Familie & Kinder

Steuerliche Abzüge für Kinder in der Schweiz: Welche Entlastungen gibt es?

Familien in der Schweiz profitieren von einer Reihe steuerlicher Abzugsmöglichkeiten, die die finanzielle Belastung von Eltern gezielt reduzieren. Diese Abzüge gelten sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene – die genauen Beträge und Bedingungen variieren jedoch teils erheblich. Dieser Artikel gibt einen präzisen Überblick über die wichtigsten Abzüge für das Steuerjahr 2025.

Wichtiger Hinweis: Die kantonale Wegleitung zur Steuererklärung ist die verbindlichste Quelle für die in Ihrem Kanton geltenden Beträge und Voraussetzungen. Bei komplexen Familienkonstellationen empfiehlt sich eine professionelle Steuerberatung.

Grundsätze der steuerlichen Abzüge

Ziel der Kinderabzüge

Steuerliche Kinderabzüge sollen den höheren finanziellen Aufwand von Eltern anerkennen. Sie reduzieren das steuerbare Einkommen und senken dadurch die Steuerlast. Es handelt sich dabei um sogenannte Sozialabzüge – pauschale Abzüge, die unabhängig von tatsächlichen Kosten gewährt werden.

Ebenen der Besteuerung

Die Abzüge gelten auf drei Ebenen:

  • Direkte Bundessteuer (DBST): schweizweit einheitliche Beträge, festgelegt durch das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)
  • Kantons- und Staatssteuer: von jedem Kanton selbst bestimmt; teils deutlich höher als auf Bundesebene
  • Gemeindesteuer: wird als Vielfaches der Staatssteuer (Steuerfuss) berechnet; eigene Abzüge auf Gemeindeebene sind selten

Da die Kantone im Rahmen des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) weitgehend autonom sind, können sich die Entlastungen je nach Wohnsitzkanton erheblich unterscheiden.

Stichtagsprinzip

Massgebend für die Zuteilung von Kinderabzügen sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode (31. Dezember). Endet die Ausbildung eines volljährigen Kindes vor dem 31. Dezember, besteht für das gesamte Jahr kein Anspruch auf den Kinderabzug.

Wichtige Abzüge für Familien mit Kindern

1. Kinderabzug (Sozialabzug)

Der Kinderabzug ist ein pauschaler Sozialabzug vom steuerbaren Einkommen. Er wird gewährt für:

  • Minderjährige Kinder (unter 18 Jahre), für deren Unterhalt die steuerpflichtige Person aufkommt
  • Volljährige Kinder in beruflicher oder schulischer Erstausbildung, für deren Unterhalt die Eltern überwiegend aufkommen

Beträge Direkte Bundessteuer 2025 (Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG):

  • CHF 6'800 pro Kind als Abzug vom steuerbaren Einkommen
  • CHF 263 pro Kind als zusätzlicher Abzug vom Steuerbetrag (nicht vom Einkommen) im Rahmen des Elterntarifs

Kantonale Beträge 2025 (Auswahl, Quelle: ESTV Steuermäppchen):

KantonKinderabzug pro KindZürich (ZH)CHF 9'300Bern (BE)CHF 8'300Luzern (LU)CHF 9'000Graubünden (GR)CHF 6'200 (Vorschulalter) / CHF 9'300 (ältere Kinder)Tessin (TI)CHF 10'000

Die kantonalen Beträge werden periodisch an die Teuerung angepasst. Prüfen Sie die Wegleitung Ihres Kantons für den aktuellen Stand.

2. Ausbildungsabzug – nur kantonal

Wichtig: Es gibt bei der direkten Bundessteuer keinen separaten Abzug für Ausbildungskosten von Kindern. Der in Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG verankerte Aus- und Weiterbildungsabzug (max. CHF 13'000) gilt ausschliesslich für die eigene berufliche Aus- und Weiterbildung der steuerpflichtigen Person selbst, nicht für Kinder.

Einige Kantone kennen jedoch einen eigenen kantonalen Ausbildungskostenabzug für Kinder (z.B. Kanton Bern bis CHF 6'400 kantonal, Kanton Zürich für Erstausbildung ausserhalb des Kantons). Prüfen Sie die Wegleitung Ihres Kantons.

3. Abzug für Kinderdrittbetreuungskosten

Eltern, die ihre Kinder extern betreuen lassen (Krippe, Tagesmutter, Hort, Mittagstisch), können die nachgewiesenen Kosten abziehen.

Voraussetzungen (alle müssen erfüllt sein):

  • Kind unter 14 Jahren (Alterslimite)
  • Kind lebt im gleichen Haushalt wie die steuerpflichtige Person
  • Betreuungskosten entstehen wegen Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der Eltern (kausaler Zusammenhang)
  • Kosten müssen nachgewiesen werden (Bestätigung der Betreuungseinrichtung)
  • Es kann nur der selbst getragene Anteil abgezogen werden (nicht subventionierte Teile)

Beträge Direkte Bundessteuer 2025 (Art. 33 Abs. 3 DBG):

  • Max. CHF 25'800 pro Kind (Stand 2025; war CHF 25'000 in 2023 und CHF 25'500 in 2024)

Kantonale Höchstbeträge (Auswahl):

KantonMax. DrittbetreuungsabzugZürich (ZH)CHF 10'100Bern (BE)CHF 16'000Luzern (LU)CHF 6'000Tessin (TI)CHF 25'000

Die kantonalen Beträge liegen in der Regel deutlich unter dem Bundesmaximum. Der Kanton setzt die eigene Obergrenze frei (Art. 9 Abs. 2 lit. m StHG).

Besonderheiten:

  • Bei alternierender Obhut (getrennte Eltern): Jeder Elternteil kann die von ihm getragenen Kosten geltend machen; die Summe beider Abzüge darf das Maximum pro Kind nicht übersteigen.
  • Grosseltern oder private Betreuungspersonen: Abzugsfähig nur bei nachweisbarer Bezahlung und Erfüllung aller Voraussetzungen.
  • Einige Kantone (ZG, LU, VS) kennen zusätzlich einen Eigenbetreuungsabzug für Eltern, die auf Drittbetreuung verzichten.

4. Versicherungsabzug für Kinder

Versicherungsprämien (Krankenkasse, Unfallversicherung) und Schuldzinsen auf Sparkapitalien können anteilig für Kinder zusätzlich abgezogen werden.

Direkte Bundessteuer 2025: CHF 700 pro Kind (als Erhöhung des allgemeinen Versicherungsabzugs)

Die kantonalen Beträge variieren.

Familienzulagen: Kein Steuerabzug, sondern steuerpflichtiges Einkommen

Achtung – häufige Verwechslung: Familienzulagen (Kinderzulagen, Ausbildungszulagen) sind sozialrechtliche Leistungen des Arbeitgebers, keine Steuerabzüge. Sie müssen als steuerpflichtiges Einkommen in der Steuererklärung deklariert werden.

Bundesrechtliche Mindestbeträge 2025 (FamZG):

  • Kinderzulage: min. CHF 215 pro Monat (CHF 2'580 pro Jahr)
  • Ausbildungszulage: min. CHF 268 pro Monat (CHF 3'216 pro Jahr)

Kantone können höhere Zulagen vorsehen. Die erhaltenen Zulagen sind unter Einkünfte zu deklarieren.

Besonderheiten bei verschiedenen Familienkonstellationen

Verheiratete Ehepaare / Eingetragene Partnerschaften

Verheiratete werden gemeinsam veranlagt; alle Kinderabzüge werden in der gemeinsamen Steuererklärung berücksichtigt. Bei der direkten Bundessteuer gilt der günstigere Elterntarif (Verheiratetentarif + CHF 263 pro Kind vom Steuerbetrag).

Alleinerziehende

Alleinerziehende Personen, die mit mindestens einem Kind zusammenleben, werden bei der direkten Bundessteuer ebenfalls zum Elterntarif besteuert (inkl. CHF 263 Abzug vom Steuerbetrag pro Kind). Viele Kantone gewähren zudem einen spezifischen Kinder-Haushaltsabzug für Einelternfamilien (z.B. Bern: CHF 1'300).

Getrennte und geschiedene Eltern

  • Den Kinderabzug erhält der Elternteil, der den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet, resp. bei dem das Kind lebt (Stichtagsprinzip 31.12.).
  • Der unterhaltszahlende Elternteil kann die Alimente für minderjährige Kinder als Einkommen abziehen (und der empfangende muss sie versteuern).
  • Bei alternierender Obhut (gemeinsames Sorgerecht, getrennte Haushalte): Aufteilung des Kinderabzugs je hälftig möglich; die genaue Regelung variiert kantonal.

Konkubinatspaare

Unverheiratete Paare werden getrennt veranlagt. Der Kinderabzug steht dem Elternteil zu, der den Unterhalt des Kindes überwiegend trägt. Der andere Elternteil kann allenfalls den Unterstützungsabzug (CHF 6'800 Bundessteuer) geltend machen, falls er min. diesen Betrag an Unterhalt geleistet hat.

Praxisbeispiele

Beispiel 1: Verheiratetes Paar mit zwei schulpflichtigen Kindern in Zürich

Eine Familie (gemeinsame Veranlagung) mit zwei Kindern im schulpflichtigen Alter:

  • Kinderabzug Bundessteuer: 2 × CHF 6'800 = CHF 13'600 Abzug vom Einkommen
  • Kinderabzug Staatssteuer ZH: 2 × CHF 9'300 = CHF 18'600 Abzug vom Einkommen
  • Abzug vom Steuerbetrag DBST: 2 × CHF 263 = CHF 526 direkte Reduktion der Steuerrechnung
  • Versicherungsabzug: 2 × CHF 700 = CHF 1'400 (Bund)

Das steuerbare Bundeseinkommen sinkt um CHF 13'600; die Bundessteuer wird zudem um CHF 526 direkt reduziert.

Beispiel 2: Alleinerziehende mit Kind in Krippe in Bern

Eine alleinerziehende Mutter in Bern, berufstätig, mit einem 4-jährigen Kind in einer Kita (Jahreskosten CHF 18'000, davon CHF 5'000 subventioniert = Eigenanteil CHF 13'000):

  • Kinderabzug Bundessteuer: CHF 6'800
  • Kinderabzug Staatssteuer BE: CHF 8'300
  • Drittbetreuungsabzug Bundessteuer: CHF 13'000 (tatsächlich bezahlter Anteil; max. CHF 25'800)
  • Drittbetreuungsabzug Staatssteuer BE: CHF 13'000 (kantonales Max. CHF 16'000 nicht überschritten)
  • Elterntarif + Abzug vom Steuerbetrag DBST: CHF 263
  • Kinder-Haushaltsabzug BE (kantonal): CHF 1'300

Resultat: Erhebliche Reduktion des steuerbaren Einkommens auf beiden Steuerebenen.

Beispiel 3: Getrennte Eltern mit 20-jährigem Kind in Berufslehre

Ein nicht verheiratetes Elternpaar lebt getrennt; der Vater zahlt Alimente; das Kind macht eine Berufslehre und wohnt bei der Mutter.

  • Mutter (Kanton Luzern): erhält den Kinderabzug (CHF 6'800 Bund / CHF 9'000 kantonal LU), da das Kind bei ihr lebt und sie Alimente versteuert
  • Vater: kann die Alimente bis zur Volljährigkeit abziehen; für volljährige Kinder in Ausbildung kein Alimentenabzug mehr, aber ggf. Kinderabzug, wenn er den Unterhalt überwiegend trägt
  • Drittbetreuungsabzug: entfällt (Kind 20 Jahre alt, über 14-Jahres-Grenze)

Wichtig: Bei der Berufslehre handelt es sich um eine anerkannte Erstausbildung; der Kinderabzug bleibt berechtigt, solange das Kind in Ausbildung ist und am 31. Dezember noch nicht abgeschlossen hat.

Häufige Fehler und Tipps

Häufige Fehler

  • Verwechslung des Weiterbildungsabzugs: Der Abzug für Aus- und Weiterbildung (max. CHF 13'000, Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG) gilt nur für die eigene Weiterbildung der steuerpflichtigen Person – nicht für Kinder.
  • Ausbildungsabzug auf Bundesebene für Kinder: Einen solchen gibt es bei der direkten Bundessteuer nicht. Nur einige Kantone kennen ihn.
  • Kinderbetreuungskosten unvollständig deklariert: Jahresbestätigungen der Kita/Tagesmutter nicht eingereicht, oder subventionierter Anteil nicht herausgerechnet.
  • Stichtagsprinzip übersehen: Kein Kinderabzug, wenn Ausbildung oder Minderjährigkeit vor dem 31. Dezember endet.
  • Familienzulagen als steuerfreies Einkommen betrachtet: Sie sind steuerpflichtiges Einkommen.
  • Bundesbeträge mit kantonalen Beträgen verwechseln: Der kantonale Abzug ist oft höher als der Bundesabzug.

Tipps

  • Belege sammeln: Jahresrechnungen aller Betreuungseinrichtungen, Ausbildungsnachweise für volljährige Kinder.
  • Kantonale Wegleitung prüfen: Beträge und Sonderfälle (alternierende Obhut, Ausbildung ausserhalb Kantons) sind kantonal unterschiedlich geregelt.
  • Steuerrechner der ESTV nutzen: Unter estv.admin.ch können Familien ihre Steuerbelastung mit und ohne Abzüge vergleichen.
  • Bei getrennten Eltern: Abstimmung über die Aufteilung der Abzüge im Voraus, um Doppelabzüge zu vermeiden und keine Entlastung zu verschenken.
  • Eigenbetreuungsabzug prüfen: In den Kantonen Zug, Luzern und Wallis gibt es einen Abzug für Eltern, die selbst betreuen (kein Drittbetreuungsabzug beansprucht wird).

Fazit

Eltern in der Schweiz können ihre Steuerlast durch Kinder- und Drittbetreuungsabzüge erheblich reduzieren. Die wichtigsten Entlastungen – Kinderabzug, Drittbetreuungskostenabzug und Versicherungsabzug – gelten auf Bundes- und Kantonsebene, unterscheiden sich aber in den Beträgen deutlich. Da die Beträge jährlich an die Teuerung angepasst werden, lohnt ein Blick in die aktuellen Wegleitungen der Kantone vor jeder Steuererklärung.

Wer alle Belege sammelt, das Stichtagsprinzip kennt und die kantonalen Besonderheiten beachtet, schöpft die verfügbaren Steuerentlastungen optimal aus.

Stand: Steuerperiode 2025. Quellen: ESTV Steuermäppchen 2025, DBG, StHG, FamZG.

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