Welche Doppelbesteuerungsabkommen sind für Expats besonders relevant?
Expats in der Schweiz sind häufig in mehreren Ländern einkommens- oder vermögenssteuerpflichtig. Um eine doppelte steuerliche Belastung zu verhindern, hat die Schweiz mit über 100 Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. Dieser Artikel erklärt, wie DBA funktionieren, welche Abkommen für die häufigsten Herkunftsländer relevant sind und worauf Expats in der Praxis besonders achten müssen.
Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information (Stand: 2025/2026). DBA-Regelungen sind komplex und werden laufend angepasst. Für Ihre individuelle Situation empfehlen wir professionelle Steuerberatung.
Was ist ein Doppelbesteuerungsabkommen?
Grundprinzip und Zielsetzung
Ein DBA ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei Staaten. Er legt fest, welchem Staat das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkommens- und Vermögensarten zusteht, wenn eine Person in beiden Vertragsstaaten steuerlich angeknüpft ist. Damit soll verhindert werden, dass dasselbe Einkommen zweimal vollständig besteuert wird.
DBA regeln typischerweise:
- Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit: Grundsatz des Tätigkeitsortprinzips (Besteuerung dort, wo gearbeitet wird); Grenzgängerregelungen als wichtige Ausnahme
- Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit: Abhängig vom Vorliegen einer «Betriebsstätte» im anderen Staat
- Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren: Quellensteuer im Herkunftsstaat, aber beschränkt auf einen im DBA festgelegten Maximalsatz (Residualsteuer)
- Immobilienvermögen: Besteuerungsrecht liegt stets beim Lagestaat der Liegenschaft
- Renten und Pensionen: Je nach Abkommen beim Wohnsitzstaat oder beim Quellenstaat; öffentlich-rechtliche Renten folgen oft gesonderten Regeln
Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
DBA kennen zwei Hauptmethoden, um die Doppelbesteuerung zu beseitigen:
MethodeFunktionsweiseTypische AnwendungFreistellungsmethodeDas ausländische Einkommen wird im Wohnsitzstaat von der Steuer befreit, aber satzbestimmend berücksichtigt (Progressionsvorbehalt)Häufig bei ArbeitseinkommenAnrechnungsmethodeDie im Ausland bezahlte Steuer wird auf die im Wohnsitzstaat geschuldete Steuer angerechnetHäufig bei Kapitalerträgen; USA-DBAMischformenJe nach Einkommensart wird mal die eine, mal die andere Methode angewendetIn den meisten modernen DBA
Die wichtigsten DBA für Expats in der Schweiz
Deutschland
Das DBA Schweiz–Deutschland (SR 0.672.913.62) ist das meistangewandte Abkommen und für die rund 65'000 deutschen Grenzgänger sowie für zahlreiche in der Schweiz wohnhafte Deutsche von zentraler Bedeutung.
Kernregeln:
- Arbeitseinkommen: Grundsätzlich Besteuerung dort, wo die Arbeit ausgeübt wird (Schweiz), sofern keine Grenzgängerregelung greift
- Grenzgängerregelung (Art. 15a DBA): Wohnt jemand in Deutschland und arbeitet in der Schweiz, bleibt das Besteuerungsrecht bei Deutschland – die Schweiz erhebt lediglich eine Quellensteuer von 4,5 % des Bruttolohns, die auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet wird
- Voraussetzungen für den Grenzgängerstatus: (1) Regelmässige Rückkehr an den Wohnsitz in Deutschland; (2) höchstens 60 Nichtrückkehrtage aus beruflichen Gründen pro Jahr; (3) Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung (Formular Gre-1 / Gre-2)
- Immobilien in Deutschland: Mieteinnahmen werden in Deutschland besteuert; die Schweiz stellt sie unter Progressionsvorbehalt frei
- Private Renten: Grundsätzlich Besteuerungsrecht beim Wohnsitzstaat; öffentlich-rechtliche Renten unterliegen gesonderten Regeln
Wichtige Neuerung – Änderungsprotokoll in Kraft ab 1. Januar 2026:
Das Änderungsprotokoll zum DBA CH–DE (unterzeichnet 21. August 2023) ist am 27. November 2025 in Kraft getreten und gilt ab dem 1. Januar 2026. Wesentliche Änderungen:
- Neuer Grenzgängerbegriff: Künftig muss der Arbeitnehmende an mindestens 20 % der vereinbarten Arbeitstage vom Wohnsitz an den Arbeitsort pendeln (relative Regel statt Mindestanzahl Tage) – praxisnäher für Teilzeitbeschäftigte
- Vereinfachtes Verständigungsverfahren: Neu kann in der Schweiz direkt ein Revisionsbegehren gestellt werden, ohne ein formelles Verständigungsverfahren zu eröffnen
- Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen (ab 10 %): Weiterhin von Quellensteuer befreit; Haltedauer neu als exakte «Dauer von 365 Tagen» definiert
- BEPS-Mindeststandards: Neue Missbrauchsklauseln; Principle Purpose Test (PPT) eingeführt
Frankreich
Das DBA Schweiz–Frankreich (SR 0.672.934.91) enthält zwei separate Regelwerke, deren Anwendung vom Arbeitsort abhängt.
1. Grenzgängervereinbarung vom 11. April 1983
Gilt ausschliesslich für die acht Grenzkantone der Schweiz: Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura.
- Französische Grenzgänger, die in einem dieser Kantone arbeiten und täglich an ihren Wohnsitz in Frankreich zurückkehren, werden in Frankreich besteuert (nicht in der Schweiz)
- Die Schweiz erhebt keine Quellensteuer, erhält von Frankreich jedoch eine Kompensationszahlung von 4,5 % der Bruttovergütung
- Für Grenzgänger in anderen Kantonen (z. B. Genf, Aargau, Zürich) gilt diese Sonderregel nicht – sie werden in der Schweiz quellenbesteuert
2. Allgemeines DBA vom 9. September 1966
- Regelt alle übrigen Fälle (Nicht-Grenzgänger, Kapitalerträge, Immobilien)
- Für Arbeitnehmer ausserhalb der Grenzgängerzone: Tätigkeitsortprinzip (Besteuerung in der Schweiz), 183-Tage-Regel für kurzfristige Einsätze
Wichtige Neuerungen 2025/2026:
- Homeoffice dauerhaft geregelt (ab 1. Januar 2026): Das Zusatzabkommen zur Homeoffice-Besteuerung ist am 24. Juli 2025 in Kraft getreten und gilt ab 1. Januar 2026. Französische Grenzgänger können bis zu 40 % ihrer Arbeitszeit im Homeoffice leisten, ohne den Grenzgängerstatus oder die Besteuerungsregel zu ändern. Das Besteuerungsrecht für diese Homeoffice-Tage verbleibt beim Sitzstaat des Arbeitgebers (Schweiz)
- Neue Dokumentationspflichten ab 1. Januar 2025: Arbeitgeber müssen auf Verlangen eine Bescheinigung über Telearbeitstage, Drittstaaten-Reisetage und Nichtrückkehrtage ausstellen
- Automatischer Informationsaustausch ab 2027: Erstmals werden Lohndaten des Steuerjahres 2026 automatisch zwischen der Schweiz und Frankreich ausgetauscht
USA
Das DBA Schweiz–USA (SR 0.672.933.61, letztes Änderungsprotokoll in Kraft seit 20. September 2019) ist das komplexeste der hier behandelten Abkommen.
Besonderheit der US-Staatsbürgerschaft («Citizenship-Based Taxation»):
Die USA sind neben Eritrea das einzige Land der Welt, das seine Staatsbürger weltweit und unabhängig vom Wohnsitz besteuert. Ein US-Staatsbürger in der Schweiz ist gleichzeitig in der Schweiz (nach Wohnsitzprinzip) und in den USA (nach Staatsbürgerschaftsprinzip) unbeschränkt steuerpflichtig. Das DBA hilft, Doppelbesteuerungen zu reduzieren, kann sie aber nicht vollständig eliminieren.
Kernregeln:
- Arbeitseinkommen: Anrechnungsmethode – in der Schweiz bezahlte Steuern werden auf die US-Steuerschuld angerechnet; zudem ist der Foreign Earned Income Exclusion (FEIE) möglich
- Dividenden: Schweizer Verrechnungssteuer (35 %) wird im DBA auf 15 % begrenzt (bei qualifizierten Beteiligungen ab 10 %: 0 %)
- Zinsen: Quellensteuerfreiheit im Quellenstaat für Nutzungsberechtigte im anderen Staat
- Renten: Besteuerung grundsätzlich im Wohnsitzstaat; Ausnahme: Schweizer Pensionskasse (2. Säule) ist für US-Zwecke kein qualifizierter Altersvorsorgeplan – Arbeitgeberbeiträge und Erträge können in den USA laufend steuerpflichtig sein
FATCA und Meldepflichten:
- FBAR (FinCEN Form 114): US-Personen mit ausländischen Konten über USD 10'000 (kumuliert) müssen jährlich eine FBAR einreichen; Frist 15. April (verlängerbar bis 15. Oktober)
- FATCA Form 8938: Zusätzliche Meldepflicht für ausländische Finanzanlagen ab USD 50'000 (Singles im Ausland)
- Neues FATCA-Modell in Vorbereitung: Der Bundesrat hat im März 2025 eine Vernehmlassung für den Wechsel von FATCA-Modell 2 (einseitig) zu Modell 1 (reziproker automatischer Datenaustausch) eröffnet; Umsetzung voraussichtlich ca. 2027
- «Accidental Americans»: Personen mit ungewollter US-Staatsbürgerschaft (z. B. durch Geburt in den USA) sind ebenfalls weltweit steuerpflichtig; das IRS «Streamlined Foreign Offshore Procedure» ermöglicht eine strafreduzierte Nachmeldung
Steuerjahr und Fristen USA:
- Steuerjahr = Kalenderjahr (identisch mit Schweiz)
- Einreichefrist US-Steuererklärung: 15. April (bei Auslandwohnsitz automatische Verlängerung bis 15. Juni; auf Antrag bis 15. Oktober)
Italien
Das DBA Schweiz–Italien (SR 0.672.945.41) enthält eine besondere Grenzgängerregelung für die Grenzzone.
Grenzgängerregelung Schweiz–Italien:
- Gilt für Personen, die in der Grenzzone Italiens wohnen und in den Grenzkantonen der Schweiz (Graubünden, Tessin, Wallis) arbeiten
- Besteuerung im Wohnsitzstaat (Italien); die Schweiz erhebt eine Quellensteuer, von der ein Teil als Kompensation an die betroffenen Grenzkantone geht
- Besonderheit Tessin: Aufgrund der historischen Verflechtung gelten spezifische kantonale Regelungen für Tessiner Grenzgänger
Weitere wichtige Punkte:
- Dividenden aus der Schweiz: Schweizer Verrechnungssteuer (35 %) auf 15 % reduziert im Rahmen des DBA
- Sozialversicherung: Das DBA regelt ausschliesslich Steuerfragen; die Sozialversicherungsunterstellung richtet sich für EU-Bürger nach den EU-Koordinationsverordnungen
Vereinigtes Königreich (UK)
Das DBA Schweiz–UK (SR 0.672.936.7) ist als bilaterales Abkommen von der EU unabhängig und durch den Brexit nicht verändert worden.
Wichtige Regelungen:
- Arbeitseinkommen: Tätigkeitsortprinzip; 183-Tage-Regelung (bei kurzer Entsendung und Arbeitgebersitz im Wohnsitzstaat bleibt das Besteuerungsrecht beim Wohnsitzstaat)
- Immobilien in UK: Mieteinnahmen werden in UK besteuert; Schweiz stellt sie unter Progressionsvorbehalt frei
- Private Renten / Betriebspensionen aus UK: Besteuerung im Wohnsitzstaat (Schweiz)
- Öffentlich-rechtliche Renten (UK public service pension): Besteuerung im Quellenstaat (UK)
- Dividenden aus UK: Quellensteuer in UK auf max. 15 % begrenzt
Post-Brexit: Das DBA und die DBA-Schutzwirkungen blieben vollständig erhalten. Die Schweiz hat für andere Bereiche (Sozialversicherung, Personenfreizügigkeit, Finanzdienstleistungen) neue bilaterale Abkommen mit UK geschlossen («Mind the gap»-Strategie, gültig seit 1. Januar 2021).
Besteuerung verschiedener Einkommensarten
Arbeitseinkommen
Das Tätigkeitsortprinzip ist die Grundregel: Arbeitseinkommen wird dort besteuert, wo die Arbeit physisch ausgeübt wird.
- Ausnahmen: Grenzgängerregelungen (DE, FR, IT) und die 183-Tage-Regelung (bei kurzen Aufenthalten im Arbeitsstaat kann das Besteuerungsrecht beim Wohnsitzstaat verbleiben, wenn Arbeitgeber und Lohnzahlung nicht im Arbeitsstaat ansässig sind)
- Homeoffice: Arbeitstage im Wohnsitzstaat begründen grundsätzlich ein Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaats – besonders relevant für Grenzgänger und Expats mit internationalem Arbeitgeber
Selbstständige Erwerbstätigkeit und Betriebsstätte
- Besteuerung im Wohnsitzstaat, ausser es besteht eine feste Einrichtung (Betriebsstätte) im anderen Staat
- Expats mit Beratungstätigkeit, internationalen Mandaten oder Kunden im Ausland sollten genau prüfen, ob sie ungewollt eine Betriebsstätte begründen
Kapitalerträge
EinkommensartGrundregelDBA-Reduktion (typisch)DividendenQuellenstaat erhebt QuellensteuerAuf 15 % oder 0 % reduziertZinsenOft nur WohnsitzstaatQuellensteuer oft 0 %LizenzgebührenOft nur WohnsitzstaatQuellensteuer 0 %–10 %
Wichtig: Die Schweizer Verrechnungssteuer (35 %) wird im Rahmen von DBA auf den jeweiligen Residualsteuersatz begrenzt; die Differenz wird auf Antrag zurückerstattet.
Immobilienvermögen
- Liegenschaften werden stets im Lagestaat besteuert – für Mieterträge, Vermögenssteuer und Veräusserungsgewinne
- Der andere Staat berücksichtigt die Liegenschaftseinkünfte lediglich satzbestimmend (Progressionsvorbehalt)
Renten und Pensionen
RentenartTypische BesteuerungsregelPrivate Rente / BetriebspensionWohnsitzstaat (Schweiz)Öffentlich-rechtliche RenteQuellenstaat (Herkunftsland)AHV/IV-RenteWohnsitzstaatUS Social SecurityBei Wohnsitz in der Schweiz: Schweiz besteuertPensionskasse (2. Säule) für US-PersonenKomplexe US-Sonderregeln; laufende Steuerpflicht möglich
Praxisbeispiele
Beispiel 1: Deutscher Grenzgänger in Zürich
Herr Müller wohnt in Konstanz (Deutschland) und arbeitet in Zürich. Er kehrt täglich nach Hause zurück und hatte im Jahr 2025 an 25 Tagen aus beruflichen Gründen die Nacht in der Schweiz verbracht.
- Status: Grenzgänger nach Art. 15a DBA CH–DE (unter 60 Nichtrückkehrtage; Gre-1 liegt vor)
- Besteuerung: Deutschland besteuert das gesamte Arbeitseinkommen; Schweiz behält 4,5 % Quellensteuer ein, die auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet wird
- Pflichten: Formular Gre-1 beim Finanzamt beantragen und dem Schweizer Arbeitgeber vorlegen; jährliche deutsche Steuererklärung mit Anlage N-Gre; Frist 31. Juli des Folgejahres
- Ab 2026: Neue Grenzgängerdefinition (20-%-Regel statt Absolutzahl) ist zu beachten
Beispiel 2: Amerikanische Expat in Genf
Ms. Johnson ist US-Staatsbürgerin und arbeitet bei einem internationalen Unternehmen in Genf. Sie bezieht Dividenden aus US-Aktien (USD 15'000 p. a.).
- Schweizerische Steuerpflicht: Unbeschränkt (Wohnsitz); gesamtes Welteinkommen deklarationspflichtig
- US-Steuerpflicht: Unbeschränkt (Staatsbürgerschaft); jährliche IRS-Steuererklärung erforderlich
- Arbeitseinkommen: In der Schweiz versteuert; in den USA auf US-Steuerschuld angerechnet; ggf. FEIE nutzbar
- Dividenden: USA erhebt 15 % Quellensteuer auf US-Dividenden; Schweiz berücksichtigt und rechnet an
- FBAR: Schweizer Konten über USD 10'000 müssen bis 15. April gemeldet werden
Beispiel 3: Britischer Rentner in Zug
Mr. Thompson zieht nach seiner Pensionierung von London in den Kanton Zug. Er bezieht: (a) eine private occupational pension (CHF 40'000 p. a.) und (b) die UK State Pension (CHF 15'000 p. a.).
- Private occupational pension: Besteuerung in der Schweiz (Wohnsitzstaat); UK verzichtet auf Besteuerung
- UK State Pension: Besteuerung in der Schweiz (Wohnsitzstaat)
- Dividenden aus UK-Aktien: Max. 15 % Quellensteuer in UK, Rest rückerstattet; Besteuerung in der Schweiz
- Liegenschaft in UK vermietet: Mieteinnahmen in UK besteuert; Schweiz berücksichtigt satzbestimmend
Häufige Fehler und Tipps
Häufige Fehler
- DBA nicht aktiv in Anspruch genommen: DBA-Vorteile entstehen nicht automatisch – Formulare einreichen, Anträge stellen, Fristen beachten
- Fehlende Ansässigkeitsbescheinigung: Ohne Gre-1 / Gre-2 erhebt der Schweizer Arbeitgeber den vollen Quellensteuertarif statt 4,5 %
- Homeoffice-Tage nicht dokumentiert: Nicht deklarierte Homeoffice-Tage können zu einer unerwarteten Steuerpflicht im Wohnsitzstaat führen – täglich Kalender führen
- US-Steuerpflicht ignoriert: «Accidental Americans» und Green-Card-Inhaber sind oft überrascht, dass sie in den USA steuerpflichtig bleiben – auch ohne je dort zu wohnen
- Pensionskasse (2. Säule) bei US-Personen falsch behandelt: Arbeitgeberbeiträge und Erträge können laufend US-steuerpflichtig sein – frühzeitig spezialisierten US-Steuerberater beiziehen
- Unterschiedliche Steuerjahre ignoriert: In der Schweiz und den USA ist das Steuerjahr zwar das Kalenderjahr, aber die Fristen und Einreichemodalitäten unterscheiden sich deutlich
Tipps
- Vor dem Umzug klären: Prüfen Sie frühzeitig, ob ein DBA besteht, welche Methode es vorsieht und welche Dokumente erforderlich sind
- Ansässigkeitsbescheinigung rechtzeitig beantragen: Beim zuständigen Finanzamt (für deutsche Grenzgänger) oder der zuständigen Steuerbehörde im Wohnsitzstaat
- Homeoffice-Kalender führen: Tägliche Dokumentation des Arbeitsortes ist bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen unerlässlich
- Verständigungsverfahren kennen: Bei Doppelbesteuerung trotz DBA kann ein Mutual Agreement Procedure bei der ESTV (dba@sif.admin.ch) beantragt werden
- Quellensteuer-Rückforderung: Für zu viel einbehaltene ausländische Quellensteuern gibt es Rückerstattungsformulare der ESTV – Fristen beachten
- Offizielle Quellen nutzen: estv.admin.ch und sif.admin.ch sind die verlässlichsten Quellen für aktuelle DBA-Texte und Formulare
- Professionelle Beratung: Bei mehreren Steuerpflichten, Beteiligungen, ausländischen Renten oder Immobilien unbedingt einen auf internationales Steuerrecht spezialisierten Steuerberater beiziehen
Fazit
Doppelbesteuerungsabkommen sind für Expats in der Schweiz ein unverzichtbares Instrument zur Steuerplanung. Sie legen fest, welcher Staat welche Einkünfte besteuern darf, und verhindern eine doppelte Belastung. Die Schweiz hat DBA mit über 100 Ländern abgeschlossen – besonders relevant für Expats sind jene mit Deutschland (Grenzgänger; Änderungen ab 1.1.2026), Frankreich (Grenzgängerzone; Homeoffice-Regelung ab 1.1.2026), den USA (Citizenship-Based Taxation; FATCA), Italien (Tessiner Grenzgängerzone) und dem Vereinigten Königreich (Brexit-unabhängig). DBA müssen aktiv in Anspruch genommen werden, erfordern die richtigen Dokumente und unterliegen laufenden Änderungen. Wer rechtzeitig informiert ist, korrekt deklariert und bei Bedarf Fachleute beizieht, profitiert von erheblichen steuerlichen Vorteilen und vermeidet kostspielige Fehler.

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