Expats

Welche Unterschiede gibt es zwischen B- und L-Bewilligung in Bezug auf Steuern?

Für Expats in der Schweiz hat die Aufenthaltsbewilligung erhebliche steuerliche Konsequenzen. Die zwei häufigsten Bewilligungstypen für ausländische Arbeitnehmende sind die B-Bewilligung (Aufenthaltsbewilligung) und die L-Bewilligung (Kurzaufenthaltsbewilligung). Dieser Artikel erklärt, wie beide Statusarten die Besteuerung beeinflussen, welche Pflichten entstehen und welche Optimierungsmöglichkeiten bestehen.

Wichtiger Hinweis: Die steuerliche Situation ist individuell und kantonal verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die kantonale Steuerverwaltung oder eine Steuerberatungsperson.

Grundlagen: Wer ist quellensteuerpflichtig?

In der Schweiz unterliegen ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) der Quellenbesteuerung — unabhängig davon, ob sie eine B- oder L-Bewilligung besitzen. Dies gilt auch für weitere Ausweistypen wie G (Grenzgänger), F (vorläufig aufgenommen) oder N (Asylsuchende).

Die Quellensteuer umfasst in der Regel:

  • Direkte Bundessteuer (Einkommenssteuer des Bundes)
  • Kantonssteuer und Gemeindesteuer
  • Kirchensteuer (kantonal unterschiedlich geregelt)

Der Arbeitgeber zieht die Quellensteuer monatlich direkt vom Bruttolohn ab und überweist sie an die zuständige kantonale Steuerverwaltung. Der angewendete Tarif hängt ab von Familienstand, Anzahl unterhaltsberechtigter Kinder, Konfessionszugehörigkeit und Höhe des Einkommens.

Wichtig: Die Quellensteuer wird nach einem kantonalen Durchschnittstarif berechnet. Der tatsächliche Steuerfuss der Wohngemeinde spielt bei der Quellenbesteuerung keine Rolle — erst im Rahmen einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung (NOV) wird der individuelle Gemeindesteuerfuss relevant.

Die B-Bewilligung: Aufenthaltsbewilligung

Die B-Bewilligung wird für Arbeitsverträge von mindestens 12 Monaten oder für unbefristete Verträge ausgestellt. Sie ist auf ein Jahr befristet und wird jährlich verlängert.

Besteuerung bei B-Bewilligung

  • Grundsätzlich Quellensteuer — wie bei allen ausländischen Arbeitnehmenden ohne C-Ausweis.
  • Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) ist in folgenden Fällen zwingend:
    • Brutto-Erwerbseinkommen von mindestens CHF 120'000 pro Jahr; bei unterjähriger Beschäftigung wird das Einkommen auf 12 Monate hochgerechnet; die Einkommen von Ehegatten werden dabei nicht zusammengerechnet.
    • Zusätzliche Einkünfte, die nicht der Quellensteuer unterliegen, zum Beispiel: Erträge aus Wertschriften, Mieteinnahmen, Alimenteneinnahmen oder Einkommen aus selbstständiger Nebentätigkeit.
    • Steuerbares Vermögen über kantonalen Schwellenwerten (z. B. in Zürich: CHF 80'000 für Alleinstehende, CHF 160'000 für Verheiratete).
  • Freiwillige NOV: Auch bei Einkommen unter CHF 120'000 kann eine NOV bis zum 31. März des Folgejahres beantragt werden, um zusätzliche Abzüge geltend zu machen.

Was die NOV ermöglicht

Im Rahmen einer NOV können unter anderem folgende Abzüge geltend gemacht werden:

  • Säule-3a-Beiträge (Maximum 2025: CHF 7'258 für Angestellte mit Pensionskasse)
  • Effektive Berufskosten wie Fahrkosten oder Verpflegungskosten
  • Freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse (BVG / 2. Säule)
  • Drittbetreuungskosten für Kinder
  • Eigene berufliche Weiterbildungskosten (bis CHF 13'000, Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG)

Wichtig: Irrevokabilität der freiwilligen NOV

Ein einmal gestellter Antrag auf freiwillige NOV ist unwiderruflich und gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht. In Wohngemeinden mit hohem Steuerfuss kann die ordentliche Steuer die Quellensteuer übersteigen — eine Abklärung mit einer Steuerberatungsperson ist daher vor Antragstellung dringend empfohlen.

Die L-Bewilligung: Kurzaufenthaltsbewilligung

Die L-Bewilligung gilt für befristete Arbeitsverhältnisse von weniger als 12 Monaten und ist eng an die Dauer des Arbeitsvertrags gebunden.

Besteuerung bei L-Bewilligung

  • Grundsätzlich vollständige Quellenbesteuerung des Lohneinkommens.
  • Obligatorische NOV: Auch L-Bewilligte unterliegen der obligatorischen NOV, wenn ihr hochgerechnetes Jahreseinkommen CHF 120'000 übersteigt oder sie zusätzliche nicht quellensteuerpflichtige Einkünfte bzw. steuerbares Vermögen haben.
  • Freiwillige NOV: Auch Inhaberinnen und Inhaber einer L-Bewilligung können freiwillig eine NOV beantragen (bis 31. März des Folgejahres), um abzugsfähige Ausgaben wie Säule-3a-Beiträge oder effektive Berufskosten geltend zu machen.

Typischer Fall ohne NOV

Kein NOV-Antrag ist nötig, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Das Einkommen liegt unter CHF 120'000 (auf 12 Monate hochgerechnet)
  • Keine wesentlichen Vermögenswerte in der Schweiz vorhanden
  • Keine zusätzlichen nicht quellensteuerpflichtigen Einkünfte

In diesem Fall deckt die Quellensteuer die gesamte Steuerpflicht ab.

Gemeinsamkeiten: Was für beide Bewilligungen gilt

Folgende Regeln gelten identisch für B- und L-Bewilligte:

  • Beide unterliegen der Quellensteuer als Grundprinzip
  • Beide können bei Einkommen ab CHF 120'000 oder zusätzlichen Einkünften/Vermögen obligatorisch zur NOV verpflichtet werden
  • Beide können freiwillig eine NOV beantragen — Frist: 31. März des Folgejahres
  • Beide müssen bei einer NOV weltweites Einkommen und Vermögen deklarieren
  • Der NOV-Antrag ist für in der Schweiz ansässige Personen nach einmaliger Einreichung unwiderruflich und gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht

Wann lohnt sich eine freiwillige NOV?

Für Inhaberinnen und Inhaber beider Bewilligungstypen kann eine freiwillige NOV steuerlich vorteilhaft sein, wenn wesentliche abzugsfähige Kosten bestehen, die im Quellensteuerpauschalabzug nicht oder nur unvollständig berücksichtigt sind:

  • Säule-3a-Beiträge: Maximalbetrag 2025 für Angestellte mit Pensionskasse: CHF 7'258
  • Einkäufe in die Pensionskasse (2. Säule): Können erhebliche Steuerersparnisse bringen
  • Hohe Berufskosten: Wenn der effektive Pendelweg stark von der Quellensteuer-Pauschale abweicht
  • Unterhaltszahlungen (Alimente): Abzugsfähig bei Leistung an getrennt lebenden Ehegatten oder Kinder
  • Weiterbildungskosten: Bis zu CHF 13'000 für eigene berufliche Aus- und Weiterbildung

Vorsicht: Wer in einer Gemeinde mit hohem Steuerfuss wohnt, kann mit einer freiwilligen NOV mehr bezahlen als mit der Quellensteuer. Der Antrag ist unwiderruflich — immer vorab berechnen lassen.

Sozialversicherungen: Gleiche Regeln für B und L

Beide Bewilligungstypen sind in der Schweiz identisch behandelt in Bezug auf Sozialversicherungsbeiträge.

AHV / IV / EO

  • Beiträge werden direkt vom Lohn abgezogen (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 50 %)
  • Gilt für beide Bewilligungstypen ohne Ausnahme

Arbeitslosenversicherung (ALV)

  • Beide Gruppen sind beitragspflichtig
  • Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt eine ausreichende Beitragszeit voraus
  • Inhaber einer B-Bewilligung erfüllen die Bedingung aufgrund der längeren Aufenthaltsdauer in der Regel leichter

Krankenversicherung (KVG)

  • Alle Expats müssen innerhalb von 3 Monaten nach Ankunft eine obligatorische Grundversicherung abschliessen — unabhängig von der Bewilligung
  • Bei Umzug in einen anderen Kanton besteht ein Sonderkündigungsrecht für die Krankenkasse

Besondere Situationen

Grenzgängerinnen und Grenzgänger

Personen mit L- oder B-Bewilligung, die im Ausland wohnen und in der Schweiz arbeiten, unterliegen speziellen Grenzgängerregelungen gemäss den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Zu beachten:

  • Die steuerliche Behandlung hängt stark vom Wohnsitzstaat ab (Sonderregelungen mit Deutschland, Frankreich und Italien)
  • Per 1. Januar 2025 gelten neu angepasste Regeln für Telearbeit in Grenzstaaten

Familienstand und Kinder

Der Quellensteuertarif wird angepasst je nach Familienstand und Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder. Wichtig:

  • Änderungen wie Heirat, Geburt eines Kindes oder Trennung müssen sofort dem Arbeitgeber gemeldet werden
  • Falsche Tarifeinstufungen führen zu Steuernachzahlungen oder -rückerstattungen

Ausländisches Vermögen bei NOV

Wer eine NOV durchführt (obligatorisch oder freiwillig), muss weltweites Einkommen und Vermögen deklarieren. Die im Ausland bezahlten Steuern werden in der Regel über das einschlägige DBA angerechnet oder ausgeschieden.

Quasi-Ansässigkeit für Personen mit Wohnsitz im Ausland

Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz können eine NOV beantragen, wenn mindestens 90 % ihrer weltweiten Bruttoeinkünfte in der Schweiz steuerbar sind:

  • Dieser Status wird «Quasi-Ansässigkeit» genannt
  • Der Antrag muss jährlich neu bis zum 31. März des Folgejahres gestellt werden
  • Es handelt sich um eine Verwirkungsfrist — eine Verlängerung ist nicht möglich

Praxisbeispiele

Beispiel 1: Ingenieur mit L-Bewilligung, kein NOV-Antrag

Ein spanischer Ingenieur arbeitet für 6 Monate in Genf mit einem Bruttolohn von CHF 8'000 pro Monat. Sein hochgerechnetes Jahreseinkommen beträgt CHF 96'000 und liegt damit unter CHF 120'000. Er hat keine Vermögenswerte in der Schweiz und keine sonstigen Einkünfte. Sein Arbeitgeber zieht monatlich die Quellensteuer ab — damit ist seine Steuerpflicht vollständig abgedeckt, ohne dass er eine Steuererklärung einreichen muss.

Beispiel 2: Ingenieur mit L-Bewilligung, freiwillige NOV

Dieselbe Person hat CHF 7'258 in die Säule 3a einbezahlt. Um diesen Abzug geltend zu machen, stellt sie bis zum 31. März des Folgejahres einen Antrag auf freiwillige NOV. Die bereits bezahlten Quellensteuern werden zinslos auf die ordentliche Steuerrechnung angerechnet. Der Antrag ist ab sofort unwiderruflich und gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.

Beispiel 3: Unternehmensberaterin mit B-Bewilligung, obligatorische NOV

Eine indische Unternehmensberaterin arbeitet in Zürich mit einem Bruttolohn von CHF 140'000 pro Jahr. Da ihr Einkommen die Schwelle von CHF 120'000 überschreitet, wird sie automatisch in die obligatorische NOV überführt. Sie muss eine vollständige Steuererklärung einreichen und alle Einkünfte sowie Vermögenswerte deklarieren. Die bezahlte Quellensteuer wird zinslos angerechnet.

Beispiel 4: Verheiratetes Paar mit B-Bewilligungen

Beide Ehegatten besitzen eine B-Bewilligung. Er verdient CHF 130'000, sie CHF 80'000. Die Einkommen werden für die Prüfung der CHF-120'000-Schwelle nicht zusammengerechnet. Er unterliegt der obligatorischen NOV; sie ist zur freiwilligen NOV berechtigt, aber nicht verpflichtet. Sobald ein Ehegatte der NOV untersteht, werden beide gemeinsam nachträglich ordentlich veranlagt.

Häufige Fehler und Tipps

Häufige Fehler

  • Falsche Tarifkategorie: Änderungen im Familienstand oder bei Kindern werden dem Arbeitgeber nicht gemeldet — dies führt zu einem falschen Quellensteuerabzug.
  • NOV-Pflicht übersehen: Wer neben dem Lohn Wertschriftenerträge, Mieteinnahmen oder andere Einkünfte hat, kann obligatorisch NOV-pflichtig sein — auch ohne CHF 120'000 Lohn.
  • L-Bewilligung bedeutet keine Steuererklärung: L-Bewilligte können und müssen in bestimmten Fällen ebenfalls eine NOV einreichen.
  • Frist verpasst: Der NOV-Antrag muss bis 31. März des Folgejahres eingereicht sein — diese Frist ist eine Verwirkungsfrist und kann nicht verlängert werden.
  • Freiwillige NOV ohne Kalkulation: Wer in einer Gemeinde mit hohem Steuerfuss lebt, kann mit der NOV mehr bezahlen als mit der Quellensteuer.

Tipps

  • Änderungen in persönlichen Verhältnissen (Heirat, Scheidung, Geburt, Wegzug) sofort dem Arbeitgeber und dem Steueramt melden
  • Vor Beantragung einer freiwilligen NOV die individuelle Steuerlast durch eine Fachperson oder einen Online-Steuerrechner abschätzen lassen
  • Säule-3a-Einzahlungen erst vornehmen, wenn die Vorteilhaftigkeit einer NOV sichergestellt ist
  • Die kantonale Wegleitung für die Quellensteuer ist die massgebende und verlässlichste Informationsquelle
  • Bei komplexen Situationen wie grenzüberschreitendem Einkommen, Immobilien im Ausland oder einem Wechsel der Bewilligung professionelle Steuerberatung beiziehen

Fazit

Sowohl B- als auch L-Bewilligte unterliegen grundsätzlich der Quellensteuer — das ist der gemeinsame Ausgangspunkt. Der entscheidende Unterschied liegt in der Wahrscheinlichkeit weitergehender steuerlicher Pflichten: Während die L-Bewilligung bei einfachen Verhältnissen oft nur eine reine Quellensteuer bedeutet, sind B-Bewilligte bei höheren Einkommen oder zusätzlichen Vermögenswerten häufiger zur NOV verpflichtet. Beide Gruppen können jedoch freiwillig eine NOV beantragen, um Abzüge geltend zu machen, die im Quellensteuerpauschalabzug nicht berücksichtigt sind. Wer seine steuerliche Situation frühzeitig prüft, kann Fehler vermeiden und die Steuerlast legal optimieren.

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