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Selbstständigkeit als Expat in der Schweiz: Chancen und steuerliche Hürden

Als Expat in der Schweiz stehen Ihnen attraktive Bedingungen für eine selbstständige Erwerbstätigkeit offen: eine stabile Wirtschaft, ein liberales Unternehmensrecht und ein hohes Einkommenspotenzial. Gleichzeitig gilt es ausländerrechtliche, steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Hürden sorgfältig zu meistern. Dieser Artikel erklärt, was Expats bei der Selbstständigkeit in der Schweiz beachten müssen – aufgeteilt nach Bewilligungsstatus, Steuerrecht und Vorsorge.

Wichtiger Hinweis: Die folgenden Informationen gelten für die Steuerperiode 2025 (Stand: Januar 2025). Da kantonale Regelungen erheblich abweichen können und sich Beträge durch die Anpassung an die kalte Progression jährlich verändern, empfehlen wir die Konsultation eines Treuhänders oder Steuerberaters für Ihren konkreten Fall.

Aufenthaltsbewilligung und Selbstständigkeit

Die Möglichkeit zur Selbstständigkeit hängt entscheidend vom Typ der Aufenthaltsbewilligung und der Staatsangehörigkeit ab.

EU-/EFTA-Staatsangehörige

Staatsangehörige aus EU- und EFTA-Ländern profitieren vom Freizügigkeitsabkommen (FZA) und haben grundsätzlich das Recht, in der Schweiz eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

  • B-Bewilligung (Aufenthaltsbewilligung): Gilt für fünf Jahre. Die selbstständige Tätigkeit muss beim kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) sowie bei der Ausgleichskasse (AHV/SVA) angemeldet werden. Nachzuweisen ist, dass die Tätigkeit existenzsichernd ist – also ein ausreichendes Einkommen für Lebenshaltungskosten und Geschäftsausgaben erwirtschaftet wird.
  • C-Bewilligung (Niederlassungsbewilligung): Keine Einschränkungen. Selbstständigkeit ist ohne zusätzliches Bewilligungsverfahren möglich (Art. 38 Abs. 4 AIG).
  • L-Bewilligung (Kurzaufenthalts­bewilligung): Grundsätzlich nicht für Selbstständigkeit geeignet, da sie an einen bestimmten Arbeitgeber oder Zweck gebunden ist. Vor jeder selbstständigen Tätigkeit muss beim AWA und der SVA eine Genehmigung eingeholt werden.

Wichtig: Wenn eine selbstständig erwerbende Person nicht mehr ausreichend Einkommen erzielt und Sozialhilfe beansprucht, kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden (Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG).

Drittstaatsangehörige

Staatsangehörige ausserhalb der EU/EFTA haben keinen Rechtsanspruch auf Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Die Zulassung unterliegt strengen Voraussetzungen (Art. 18–19 AIG):

  • Gesamtwirtschaftliches Interesse: Die Tätigkeit muss dem Gesamtinteresse der Schweizer Wirtschaft entsprechen.
  • Qualifikationsnachweis: Zugelassen werden nur Spezialisten, Führungskräfte oder anderweitig qualifizierte Personen.
  • Inländervorrang: Schweizer Staatsangehörige, EU/EFTA-Angehörige und Niedergelassene haben Vorrang.
  • Startkapitalnachweis: Businessplan, Planbilanz und Nachweis ausreichenden Startkapitals sind einzureichen.
  • Kontingentierung: Die Anzahl der Bewilligungen für Drittstaatsangehörige ist auf jährliche Höchstzahlen begrenzt (Art. 20 AIG).

Drittstaatsangehörige mit C-Bewilligung, mit Schweizer Ehepartner oder mit Anspruch auf Familiennachzug können sich ohne zusätzliches Verfahren selbstständig machen (Art. 46 AIG).

Anerkennungskriterien der Ausgleichskasse

Unabhängig von der Staatsangehörigkeit muss die Ausgleichskasse die Tätigkeit als selbstständige Erwerbstätigkeit anerkennen. Das ist in der Regel der Fall, wenn:

  • Sie unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten
  • Sie Ihre Arbeit frei organisieren können
  • Sie das wirtschaftliche Risiko selbst tragen
  • Sie eigene Infrastruktur (Büro, Geräte, Adresse) für mehrere Kunden nutzen

Diese Anerkennung ist entscheidend: Ohne sie erhalten Sie keine AHV-Abrechnungsnummer und gelten steuerlich als angestellt.

Gründungsvoraussetzungen und Rechtsformen

Für die Gründung gelten dieselben Regeln wie für Schweizer Bürgerinnen und Bürger.

Mögliche Rechtsformen

  • Einzelunternehmen: Einfachste Rechtsform. Keine Kapitalpflicht. Pflicht zur Eintragung im Handelsregister erst ab CHF 100'000 Jahresumsatz (für Freie Berufe und Künstler gilt kein Eintragungszwang).
  • GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung): Mindestkapital CHF 20'000. Bei EU/EFTA-Staatsangehörigen mit B-Bewilligung muss mindestens ein zeichnungsberechtigter Geschäftsführer mit Schweizer Wohnsitz vorhanden sein.
  • AG (Aktiengesellschaft): Mindestkapital CHF 100'000. Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats muss in der Schweiz wohnhaft sein.
  • Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft: Für Partnerschaften geeignet. Ähnliche Regelungen wie beim Einzelunternehmen.

Pflichten bei Gründung

  • Anmeldung bei der Wohngemeinde (innert 14 Tagen nach Einreise)
  • Anmeldung bei der Ausgleichskasse (SVA/AHV) — zwingend für alle Selbstständigen
  • Anmeldung beim kantonalen AWA (bei EU/EFTA B-Bewilligung)
  • Registrierung für Mehrwertsteuer (MWST) bei voraussichtlichem Jahresumsatz ≥ CHF 100'000 (Art. 10 MWSTG) — ab dem ersten Umsatzfranken; die 30-Tage-Anmeldefrist gilt ab dem Zeitpunkt, ab dem der Umsatz voraussichtlich erreicht wird
  • Optional: Eintragung im Handelsregister (Pflicht bei CHF 100'000+; Ausstrahlung von Seriosität)

Steuerliche Behandlung der Selbstständigkeit

Einkommenssteuer

Selbstständig Erwerbende versteuern den Reingewinn (Einnahmen minus Ausgaben) als Einkommen. Die Berechnungsformel:

Umsatz / Einnahmenminus Geschäftsaufwand (Material, Miete, Versicherungen, Reisekosten etc.)minus AHV/IV/EO-Beiträge (vollständig abziehbar)= Steuerbares Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit

Der Gewinn unterliegt der Einkommenssteuer auf drei Ebenen:

  • Direkte Bundessteuer (DBG): Einheitlicher Satz für das ganze Land
  • Kantonssteuer / Staatssteuer: Variiert stark je nach Kanton
  • Gemeindesteuer: Zuschlag auf die Kantonssteuer

Die kantonalen Unterschiede sind erheblich: Kanton Zug besteuert Selbstständige deutlich günstiger als Genf oder Basel-Stadt.

Vermögenssteuer

Das Eigenkapital des Unternehmens (Nettovermögen aus Geschäftstätigkeit) fliesst in die persönliche Vermögenssteuer ein. Dies gilt insbesondere für Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) gilt die Vermögenssteuer auf der Ebene des Aktionärs/Gesellschafters für den Wert der Beteiligung.

Mehrwertsteuer (MWST)

  • Obligatorische Registrierung: Bei weltweitem Jahresumsatz aus steuerbaren Leistungen ≥ CHF 100'000 (Art. 10 Abs. 1 MWSTG). Nicht nur der Schweizer Umsatz zählt — ausländische Expats, die bereits in ihrem Heimatland CHF 100'000+ Umsatz erzielen, sind ab dem ersten Rappen Schweizer Umsatz MWST-pflichtig.
  • Freiwillige Registrierung: Möglich auch bei niedrigerem Umsatz — sinnvoll, wenn hohe Vorsteuern (Investitionen) zurückgefordert werden sollen.
  • MWST-Sätze 2025: Normalsatz 8,1 % / Beherbergung 3,8 % / Sonderersatz (Lebensmittel, Bücher etc.) 2,6 %
  • Von der MWST ausgenommene Leistungen (Art. 21 MWSTG): medizinische Leistungen, Bildung und Unterricht, Soziales und Fürsorge, kulturelle Leistungen (z.T.), Versicherungsleistungen, Bankdienstleistungen u.a.
  • Online-Pflicht: Seit 1. Januar 2025 muss die MWST zwingend digital abgerechnet werden. Papiereingaben werden nicht mehr akzeptiert.
  • Jahresabrechnung möglich: Seit 2025 können Unternehmen mit Umsatz bis CHF 5'005'000 auf Antrag jährlich statt quartalsweise abrechnen (Antrag bis 28. Februar des Folgejahres).

Sonderthema: Quellensteuer bei der GmbH/AG

Gründen EU/EFTA-Angehörige mit B-Bewilligung eine GmbH oder AG und beziehen als Geschäftsführer einen Lohn, unterliegt dieser Lohn der Quellensteuer — solange keine C-Bewilligung vorliegt. Die Quellensteuer wird direkt vom Lohn abgezogen und vom Unternehmen an das kantonale Steueramt abgeführt. Auf Antrag ist eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) möglich (bei Jahreslohn ≥ CHF 120'000 oder anderen Einkommensquellen sogar obligatorisch).

Sozialversicherungen für Selbstständige

AHV / IV / EO

Selbstständige zahlen die gesamten AHV/IV/EO-Beiträge selbst — ohne Arbeitgeberbeitrag. Das Beitragssystem 2025:

  • Beitragssatz: 5,371 % bis 10 % des Nettoerwerbseinkommens (sinkende Beitragsskala)
  • Maximaler Beitragssatz (10 %): Ab einem Jahreseinkommen von CHF 60'500
  • Mindestbeitrag: CHF 530 pro Jahr (für Einkommen ≤ CHF 10'100 nach Abzug Freibetrag)
  • Zinsabzug: Das im Betrieb investierte Eigenkapital darf von der Beitragsbasis abgezogen werden (fördert kapitalintensive Betriebe)
  • Akontobeiträge: Die Ausgleichskasse erhebt provisorische Beiträge auf Basis des voraussichtlichen Einkommens; die definitive Abrechnung erfolgt nach der Steuerveranlagung

Achtung: Für Expats aus Drittstaaten ohne Sozialversicherungsabkommen gelten besondere Regelungen für die AHV-Leistungen nach Verlassen der Schweiz (vgl. separater Artikel zum Wegzug).

Pensionskasse (2. Säule / BVG)

Selbstständige sind nicht obligatorisch der beruflichen Vorsorge (BVG) angeschlossen. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zu Angestellten. Optionen:

  • Freiwilliger Anschluss: Über branchenspezifische Pensionskassen (z.B. proparis für Gewerbeberufe) oder Gemeinschaftsstiftungen (Angebot von Verbänden und Arbeitgeberorganisationen)
  • Vorsorgelücke: Ohne 2. Säule besteht eine erhebliche Vorsorgelücke. Die AHV-Rente allein deckt die Lebenshaltungskosten in der Schweiz typischerweise nicht.
  • Freizügigkeitskonto: Bestehendes PK-Guthaben aus früherer Anstellung bleibt auf einem Freizügigkeitskonto, bis eine neue Vorsorgelösung gefunden wird.

Säule 3a (Gebundene Selbstvorsorge)

Die Säule 3a ist das wichtigste steuerliche Optimierungsinstrument für Selbstständige ohne Pensionskasse:

  • Maximalbeitrag 2025 ohne Pensionskasse: CHF 36'288 oder 20 % des Nettoerwerbseinkommens (der jeweils tiefere Betrag)
  • Maximalbeitrag 2025 mit Pensionskasse: CHF 7'258 (kleiner Beitrag)
  • Steuerliche Wirkung: Der eingezahlte Betrag ist vollständig vom steuerbaren Einkommen abziehbar
  • Vermögenssteuerfreiheit: Das angesparte Guthaben ist während der Laufzeit von der Vermögenssteuer befreit
  • Kapitalbezug: Besteuert wird das Kapital bei Auszahlung zu einem reduzierten Satz (separat vom übrigen Einkommen)
  • Mehrere 3a-Konten: Empfehlenswert für eine gestaffelte Auszahlung (steuersparend)
  • Neu ab 2026: Rückwirkende Einzahlungen für Beitragslücken ab 2025 werden möglich — bis zu 10 Jahre rückwirkend einzahlbar

Unfall- und Krankentaggeldversicherung

Selbstständige sind nicht automatisch gegen Unfälle versichert (kein UVG-Obligatorium). Dringend empfohlen werden:

  • Freiwillige UVG-Versicherung (Berufs- und Nichtberufsunfälle) — Anschluss an SUVA oder private Versicherung möglich
  • Krankentaggeldversicherung: Bei Krankheit erhalten Selbstständige kein Taggeld, sofern keine Versicherung abgeschlossen wurde. Empfohlen: Taggeld ab dem 3., 8. oder 30. Krankheitstag
  • Arbeitslosenversicherung (ALV): Selbstständige können sich nicht der ALV anschliessen. Keine Absicherung bei Auftragseinbruch.

Steuerliche Hürden für Expats

Doppelbesteuerung bei internationalen Einkünften

Expats mit Kunden oder Einkommen in mehreren Ländern müssen prüfen, ob Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) anwendbar sind. Grundregel:

  • Selbstständige ohne Betriebsstätte im Ausland: Einkommensteuerpflicht grundsätzlich nur in der Schweiz (Wohnsitzstaat)
  • Selbstständige mit Betriebsstätte im Ausland (feste Einrichtung, Büro, Mitarbeiter): Das betreffende Land kann Gewinne der Betriebsstätte besteuern
  • Digitale Dienstleistungen: Keine physische Präsenz nötig — steuerlich oft im Wohnsitzstaat erfasst, aber Einzelfälle je nach DBA prüfen

Die Schweiz hat mit über 100 Staaten DBAs abgeschlossen. Besteht kein DBA, droht echte Doppelbesteuerung.

Besonderheit: Deutschland (DBA-D-CH)

Das DBA zwischen Deutschland und der Schweiz sieht für selbstständige Tätigkeiten vor, dass Deutschland das Besteuerungsrecht behält, sofern keine feste Einrichtung (Betriebsstätte) in der Schweiz besteht. Für Grenzgänger aus Deutschland gelten spezielle Regelungen (Grenzgängerklausel Art. 15a DBA-D-CH).

MWST auf ausländische Kunden

Erbringen Sie Dienstleistungen an Unternehmen im Ausland (B2B), ist der Leistungsort in der Regel beim Empfänger — d.h. keine Schweizer MWST. Bei Privatkunden im Ausland (B2C) kommt es auf die Art der Leistung an. Detailregeln finden sich in Art. 8 MWSTG.

Buchführungspflichten

Die Buchführungspflichten variieren je nach Rechtsform und Umsatz:

  • Einzelunternehmen unter CHF 500'000 Jahresumsatz: Vereinfachte Buchführung (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) gemäss Art. 957 OR
  • Einzelunternehmen ab CHF 500'000 Jahresumsatz sowie alle GmbH und AG: Vollständige doppelte Buchführung mit Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang (Art. 957a OR)
  • Aufbewahrungspflicht: Geschäftsbücher und Belege müssen 10 Jahre aufbewahrt werden
  • MWST-Pflicht: Zusätzliche Aufzeichnungspflichten für MWST-pflichtige Unternehmen

Praxisbeispiele

Beispiel 1: Freelance-Designer aus Italien (Einzelunternehmen, Zürich)

Marco, Staatsbürger Italiens mit B-Bewilligung, arbeitet als freischaffender UX-Designer. Sein Jahresgewinn beträgt CHF 80'000.

  • AHV-Beitrag: Ca. 10 % = CHF 8'000 (maximaler Beitragssatz, da Einkommen > CHF 60'500)
  • Steuer: Gewinn von CHF 80'000 abzüglich AHV-Beiträge (CHF 8'000) = steuerbares Einkommen ca. CHF 72'000
  • MWST: Kein Pflichtanschluss (Umsatz unter CHF 100'000)
  • Säule 3a: Max. CHF 36'288 oder 20 % = max. CHF 16'000 einzahlbar (deutliche Steuerersparnis!)
  • Fehler, den Marco vermeiden muss: Keine Rücklagen für Steuern und AHV bilden

Beispiel 2: Softwareentwicklerin aus Kanada (GmbH, Basel)

Sofia, Staatsbürgerin Kanadas mit B-Bewilligung, gründet eine GmbH in Basel mit zwei Schweizer Mitarbeitern.

  • Bewilligung: Da Drittstaatsangehörige — arbeitsmarktlicher Vorentscheid des Amts für Wirtschaft nötig. Das Vorhaben muss dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entsprechen.
  • Lohn: Sofia bezieht CHF 120'000 Jahreslohn als Geschäftsführerin. Dieser unterliegt der Quellensteuer (da keine C-Bewilligung). Da Lohn ≥ CHF 120'000, muss sie eine NOV beantragen.
  • GmbH-Gewinn: Wird separat mit der Gewinnsteuer (Bundes- + Kantonssteuer) besteuert — ca. 15–25 % je nach Kanton
  • Pensionskasse: Als Angestellte ihrer eigenen GmbH ist Sofia BVG-pflichtig

Beispiel 3: Berater aus Indien mit internationalen Kunden (Einzelunternehmen, Zug)

Raj, Staatsbürger Indiens, erhält nach 5 Jahren in der Schweiz die C-Bewilligung und macht sich als Unternehmensberater selbstständig. Er betreut Kunden in der Schweiz, Deutschland und Indien.

  • Einkommenssteuer: Voller Gewinn in Zug versteuert (niedriger Steuersatz). Kein DBA-Problem bei Wohnsitz Schweiz ohne Betriebsstätte im Ausland.
  • MWST: Bei Jahresumsatz > CHF 100'000 MWST-pflichtig. Deutsche und indische Unternehmenskunden erhalten keine MWST-Rechnung (Leistungsort beim Empfänger).
  • DBA Schweiz–Indien: Besteht, regelt Betriebsstättendefinition und verhindert Doppelbesteuerung.
  • AHV-Beiträge: Vollständig selber zu tragen. Kein Sozialversicherungsabkommen Schweiz–Indien für laufende Beiträge.

Chancen der Selbstständigkeit für Expats

Wirtschaftliche Stärken der Schweiz

  • Kaufkraft: Einer der höchsten Nettolöhne weltweit
  • Rechtssicherheit: Stabiles Vertragsrecht, verlässliche Gerichte
  • Liberales Unternehmensrecht: Gründung einer GmbH in wenigen Tagen möglich
  • Innovationsstandort: Starkes Ökosystem für Technologie, Medizin, Finanzdienstleistungen
  • Internationales Umfeld: Mehrsprachigkeit, hohe Internationalisierung in Städten wie Zürich, Genf, Basel

Steuerliche Vorteile gegenüber anderen Ländern

  • Keine Kapitalgewinnsteuer auf Privatvermögen (Ausnahme: Liegenschaftsgewinne)
  • Tiefe Gewinnsteuern in attraktiven Kantonen (Zug, Nidwalden, Obwalden)
  • Günstige Säule-3a-Regeln für Selbstständige (Maximal CHF 36'288 absetzbar)
  • Ehemalige C-Bewilligung: Kein Quellensteuerabzug, direkte ordentliche Veranlagung

Häufige Fehler und Tipps

Häufige Fehler

  • Start ohne kantonale Genehmigung bei B-Bewilligung: Besonders kritisch für Drittstaatsangehörige — kann zur Ausweisung führen
  • Keine Rücklagen für Steuern und AHV: AHV-Akontobeiträge und Steuernachzahlungen sind oft erheblich; empfohlen: 30–35 % des Gewinns zurücklegen
  • MWST-Pflicht übersehen: Besonders gefährlich für Expats mit bereits hohem Auslandsumsatz — dann greift die CHF-100'000-Grenze auf weltweiten Umsatz
  • Vorsorgelücke unterschätzen: Ohne PK und ohne maximale 3a-Einzahlungen droht Altersarmut trotz gutem Einkommen
  • Selbstständigkeit nicht durch AHV-Kasse anerkannt: Wenn nur ein Kunde vorhanden ist, wird die Tätigkeit möglicherweise als Scheinselbstständigkeit qualifiziert
  • Fehlende Unfall- und Taggeldversicherung: Selbstständige sind bei Krankheit oder Unfall ohne diese Absicherung auf sich allein gestellt
  • Lohn der GmbH-Geschäftsführerin vergessen quellensteuerlich abzurechnen

Tipps für Expats

  • Frühzeitig Kontakt mit AWA und SVA aufnehmen — vor dem Beginn der Tätigkeit
  • Treuhänder oder Steuerberater beiziehen — besonders bei internationalen Sachverhalten und Doppelbesteuerungsfragen
  • Mehrere 3a-Konten eröffnen — ermöglicht gestaffelte Auszahlung und tiefere Steuerbelastung
  • Freiwilligen PK-Anschluss prüfen — schützt vor Vorsorgelücken und bietet Steuerabzug auf Einkäufe
  • Kantonalen Wohnsitz sorgfältig wählen — Unterschiede im Einkommens- und Gewinnsteuersatz zwischen den Kantonen sind erheblich
  • MWST-Befreiung prüfen — wer knapp unter CHF 100'000 bleibt, spart administrative Kosten, muss aber auf Vorsteuern verzichten
  • Nebenberufliche Selbstständigkeit klären — Arbeitsvertrag auf Nebenerwerbsverbot prüfen; steuerlich werden Haupt- und Nebeneinkommen zusammengezählt

Checkliste für den Start der Selbstständigkeit

  • Aufenthaltsbewilligung prüfen — B, C oder L? EU/EFTA oder Drittstaat?
  • Kantonales AWA kontaktieren — Genehmigung der selbstständigen Tätigkeit einholen (B-Bewilligung EU/EFTA) oder Bewilligungsverfahren starten (Drittstaat)
  • Bei der AHV-Ausgleichskasse anmelden — Anerkennung als Selbstständige beantragen
  • Rechtsform wählen — Einzelfirma, GmbH oder AG?
  • Handelsregistereintrag prüfen — ab CHF 100'000 Umsatz Pflicht; darunter optional
  • MWST-Pflicht abklären — voraussichtlicher Jahresumsatz ≥ CHF 100'000?
  • Unfall- und Krankentaggeldversicherung abschliessen
  • Säule 3a einrichten — mehrere Konten bei verschiedenen Anbietern empfohlen
  • PK-Anschluss prüfen — freiwilliger Anschluss für bessere Altersvorsorge
  • Steuerberater / Treuhänder beiziehen — besonders bei internationalen Kunden oder Doppelstaatsbürgerschaft

Fazit

Die Selbstständigkeit in der Schweiz bietet Expats hervorragende wirtschaftliche Chancen. Die wichtigsten Stellschrauben für den Erfolg sind: die frühzeitige Klärung der ausländerrechtlichen Situation, die korrekte Einbindung in die Sozialversicherungen (insbesondere AHV und freiwillige Pensionskasse), eine proaktive Steuerplanung mit maximaler Nutzung der Säule 3a sowie das Bewusstsein für internationale Steuerrisiken bei Kunden in mehreren Ländern. Eine professionelle Begleitung durch einen Treuhänder oder Steuerberater mit Expat-Erfahrung zahlt sich in den meisten Fällen schnell aus.

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