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Steuererklärung als Amerikaner in der Schweiz: Der komplette Leitfaden

Als US-Bürger oder Green-Card-Inhaber in der Schweiz unterliegen Sie einer doppelten Steuerpflicht: sowohl gegenüber den USA als auch gegenüber der Schweiz. Wer beide Systeme kennt und die vorhandenen Instrumente richtig einsetzt, kann Doppelbesteuerung vermeiden und seine Gesamtsteuerbelastung erheblich reduzieren. (Stand: Steuerperiode 2025)

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel informiert allgemein über US- und Schweizer Steuerrecht für Expatriates. Er ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Aufgrund der Komplexität beider Systeme wird die Hinzuziehung eines auf US-Expat-Steuerrecht spezialisierten Beraters empfohlen.

US-Steuerpflicht für Amerikaner im Ausland

Grundsatz: Welteinkommensprinzip nach Staatsbürgerschaft

Die USA sind einer der wenigen Staaten weltweit, die ihre Bürger nach Staatsbürgerschaft und nicht nach Wohnsitz besteuern. Das bedeutet:

  • Als US-Bürger oder Green-Card-Inhaber müssen Sie jährlich eine US-Steuerklärung (Form 1040) einreichen – unabhängig davon, wo Sie wohnen und wo Sie Ihr Einkommen erzielen.
  • Diese Pflicht gilt auch dann, wenn Sie das gesamte Jahr in der Schweiz gelebt haben und ausschliesslich Schweizer Einkommen bezogen haben.
  • Green-Card-Inhaber (Permanent Residents) unterliegen denselben Pflichten wie US-Bürger, solange sie die Green Card besitzen.

Wichtige US-Steuerformulare für Expats in der Schweiz

Neben der Einkommensteuerklärung (Form 1040) können folgende zusätzliche Formulare erforderlich sein:

  • Form 2555 (FEIE): Antrag auf den Foreign Earned Income Exclusion – Ausschluss von Auslandseinkommen aus dem steuerpflichtigen US-Einkommen.
  • Form 1116 (FTC): Geltendmachung der Foreign Tax Credit – Anrechnung der in der Schweiz gezahlten Steuern auf die US-Steuerschuld.
  • FinCEN Form 114 (FBAR): Meldung auslandischer Bankkonten an das US-Finanzministerium (siehe Abschnitt FBAR).
  • Form 8938 (FATCA): Meldung auslandischer Vermögenswerte an den IRS (andere Schwellenwerte als FBAR).
  • Form 8621 (PFIC): Erforderlich bei Investitionen in sogenannte Passive Foreign Investment Companies – darunter fallen viele Schweizer Anlagefonds.
  • Form 8833: Wird benötigt, wenn Sie eine abweichende Steuerbehandlung auf Basis des DBA USA-Schweiz beanspruchen.

Steuervorteile für US-Expats in der Schweiz

Foreign Earned Income Exclusion (FEIE) – IRC § 911

Die FEIE erlaubt es qualifizierten US-Bürgern, einen Teil ihres Auslandserwerbs vom steuerpflichtigen US-Einkommen auszuschliessen:

  • Steuerjahr 2025: Bis zu USD 130'000 pro Person (2024: USD 126'500; 2023: USD 120'000). Der Betrag wird jährlich an die Inflation angepasst.
  • Steuerjahr 2026: Der Maximalbetrag steigt auf USD 132'900.
  • Bei Ehepaaren, bei denen beide Ehepartner die Voraussetzungen erfüllen, kann jeder Ehepartner die FEIE separat geltend machen – zusammen bis zu USD 260'000 im Jahr 2025.
  • Die FEIE gilt nur für aktiv erarbeitetes Einkommen (Lohn, Freiberuflerhonorar, Geschäftseinkommen). Nicht anwendbar auf: Mieterträge, Dividenden, Kapitalgewinne, Renten oder Sozialversicherungsleistungen.
  • Wird im Jahr nur ein Teil der Qualifikationsperiode erfüllt (z.B. Umzug in die Schweiz im April), wird der Maximalbetrag anteilsmässig reduziert (prorated).

Qualifikationsvoraussetzungen: Um die FEIE beanspruchen zu können, müssen Sie eine der beiden folgenden Tests erfüllen:

  • Bona Fide Residence Test: Sie sind für ein vollständiges US-Steuerjahr (1. Januar bis 31. Dezember) echter steuerlicher Ansässiger eines Auslandes. Die Absicht eines dauerhaften Aufenthalts wird geprüft. Wer gegenüber der Schweizer Steuerbehörde den Nicht-Ansässigen-Status beansprucht, kann diesen Test in der Regel nicht erfüllen.
  • Physical Presence Test: Sie halten sich während eines beliebigen 12-Monatszeitraums mindestens 330 volle Tage in einem oder mehreren Ausländern auf. Der 12-Monats-Zeitraum muss nicht dem Kalenderjahr entsprechen und kann sich über zwei Steuerjahre erstrecken.

Wichtige Einschränkung: Die FEIE reduziert die US-Einkommenssteuer, aber nicht die Selbstständigkeitssteuer (Self-Employment Tax = Social Security + Medicare). Selbstständige müssen die SE-Tax auf ihr Nettoeinkommen unabhängig von der FEIE entrichten (ausser es besteht ein Totalisierungsabkommen, siehe unten).

Achtung – Stack-Effekt der FEIE: Die FEIE reduziert das steuerpflichtige Einkommen, aber der verbleibende Betrag wird so versteuert, als ob das ausgeschlossene Einkommen nicht ausgeschlossen wäre (d.h. der Steuersatz für das verbleibende Einkommen richtet sich nach der Gesamteinkommensklasse). Bei hohen Einkommen kann die Foreign Tax Credit vorteilhafter sein.

Foreign Housing Exclusion / Deduction

Zusätzlich zur FEIE können qualifizierte Expats Wohnkosten im Ausland ausschliessen oder abziehen:

  • Absetzbar sind Wohnkosten, die 16 % des FEIE-Limits überschreiten (2025: USD 130'000 × 16 % = Basis von USD 20'800 pro Jahr).
  • Das Maximum der Housing Exclusion beträgt generell 30 % des FEIE-Limits (ca. USD 39'000 für 2025), kann aber je nach Wohnstandort höher sein.
  • Angestellte nutzen die Foreign Housing Exclusion (Form 2555); Selbstständige nutzen die Foreign Housing Deduction (ebenfalls Form 2555).
  • Geltend gemacht werden Mietkosten, Nebenkosten, Parkgebühren usw. – nicht jedoch der Kaufpreis einer Immobilie.

Foreign Tax Credit (FTC) – IRC § 901

Die FTC erlaubt die direkte Anrechnung in der Schweiz gezahlter Steuern auf die US-Steuerschuld:

  • Dollar-für-Dollar-Anrechnung: Wer in der Schweiz z.B. USD 15'000 Einkommensteuer zahlt, kann diese direkt von seiner US-Steuerschuld abziehen.
  • Besonders vorteilhaft in der Schweiz, da die Schweizer Steuersätze häufig höher sind als die US-Sätze – die FTC kann die US-Steuerschuld dadurch vollständig eliminieren.
  • Die FTC gilt nicht nur für Einkommen, sondern auch für Dividenden, Kapitalgewinne und andere Einkommensarten – damit ist sie breiter anwendbar als die FEIE.
  • FEIE und FTC können nicht auf dasselbe Einkommen angewandt werden. Strategische Planung ist erforderlich.

FEIE vs. FTC: Was ist in der Schweiz vorteilhafter?

In der Schweiz ist – anders als in Niedrigsteuerländern – häufig die Foreign Tax Credit vorteilhafter, weil:

  • Schweizer Steuersätze übersteigen in vielen Kantonen die US-Bundessteuersätze erheblich.
  • Die FTC lässt sich auf passive Einkommensarten (Dividenden, Zinsen, Mieterträge) anwenden – die FEIE nicht.
  • überschüssige FTC aus einem Jahr kann auf andere Jahre übertragen werden (Carryback 1 Jahr, Carryforward 10 Jahre).
  • Wer die FEIE einmal widerruft, kann sie in der Regel für 5 Jahre nicht wieder beantragen (sog. Revocation Trap).

Eine individuelle Vergleichsrechnung durch einen spezialisierten Steuerberater ist vor der Erstwähl empfehlenswert.

Meldepflichten für ausländische Konten und Vermögen

FBAR – FinCEN Form 114

Der FBAR (Foreign Bank Account Report) ist keine Steuerklärung, sondern eine Meldepflicht an das US-Finanzministerium (FinCEN):

  • Pflicht zur Einreichung: Wenn der Gesamtwert aller ausländischen Konten zu irgendeinem Zeitpunkt im Kalenderjahr USD 10'000 überschritten hat.
  • Diese Schwelle gilt für den aggregierten Wert aller Konten zusammen – auch wenn kein Einzelkonto den Betrag überschreitet (z.B. CHF 6'000 + CHF 6'000 = Meldepflicht).
  • Erfasst werden: Bankkonten (Privat, Spar, Geschäft), Wertschriftendepots, bestimmte Versicherungsprodukte mit Rückkaufswert, Konten mit Zeichnungsvollmacht (auch ohne persönliches Eigentum).
  • Einreichung: Elektronisch über das BSA E-Filing-System von FinCEN – getrennt von der US-Steuerklärung.
  • Fristen: 15. April, mit automatischer Verlängerung bis 15. Oktober (kein separater Antrag erforderlich).
  • Aufbewahrung: Kontounterlagen müssen mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden.
  • Strafen bei Nichteinreichung: Bis zu USD 16'536 pro Verletzung bei nicht-vorsätzlichen Verstössen; bis zu USD 165'353 oder 50 % des Kontoguthabens bei vorsätzlichen Verstössen (2025, jährlich angepasst). Strafrechtliche Sanktionen bis zu 10 Jahren Gefängnis sind möglich.

Form 8938 (FATCA)

Form 8938 ist ein zusätzliches Meldeformular für spezifizierte ausländische Vermögenswerte, das der US-Steuerklärung beizulegen ist (nicht separat einzureichen). Es erfasst ein breiteres Spektrum als der FBAR (u.a. Aktienanteile an ausländischen Gesellschaften, ausländische Fonds, Rentenansprüche).

Für in der Schweiz ansässige US-Personen gelten folgende Schwellenwerte:

  • Alleinstehend oder getrennte Steuerklärung: Mehr als USD 200'000 am Jahresende oder mehr als USD 300'000 zu irgendeinem Zeitpunkt im Jahr.
  • Verheiratet, gemeinsame Steuerklärung: Mehr als USD 400'000 am Jahresende oder mehr als USD 600'000 zu irgendeinem Zeitpunkt im Jahr.

Wichtig: FBAR und Form 8938 überschneiden sich, ersetzen sich aber nicht gegenseitig. Bei Erfüllung beider Schwellenwerte müssen beide Formulare eingereicht werden. Strafen für Nichteinreichung von Form 8938: USD 10'000 Grundstrafe, bis zu USD 50'000 bei fortgesetzter Nichtbeachtung.

Das Schweizer Steuersystem im Überblick

Steuerliche Ansässigkeit in der Schweiz

In der Schweiz steuerlich ansässig ist, wer:

  • beabsichtigt, den gewöhnlichen Aufenthalt dauerhaft in der Schweiz zu begründen,
  • sich mindestens 30 Tage ununterbrochen erwerbstätig aufhält, oder
  • sich ohne Erwerbsabsicht mindestens 90 Tage zusammenhängend aufhält.

Als steuerlich Ansässiger wird das weltweite Einkommen und Vermögen besteuert. Nicht-Ansässige werden nur auf Schweizer Einkommensquellen besteuert.

Struktur des Schweizer Steuersystems

Das Schweizer Steuersystem ist dreistufig und kombiniert Steuern auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene:

  • Direkte Bundessteuer (DBG): Progressiver Einkommenssteuertarif mit einem maximalen Grenzsteuersatz von 11,5 % (erreicht bei steuerbarem Einkommen ab ca. CHF 755'200 für Alleinstehende). Die Bundessteuer wird nur auf das Einkommen erhoben, nicht auf Vermögen.
  • Kantonssteuer (Staatssteuer): Jeder Kanton hat seine eigenen Tarife und Regelungen. Die Unterschiede sind erheblich: Kantone wie Zug oder Schwyz haben sehr tiefe Sätze, während Genf oder Basel-Stadt höhere Sätze anwenden. Die Kantonssteuer erfasst Einkommen und Vermögen.
  • Gemeindesteuer: Variiert stark je nach Wohngemeinde und wird als Vielfaches (Faktor) der kantonalen Grundsteuer erhoben. Sie erfasst ebenfalls Einkommen und Vermögen.
  • Kirchensteuer: Wird in den meisten Kantonen von formellen Mitgliedern der anerkannten Landeskirchen erhoben. Nicht-Mitglieder und Personen ohne Religionszugehörigkeit entrichten keine Kirchensteuer.

Vermögenssteuer

Die Schweiz ist einer der wenigen Staaten, die eine jährliche Vermögenssteuer erheben. Diese wird ausschliesslich auf Kantons- und Gemeindeebene erhoben (keine Bundesvermögenssteuer):

  • Grundlage ist das weltweite Nettovermögen (Bruttovermögen abzüglich Schulden).
  • Erfasst werden: Bankguthaben, Wertpapiere, Immobilien, Lebensversicherungen (Rückkaufswert), Fahrzeuge und andere Vermögenswerte.
  • Sätze variieren stark je nach Kanton und Gemeinde – in der Regel sehr niedrig (oft 0,1 %–1,0 % des Nettovermögens).

Verrechnungssteuer

Zins- und Dividendenerträge aus Schweizer Quellen unterliegen einer Verrechnungssteuer von 35 %, die direkt an der Quelle abgezogen wird:

  • Steuerlich ansässige Personen in der Schweiz können die Verrechnungssteuer durch Deklaration in der Steuerklärung vollständig zurückfordern.
  • Für US-Bürger: Gemäss dem DBA USA-Schweiz (Art. 10) gilt ein reduzierter Quellensteuersatz von 15 % auf Dividenden aus Schweizer Unternehmen (5 % bei qualifizierter Beteiligung ≥5 %). Zinsen aus der Schweiz: 0 % gemäss Art. 11 DBA.

Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmende

Expats ohne Niederlassungsbewilligung C unterliegen der Quellensteuer – der Arbeitgeber zieht die Steuer direkt vom Lohn ab und leitet sie an den Wohnkanton weiter. Einzelheiten sind dem Artikel über Kantonswechsel und Quellensteuer zu entnehmen.

Das US-Schweizer Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Das DBA zwischen den USA und der Schweiz wurde am 2. Oktober 1996 unterzeichnet und durch ein Protokoll vom 23. September 2009 ergänzt (Ratifikation durch den US-Senat 2019, teilweise rückwirkend ab 2010 in Kraft):

  • Zweck: Vermeidung der Doppelbesteuerung desselben Einkommens durch beide Staaten; Regelung der primären Besteuerungsrechte.
  • Saving Clause: Das DBA enthält eine sog. Saving Clause: Die USA behalten sich das Recht vor, ihre Bürger unabhängig vom Abkommen nach US-Recht zu besteuern. Das DBA schützt in erster Linie Schweizer Staatsangehörige und in der Schweiz ansässige Nicht-US-Bürger.
  • Dividenden (Art. 10): Schweizer Quellensteuer auf Dividenden maximal 15 % (5 % bei Beteiligung ≥5 %).
  • Zinsen (Art. 11): Zinsen aus der Schweiz an US-Ansässige sind von der Schweizer Quellensteuer befreit.
  • Kapitalgewinne (Art. 13): Grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat des Verkäufers besteuert.
  • Renten und Pensionen (Art. 18/19): Werden grundsätzlich im Wohnsitzstaat des Empfängers besteuert. AHV-Rente gilt als Social-Security-Äquivalent (max. 15 % Quellensteuer durch Schweiz).

Schweizer Vorsorgeeinrichtungen (Pillar 2 und Pillar 3a) aus US-Steuerperspektive

Dies ist ein häufig unterschätztes Problem für US-Bürger in der Schweiz:

  • 2. Säule (BVG/Pensionskasse): Beiträge und Wachstum sind in der Schweiz steuerbefreit. Aus US-Sicht sind die Beiträge unter dem Abkommen möglicherweise steuerlich anerkennbar (Art. 21 DBA), aber die genaue Behandlung hängt von der individuellen Situation ab und ist komplex. Ausschüttungen werden grundsätzlich im Wohnsitzstaat zum Zeitpunkt des Bezugs besteuert.
  • Pillar 3a: Beiträge zur Pillar-3a-Säule sind in der Schweiz steuerlich abzugsfähig – aus US-Sicht jedoch nicht als qualifizierter Altersvorsorgeplan anerkannt. Das bedeutet: Beiträge können in der US-Steuerklärung nicht abgezogen werden; Zinsen und Kapitalgewinne im Konto sind jährlich steuerpflichtig (obwohl sie in der Schweiz steuerfrei wachsen); Zins- und Dividendenerlöse innerhalb eines Pillar-3a-Kontos müssen jährlich auf der US-Steuerklärung deklariert werden. Aufgrund des 2009er Protokolls (ab 1.1.2020 wirksam) sind Dividenden an Pillar-3a-Konten von der US-Quellensteuer befreit.
  • Praxishinweis: US-Bürger sollten vor Abschluss einer Pillar-3a-Police oder vor BVG-Einkäufen unbedingt einen auf US-Expat-Steuerrecht spezialisierten Berater konsultieren, da die US-Steuerpflicht die Schweizer Steuervorteile teilweise neutralisieren kann.

Sozialversicherung und Totalisierungsabkommen

Das US-Schweizer Totalisierungsabkommen (seit 1980 in Kraft) verhindert die doppelte Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen:

  • Angestellte: Wer von einem US-Arbeitgeber temporär (bis 5 Jahre) in die Schweiz entsandt wird, zahlt weiterhin in das US-System (Social Security / Medicare). Wer direkt bei einem Schweizer Arbeitgeber angestellt ist oder länger als 5 Jahre in der Schweiz tätig ist, zahlt in das Schweizer System (AHV/IV/EO).
  • Selbstständige: Wer mit Wohnsitz in der Schweiz selbstständig erwerbstätig ist, zahlt in das Schweizer AHV/IV-System – und ist damit von der US-Self-Employment-Tax befreit. Hierfür ist ein Certificate of Coverage (Form CH/USA 10) der zuständigen Schweizer Ausgleichskasse erforderlich.
  • Wichtig: Die FEIE befreit nicht von der US-Self-Employment-Tax. Nur das Totalisierungsabkommen in Kombination mit dem Certificate of Coverage schafft diese Befreiung.
  • Beitragsjahre in beiden Systemen können kombiniert werden, um Mindestbeitragsjahre für Rentenanspruch zu erfüllen.
  • Neu seit 2025: Die sog. Windfall Elimination Provision (WEP) und Government Pension Offset (GPO) wurden durch den Social Security Fairness Act 2025 abgeschafft. US-Renten werden damit nicht mehr wegen auslandischer Pensionen gekürzt.

Schweizer Sozialversicherungsbeiträge (für lokal Angestellte)

  • AHV/IV/EO: Je 5,125 % für Arbeitgeber und Arbeitnehmer (total 10,25 %).
  • Arbeitslosenversicherung (ALV): Je 1,1 % (bis CHF 148'200 Jahreslohn).
  • Pensionskasse (BVG, 2. Säule): Abhängig von Alter und Lohnklasse; Mindestlösung gesetzlich geregelt, häufig bessere Leistungen über dem gesetzlichen Minimum.
  • Krankenversicherung (KVG): Vollständig vom Arbeitnehmer selbst zu bezahlen; kein Arbeitgeberbeitrag zur Grundversicherung. Prämien variieren je nach Kanton, Prämienregion und Kasse erheblich.

Fristen im Überblick

US-Steuerfrist für Expats

  • Automatische Verlängerung für Auslandsamerikaner: Die Frist für die Einreichung der US-Steuerklärung ist grundsätzlich der 15. April; Expats erhalten jedoch automatisch (ohne Antrag) eine Verlängerung bis zum 15. Juni.
  • Weitere Verlängerung bis 15. Oktober: Möglich durch Einreichung von Form 4868 (bis 15. April) oder Form 2350 für Expats (bei später Erfüllung der FEIE-Qualifikation).
  • FBAR-Frist: 15. April, automatische Verlängerung bis 15. Oktober (kein Antrag erforderlich). Der FBAR ist unabhängig von der Steuerklärung einzureichen.
  • Wichtig: Eine Verlängerung der Einreichungsfrist ist keine Verlängerung der Zahlungsfrist. Geschätzte Steuern müssen bis zum 15. April bezahlt sein; bei Verspätung fallen Zinsen an.

Schweizer Steuerfrist

  • Grundfrist: 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres (kann kantonal variieren).
  • Verlängerung: In den meisten Kantonen durch einfache Anfrage möglich; einige Kantone erlauben Verlängerungen bis September oder November.
  • Vorauszahlungen: Viele Kantone verlangen unterjahrige Steuervorauszahlungen (Akonto-Zahlungen) auf Basis der geschätzten Jahressteuer.

Häufige Fallstricke für US-Expats in der Schweiz

Häufige Fehler

  • FBAR vergessen: Die FBAR-Pflicht gilt unabhängig von der Höhe des Einkommens. Selbst ein kurzfristiges Überschreiten der USD 10'000-Schwelle löst die Meldepflicht aus. Die Strafe für vorsätzliches Nichteinreichen kann 50 % des Kontosaldos pro Verletzung betragen.
  • Schweizer Anlagefonds als PFICs: Viele Schweizer Anlagefonds (Investmentfonds, ETFs schweizerischer Domizilierung) gelten aus US-Sicht als Passive Foreign Investment Companies (PFIC). Diese unterliegen einem äusserst unvorteilhaften US-Steuerregime und können zu erheblichen US-Steuernachzahlungen und komplexen Meldepflichten führen. Bevorzugt werden US-domizilierte Fonds.
  • Pillar-3a-Beiträge übersehen: US-Bürger können Pillar-3a-Beiträge nicht in der US-Klärung abziehen, müssen aber jährliche Erträge im Konto melden.
  • Währungsumrechnung vergessen: Alle Beträge müssen für die US-Steuerklärung in USD umgerechnet werden. Der IRS akzeptiert jeden konsistenten, publizierten Wechselkurs (z.B. Jahresdurchschnittskurs des US-Finanzministeriums oder den Kurs zum Zahlungsdatum).
  • FEIE-Widerruf ohne Strategie: Ein einmal widerrufener FEIE-Antrag kann für 5 Jahre nicht wieder beansprucht werden. Dies ist besonders relevant beim Wechsel zwischen FEIE und FTC.
  • Nichtabgabe wegen fehlender Steuerschuld: Auch wenn nach Anwendung von FEIE und FTC keine US-Steuer geschuldet wird, besteht die Einreichungspflicht für Form 1040.
  • Staatliche Einkommenssteuern (US States): Einige US-Bundesstaaten (z.B. Kalifornien, New York) besteuern weiterhin Einkommen von Personen mit dortigen Bindungen, auch wenn diese im Ausland leben. Ein formeller Wohnsitzwechsel (Domicile Change) ist erforderlich, um die staatliche Steuerpflicht zu beenden.

Tipps

  • Streamlined Filing Procedures: Wer in der Vergangenheit versehentlich keine US-Steuerklärungen eingereicht hat, kann über das IRS Streamlined Foreign Offshore Procedure (SFOP) bis zu 3 Jahre Steuerklärungen und 6 Jahre FBARs nachreichen – in der Regel ohne Strafzahlung.
  • Spezialisierte Beratung: US-Steuerrecht für Expats ist ein hoch spezialisiertes Gebiet. Die Kombination mit Schweizer Steuerrecht erfordert Berater, die beide Systeme kennen. Empfehlenswert sind Enrolled Agents (EA) oder CPAs mit internationalem Schwerpunkt sowie Schweizer Steuerberater mit US-Erfahrung.
  • Währungsrisiko und Steuerplanung: Bei Lohnauszahlung in CHF und US-Steuerpflicht in USD können Währungsschwankungen die effektive US-Steuerbelastung beeinflussen. Eine Jahresendplanung kann helfen.

Fazit

Als US-Bürger in der Schweiz navigieren Sie zwischen zwei komplexen Steuersystemen. Die wichtigsten Punkte im Überblick:

  • US-Steuerpflicht besteht immer, unabhängig vom Wohnsitz – auch bei null US-Steuerschuld müssen Form 1040 und ggf. FBAR eingereicht werden.
  • FEIE (bis USD 130'000 pro Person für 2025) und Foreign Tax Credit sind die wichtigsten Instrumente zur Vermeidung von Doppelbesteuerung – in der Schweiz ist oft die FTC vorteilhafter.
  • FBAR (Schwelle USD 10'000) und Form 8938 (höhere Schwellen für im Ausland lebende US-Personen) sind separate Meldepflichten mit erheblichen Strafpotenzial.
  • Das Totalisierungsabkommen verhindert doppelte Sozialversicherungsbeiträge.
  • Schweizer Anlagefonds und Pillar-3a-Konten können aus US-Steuersicht problematisch sein.
  • Wegen der Komplexität beider Systeme ist professionelle Beratung durch US-Expat-Spezialisten dringend empfohlen.
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