Krankheits- und Unfallkosten sowie Versicherungsprämien: Welche Ausgaben lassen sich absetzen?
Gesundheitskosten und Versicherungsprämien machen in vielen Haushalten in der Schweiz einen grossen Teil der jährlichen Ausgaben aus. Glücklicherweise können bestimmte Ausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Dabei gilt es aber zu unterscheiden: Während Krankheits- und Unfallkosten nur unter bestimmten Voraussetzungen abziehbar sind, können Versicherungsprämien im Rahmen von Maximalabzügen berücksichtigt werden.
In diesem Artikel erfahren Sie, welche Kosten steuerlich anerkannt sind, welche Nachweise Sie benötigen und welche Grenzen beachtet werden müssen.
Krankheits- und Unfallkosten
Grundsatz
Abziehbar sind Kosten, die medizinisch notwendig sind und nicht von der Kranken- oder Unfallversicherung übernommen werden.
Abzugsfähige Ausgaben
- Arzt- und Spitalkosten
- Zahnarztkosten (Behandlungen, nicht aber rein ästhetische Eingriffe)
- Medikamente, die ärztlich verordnet sind
- Hilfsmittel wie Brillen, Hörgeräte oder Prothesen
- Pflegekosten (z. B. Spitex, Alters- oder Pflegeheim – nur die Pflegekosten, nicht die Hotelleriekosten)
- Kosten für Therapien (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Psychotherapie), wenn ärztlich verordnet
- Kosten für Alternativmedizin und Komplementärmedizin, wenn von diplomierten Personen durchgeführt
- Mehrkosten für ärztlich angeordnete, lebensnotwendige Diäten (z. B. bei Zöliakie, Diabetes)
- Medizinisch notwendige Transport-, Rettungs- und Bergungskosten (z. B. Rega)
Spezialfall: Zöliakie
Personen mit ärztlich attestierter Zöliakie können ein Pauschale von CHF 2'500 pro Jahr abziehen, ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten.
Selbstbehalt und Bagatellgrenze
Krankheits- und Unfallkosten können nur abgezogen werden, wenn sie einen bestimmten Selbstbehalt übersteigen.
- Auf Bundesebene: 5 % des Reineinkommens (Nettoeinkommen minus Aufwendungen und allgemeine Abzüge)
- Kantonal: Abweichende Regelungen möglich – einige Kantone haben niedrigere Schwellenwerte (2–5 %)
Wichtig: Nur der Betrag über diesem Selbstbehalt ist abziehbar.
Nicht abzugsfähige Kosten
- Rein ästhetische oder kosmetische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit
- Präventionsmassnahmen wie Impfungen (ausser medizinisch notwendig)
- Transportkosten zum Arzt (ausser bei medizinischer Notwendigkeit wie Rettungstransporte)
- Allgemeine Lebenshaltungskosten, die durch Krankheit entstehen
- Krankenkassenprämien (diese werden separat unter Versicherungsprämien berücksichtigt)
Versicherungsprämien
Grundsatz
Prämien für Versicherungen können bis zu einem Maximalbetrag abgezogen werden. Es handelt sich um einen begrenzten Abzug – nicht alle bezahlten Prämien sind abziehbar, sondern nur bis zur gesetzlichen Höchstgrenze.
Abzugsfähige Versicherungen
- Krankenkassenprämien (Grund- und Zusatzversicherung)
- Lebensversicherungen (Spar- oder Risikoversicherung, Säule 3b)
- Unfallversicherungen
- Zinsen von Sparkapitalien
Höchstbeträge Bundessteuer
Die Höhe des Abzugs hängt davon ab, ob Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule) oder an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) geleistet wurden:
Mit Beiträgen an 2. Säule oder 3a:
- Ledige: maximal CHF 1'700 pro Jahr
- Ehepaare: maximal CHF 3'500 pro Jahr
- Plus CHF 700 pro Kind, für welches ein Kinderabzug zulässig ist
- Plus CHF 700 pro unterstützungsbedürftige Person (nur Bundessteuer)
Ohne Beiträge an 2. Säule oder 3a:
Die Abzüge erhöhen sich um die Hälfte:
- Ledige: maximal CHF 2'550 pro Jahr
- Ehepaare: maximal CHF 5'250 pro Jahr
- Plus CHF 700 pro Kind/unterstützte Person
Höchstbeträge Kantone
Kantone haben oft deutlich höhere Maximalabzüge als die Bundessteuer. Zudem kennen viele Kantone neben dem Maximalbetrag auch einen Minimalbetrag (Pauschale), der unabhängig von den effektiv bezahlten Prämien gewährt wird.
Beispiele:
- Zürich: bis zu CHF 5'800 für Ehepaare (mit 2. Säule)
- Bern: Minimum CHF 1'800 für Ledige, CHF 3'700 für Ehepaare
- Die kantonalen Abzüge können erheblich von der Bundessteuer abweichen
Prämienverbilligung beachten
Wichtig: Wer Prämienverbilligungen erhält, muss diese von den deklarierten Prämien abziehen. Nur die selbst getragenen Prämien sind abzugsfähig.
Kombination von Kosten und Prämien
Viele Steuerpflichtige verwechseln Krankheitskosten mit Versicherungsprämien. Wichtig ist die klare Trennung:
- Versicherungsprämien: Immer nur im Rahmen der Maximalabzüge abziehbar
- Krankheits- und Unfallkosten: Nur über der Selbstbehaltgrenze abziehbar
- Beides separat deklarieren – sie können nicht vermischt werden
Praxisbeispiele
Beispiel 1: Zahnarztrechnung
Eine Familie zahlt CHF 4'000 für eine Zahnbehandlung, von denen CHF 2'000 nicht von der Versicherung übernommen werden. Bei einem Reineinkommen von CHF 80'000 beträgt der Selbstbehalt CHF 4'000 (5 %). Diese Kosten liegen nicht über dem Selbstbehalt und sind daher nicht abziehbar.
Beispiel 2: Hohe Krankheitskosten
Eine Person mit Reineinkommen von CHF 60'000 hat CHF 8'000 selbst getragene Krankheitskosten. Der Selbstbehalt beträgt CHF 3'000 (5 % von 60'000). Abziehbar sind somit CHF 5'000 (8'000 – 3'000).
Beispiel 3: Krankenkassenprämien
Ein Ehepaar ohne Kinder zahlt CHF 10'000 an Krankenkassenprämien und hat Beiträge an die 2. Säule geleistet. Abziehbar sind bei der Bundessteuer jedoch nur CHF 3'500 (Maximum für Ehepaare mit 2. Säule).
Beispiel 4: Prämien ohne 2. Säule
Ein Selbständiger ohne 2. Säule zahlt CHF 6'000 an Krankenkassenprämien. Als Lediger ohne 2. Säule kann er bis zu CHF 2'550 abziehen (erhöhter Betrag).
Beispiel 5: Pflegekosten im Altersheim
Eine Rentnerin zahlt jährlich CHF 20'000 an Pflegekosten, die nicht von der Versicherung übernommen werden (ohne Hotelleriekosten). Bei einem Reineinkommen von CHF 40'000 beträgt der Selbstbehalt CHF 2'000. Abziehbar sind CHF 18'000.
Beispiel 6: Zöliakie
Eine Person mit ärztlich attestierter Zöliakie kann pauschal CHF 2'500 abziehen, ohne einzelne Belege für Diätkosten einreichen zu müssen.
Häufige Fehler und Tipps
Häufige Fehler
- Ästhetische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit abziehen
- Versicherungsprämien und Krankheitskosten vermischen oder verwechseln
- Keine Belege einreichen bzw. aufbewahren (Rechnungen, Versicherungsabrechnungen, Krankenkassenabrechnungen)
- Prämienverbilligungen nicht von den deklarierten Prämien abziehen
- Höhere Prämien deklarieren als der Maximalbetrag erlaubt
- Selbstbehalt bei Krankheitskosten nicht beachten
- Hotelleriekosten im Pflegeheim als Krankheitskosten deklarieren
Tipps
- Immer alle Belege aufbewahren: Arztzeugnisse, Rechnungen, Krankenkassenabrechnungen, Zahlungsnachweise
- Nur medizinisch notwendige Kosten angeben – keine Wellness oder rein präventive Massnahmen
- Unterschiedliche kantonale Abzugsgrenzen beachten – Kantone haben oft höhere Limits
- Prämienverbilligungen korrekt abziehen – nur selbst getragene Prämien deklarieren
- Selbstbehalt vorab berechnen: Bei niedrigen Krankheitskosten lohnt sich der Abzug oft nicht
- Prüfen, ob Pflegekosten im Rahmen von Ergänzungsleistungen berücksichtigt werden können
- Zöliakie-Pauschale nutzen: Einfacher als Einzelnachweise
- Kantonale Unterschiede nutzen: Manche Kantone haben viel grosszügigere Regelungen
Behinderungsbedingte Kosten
Wichtig: Behinderungsbedingte Kosten sind ein separater Abzug ohne Selbstbehalt. Sie gelten für Personen mit dauernder körperlicher, geistiger oder psychischer Beeinträchtigung und umfassen z. B.:
- Kosten für Hilfsmittel und Pflege
- Kosten für Heimaufenthalte (mit Abzug für Lebenshaltungskosten)
- Kosten für heilpädagogische Therapien
Diese werden vollständig und ohne 5%-Grenze abgezogen.
Fazit
Krankheits- und Unfallkosten sowie Versicherungsprämien bieten wichtige Möglichkeiten zur Steueroptimierung – allerdings gelten klare Grenzen und Unterschiede zwischen Bund und Kantonen.
Versicherungsprämien sind nur bis zu einem Maximalbetrag abziehbar, der davon abhängt, ob man in die 2. Säule oder 3a einzahlt. Kantone haben oft deutlich höhere Limits als der Bund.
Krankheits- und Unfallkosten können nur dann geltend gemacht werden, wenn sie den gesetzlich festgelegten Selbstbehalt (in der Regel 5 % des Reineinkommens) übersteigen. Bei niedrigen Gesundheitskosten lohnt sich der Abzug daher oft nicht.
Eine saubere Dokumentation, die richtige Trennung der Kosten und das Beachten der kantonalen Unterschiede sind entscheidend, um die Abzüge vollständig und korrekt zu nutzen.

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