiver Fahrkosten an Grosseltern, die für die Betreuung zum Wohnort des Kindes fahren. Ein unbezahlter «Gefälligkeitsdienst» ohne Kostennachweis ist hingegen nicht abziehbar.
Eigenbetreuungsabzug: Einzelne Kantone
Einige Kantone – namentlich Zug, Luzern und Wallis – gewähren Eltern, die auf eine Drittbetreuung verzichten, einen zusätzlichen Eigenbetreuungsabzug. Dieser ergänzt den Kinderabzug und soll die steuerliche Gleichbehandlung von Familien mit unterschiedlichen Betreuungsmodellen verbessern. Auf Bundesebene gibt es keinen Eigenbetreuungsabzug.
Aufteilung bei getrennt lebenden Eltern
Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern gelten besondere Regeln für den Kinderdrittbetreuungsabzug:
- Der Abzug steht grundsätzlich dem Elternteil zu, bei dem das Kind lebt und der die elterliche Sorge (allein oder gemeinsam) innehat
- Bei alternierender Obhut kann jeder Elternteil maximal die Hälfte des zulässigen Höchstabzugs der nachgewiesenen Kosten geltend machen. Eine andere Aufteilung muss gemeinsam beantragt und nachgewiesen werden
- Die Summe der Abzüge beider Elternteile darf pro Kind den Höchstabzug nicht übersteigen
- Jeder Elternteil kann nur jene Kosten geltend machen, die während seiner Obhutsphase angefallen sind
Nachweise und Deklaration
Erforderliche Belege
- Rechnungen von Krippen, Horten oder Tagesfamilien (idealerweise mit separatem Ausweis von Betreuungs- und Verpflegungskosten)
- Bei Nanny/Au-Pair: Lohnausweis, Arbeitsvertrag, Nachweis über Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge
- Bei Erstattungen an Grosseltern: Aufstellung der effektiven Auslagen mit Belegen
- Zahlungsnachweise (Banküberweisungen, Quittungen)
Deklaration in der Steuererklärung
Die Kinderdrittbetreuungskosten werden als allgemeiner Abzug (nicht als Berufskosten) im vorgesehenen Abschnitt der Steuererklärung deklariert. Eine Aufstellung über die bezahlten Kosten mit Angabe der Empfänger ist der Steuererklärung in den meisten Kantonen unaufgefordert beizulegen.
Beachten Sie, dass bei Bundes- und Kantonssteuer unterschiedliche Höchstbeträge gelten können. Die kantonale Steuersoftware wendet die jeweiligen Höchstbeträge in der Regel automatisch an.
Praxisbeispiele
Beispiel 1: Doppelverdienerpaar in Zürich, zwei Kinder
Ein Ehepaar (beide zu 80 % erwerbstätig) zahlt für seine zwei Kinder (3 und 7 Jahre) Kita- bzw. Hortkosten von total CHF 32'000 pro Jahr (CHF 18'000 für das jüngere Kind, CHF 14'000 für das ältere). Die Kita-Rechnung weist Verpflegungskosten von CHF 2'400 bzw. CHF 1'800 aus. Abziehbar sind somit:
- Kind 1: CHF 18'000 – CHF 2'400 Verpflegung = CHF 15'600 (unter dem Höchstbetrag)
- Kind 2: CHF 14'000 – CHF 1'800 Verpflegung = CHF 12'200 (unter dem Höchstbetrag)
- Total Abzug Staatssteuer ZH: CHF 27'800 (max. CHF 25'000 pro Kind, nicht überschritten)
- Total Abzug Bundessteuer: CHF 27'800 (max. CHF 25'800 pro Kind, nicht überschritten)
Die steuerliche Entlastung hängt vom Grenzsteuersatz des Ehepaars ab.
Beispiel 2: Alleinerziehende Mutter in Bern
Eine alleinerziehende Mutter (100 % erwerbstätig) zahlt für ihr Kind (5 Jahre) Kita-Kosten von CHF 24'000 pro Jahr, davon CHF 3'600 Verpflegung. Abziehbare Betreuungskosten: CHF 20'400.
- Kantonssteuer Bern: Abzug CHF 16'000 (Höchstbetrag erreicht)
- Bundessteuer: Abzug CHF 20'400 (unter dem Höchstbetrag von CHF 25'800)
Wichtig: Der Abzug bei der Kantonssteuer ist deutlich tiefer als die effektiven Kosten. Die Differenz zum Bundessteuer-Abzug von CHF 4'400 zeigt die Wirkung der unterschiedlichen Höchstbeträge.
Beispiel 3: Ehepaar, ein Elternteil nicht erwerbstätig
Ein Ehepaar in Zürich: Der Vater ist zu 100 % erwerbstätig, die Mutter ist nicht berufstätig. Sie geben ihr Kind (2 Jahre) an zwei Tagen pro Woche in die Krippe.
Ergebnis: Kein Abzug möglich. Bei Ehepaaren müssen beide Ehegatten gleichzeitig erwerbstätig, in Ausbildung oder erwerbsunfähig sein. Da die Mutter nicht erwerbstätig ist und die Betreuung übernehmen könnte, entfällt der Abzug. Beginnt die Mutter eine Teilzeitarbeit oder Ausbildung, wird der Abzug für die entsprechende Betreuungszeit möglich.
Häufige Fehler und Tipps
Häufige Fehler
- Verpflegungsanteil nicht abgezogen: Viele Eltern setzen die Krippen-Gesamtrechnung als Abzug an, ohne den Verpflegungsanteil herauszurechnen. Die Steuerbehörde wird dies korrigieren.
- Abzug bei nur einem erwerbstätigen Ehegatten: Bei Ehepaaren ist der Abzug nur möglich, wenn beide Partner gleichzeitig erwerbstätig/in Ausbildung/erwerbsunfähig sind. Dies wird regelmässig übersehen.
- Kind über 14 Jahre: Der Abzug gilt nur für Kinder unter 14 Jahren. Betreuungskosten nach dem 14. Geburtstag sind nicht abziehbar.
- Freizeitkosten als Betreuung deklariert: Sportkurse, Musikschule, Ferienlager mit Erlebnischarakter sind keine Betreuungskosten.
- Unterschiedliche Bundes- und Kantonshöchstbeträge ignoriert: In vielen Kantonen ist der kantonale Höchstbetrag deutlich tiefer als der Bundes-Höchstbetrag. Beide Ebenen müssen separat beachtet werden.
Tipps
- Fordern Sie von der Krippe oder dem Hort eine Rechnung an, die Betreuungs- und Verpflegungskosten separat ausweist – das vereinfacht die Deklaration erheblich.
- Schliessen Sie mit Nannys, Au-Pairs oder Tageseltern immer einen schriftlichen Vertrag ab und rechnen Sie die Sozialversicherungsbeiträge korrekt ab. Nur so ist der Abzug gesichert.
- Prüfen Sie bei Grosselternbetreuung, ob Ihr Kanton die Erstattung effektiver Auslagen als Drittbetreuungskosten anerkennt. Halten Sie die Zahlungen dokumentiert fest.
- Beachten Sie bei einem Umzug in einen anderen Kanton, dass sich die kantonalen Höchstbeträge erheblich unterscheiden – dies kann für die Steuerplanung relevant sein.
- Prüfen Sie, ob Ihr Kanton neben dem Drittbetreuungsabzug auch einen Eigenbetreuungsabzug kennt (ZG, LU, VS).
- Bei getrennt lebenden Eltern mit alternierender Obhut: Vereinbaren Sie frühzeitig, wie der Abzug aufgeteilt wird, und reichen Sie eine übereinstimmende Deklaration ein.
Abgrenzung zum Kinderabzug
Der Kinderdrittbetreuungskostenabzug wird häufig mit dem Kinderabzug verwechselt. Es handelt sich jedoch um zwei vollständig unabhängige Abzüge:
- Kinderabzug (Sozialabzug): Pauschaler Abzug pro Kind, unabhängig von Betreuungskosten. Bundessteuer CHF 6'800, kantonal variierend. Gilt für alle Kinder (auch über 14 Jahre, solange in Erstausbildung).
- Kinderdrittbetreuungskostenabzug: Abzug für nachgewiesene effektive Drittbetreuungskosten. Nur für Kinder unter 14 Jahren. Bundessteuer max. CHF 25'800.
Beide Abzüge können kumuliert werden – sie schliessen sich nicht gegenseitig aus.
Fazit
Der Kinderdrittbetreuungskostenabzug ist seit der massiven Erhöhung per 2023 eines der wirksamsten steuerlichen Instrumente für Familien mit kleinen Kindern. Bei der Bundessteuer können bis zu CHF 25'800 pro Kind und Jahr abgezogen werden, kantonal variieren die Höchstbeträge. Entscheidend ist, die Voraussetzungen genau zu kennen – insbesondere die Altersgrenze von 14 Jahren, das Erfordernis der gleichzeitigen Erwerbstätigkeit beider Ehegatten und die korrekte Behandlung der Verpflegungskosten. Wer die Belege sorgfältig aufbewahrt und die kantonalen Besonderheiten beachtet, kann seine Steuerlast spürbar reduzieren.

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