Müssen unterjährig verkaufte Wertschriften angegeben werden?
Viele Steuerpflichtige sind unsicher, ob Wertschriften, die sie im Laufe des Jahres verkauft haben und am 31. Dezember nicht mehr besitzen, in der Steuererklärung deklariert werden müssen. Die Antwort lautet klar: Ja, auch unterjährig verkaufte Wertschriften müssen angegeben werden.
In diesem Artikel erfahren Sie, weshalb diese Deklaration wichtig ist und welche Punkte dabei zu beachten sind.
Warum müssen verkaufte Wertschriften deklariert werden?
Auch wenn die Wertschriften am Jahresende nicht mehr im Vermögen enthalten sind, spielen sie aus steuerlicher Sicht weiterhin eine wichtige Rolle. Die wichtigsten Gründe sind:
Erträge bis zum Verkaufszeitpunkt
Alle Erträge, die bis zum Verkauf erzielt wurden, müssen als Einkommen deklariert werden, zum Beispiel:
- Dividenden aus Aktien
- Zinsen aus Obligationen
- Ausschüttungen aus Fonds (auch thesaurierende Fonds)
Diese Erträge sind einkommenssteuerpflichtig, auch wenn die Wertschriften später verkauft wurden.
Wichtig: Massgebend für die Deklaration von Dividenden ist der Zeitpunkt, in dem die Forderung entsteht (in der Regel der Beschluss an der Generalversammlung), nicht das Jahr, für welches die Dividende ausgeschüttet wird. Beispiel: Die Dividende für das Geschäftsjahr 2025 wird an der GV vom 15. Mai 2026 beschlossen. Sie stellt deshalb Ertrag per 2026 dar und ist somit erst in der Steuererklärung 2026 aufzuführen.
Rückforderung der Verrechnungssteuer
Wurde auf Dividenden oder Zinsen Verrechnungssteuer von 35% abgezogen, kann diese nur zurückgefordert werden, wenn:
- die Wertschriften und
- die entsprechenden Erträge
korrekt im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung aufgeführt sind.
Wichtige Fristen: Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig wurde, gestellt wird. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Eine Fristerstreckung für die Steuererklärung gilt nicht für den Rückerstattungsantrag!
Nachvollziehbarkeit der Vermögensentwicklung
Das Steueramt prüft die Veränderung Ihres Vermögens von Jahr zu Jahr. Durch die Deklaration von Käufen und Verkäufen wird ersichtlich:
- weshalb sich Ihr Wertschriftenbestand reduziert hat
- weshalb sich Ihr Bankguthaben erhöht hat
- wie sich Ihr Gesamtvermögen entwickelt hat
Ohne diese Angaben könnten Rückfragen oder Korrekturen erfolgen.
Prüfung von Kapitalgewinnen
Für Privatpersonen sind Kursgewinne aus dem Verkauf von Wertschriften in der Schweiz grundsätzlich steuerfrei. Dennoch müssen die Transaktionen deklariert werden, damit das Steueramt prüfen kann, ob:
- es sich um private Vermögensverwaltung handelt oder
- eine gewerbsmässige Handelstätigkeit vorliegt
Kriterien für die Steuerfreiheit von Kapitalgewinnen:
Gewerbsmässiger Handel ist ausgeschlossen, wenn folgende Kriterien kumulativ erfüllt sind:
- Die Haltedauer beträgt mindestens sechs Monate
- Das Transaktionsvolumen übersteigt das Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode nicht
- Kapitalgewinne bilden keine Notwendigkeit zur Finanzierung der Lebenshaltung
Werden diese Kriterien nicht alle erfüllt, kann gewerbsmässiger Handel vorliegen. In diesem Fall werden Kursgewinne als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit besteuert und es fallen zusätzlich AHV/IV/EO-Beiträge von rund 10% an.
Wie werden unterjährig verkaufte Wertschriften deklariert?
Die Angabe erfolgt im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung. Dort werden unter anderem erfasst:
- Bezeichnung der Wertschrift (mit Valorennummer zur eindeutigen Identifikation)
- Anzahl Titel
- Kauf- und Verkaufsdatum
- Erträge bis zum Verkaufszeitpunkt
- Verrechnungssteuer
Steuerauszug der Bank nutzen
Am einfachsten ist die Deklaration mit einem Steuerauszug (auch Steuerverzeichnis genannt) Ihrer Bank. Dieser enthält in der Regel:
- alle unterjährigen Käufe und Verkäufe
- die steuerlich relevanten Erträge
- die anrechenbare Verrechnungssteuer
- die offiziellen Steuerwerte per 31. Dezember
Praktischer Tipp: Viele Banken stellen den Steuerauszug als PDF-Datei zur Verfügung (per Online-Banking oder auf Anfrage). Bei elektronischer Einreichung der Steuererklärung reicht es, das Total des Depots zu erfassen und den vollständigen Steuerauszug als Beleg hochzuladen. Eine Einzelauflistung aller Titel ist dann nicht notwendig.
Was ist bei unterjährigen Verkäufen noch zu beachten?
Keine Abzugsfähigkeit von Kauf- und Verkaufskosten
Wichtig: Kauf- und Verkaufskommissionen (Courtagen), Stempelabgaben und Börsengebühren sind nicht abzugsfähig. Sie können weder vom Einkommen noch vom Gewinn abgezogen werden.
Verluste können nicht geltend gemacht werden
Kursverluste aus dem Verkauf von Wertschriften im Privatvermögen können nicht vom Einkommen oder Vermögen abgesetzt werden. Dies ist die Kehrseite der Steuerfreiheit von Kapitalgewinnen.
Irrelevante Verkäufe
Für die Steuererklärung irrelevant sind nur Wertpapiere, die schon in einem früheren Steuerjahr (vor dem Berichtsjahr) verkauft wurden. Diese müssen nicht mehr angegeben werden.
Fazit
Auch unterjährig verkaufte Wertschriften müssen in der Steuererklärung angegeben werden. Entscheidend sind dabei insbesondere:
- die Deklaration der erzielten Erträge (mit korrektem Fälligkeitsdatum)
- die Rückforderung der Verrechnungssteuer (innerhalb der Dreijahresfrist!)
- die korrekte Darstellung der Vermögensentwicklung
- die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerbsmässigem Handel
- die Angabe von Kauf- und Verkaufsdatum zur Prüfung der Haltedauer
Mit einem vollständigen Steuerauszug und einer sauberen Deklaration im Wertschriftenverzeichnis vermeiden Sie Rückfragen des Steueramts und stellen sicher, dass alle steuerlichen Vorteile (insbesondere die Rückerstattung der Verrechnungssteuer) korrekt berücksichtigt werden. Bei Day-Tradern und Anlegern mit vielen Transaktionen kann die Deklaration zwar aufwändig sein, aber die Banken stellen in aller Regel detaillierte Auflistungen zur Verfügung, die diese Arbeit deutlich erleichtern.

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