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Als Steuerpflichtiger in der Schweiz sind Sie verpflichtet, Ihr weltweites Einkommen und Vermögen zu deklarieren. Dies umfasst auch alle ausländischen Einkünfte und Immobilien. Die korrekte Angabe dieser Werte ist essentiell, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden und von möglichen Doppelbesteuerungsabkommen zu profitieren.
Wenn Sie in der Schweiz steuerlich ansässig sind, unterliegen Sie der weltweiten Steuerpflicht. Das bedeutet, dass Sie nicht nur Schweizer Einkommen und Vermögen, sondern auch alle ausländischen Werte in Ihrer Steuererklärung angeben müssen.
Die Steuerpflicht in der Schweiz beginnt, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt dauerhaft in der Schweiz begründen oder sich mindestens 30 Tage ununterbrochen erwerbstätig aufhalten.
Steuerlich Ansässige werden mit dem weltweiten Einkommen besteuert, während Nicht-Ansässige nur auf Schweizer Einkommensquellen besteuert werden. Ausländische Immobilien und Einkünfte sind daher nur für Ansässige deklarationspflichtig.
Ausländische Einkommen werden in der Steuererklärung unter verschiedenen Ziffern eingetragen, je nach Art des Einkommens:
Unselbstständige Erwerbstätigkeit im Ausland: Diese wird zusammen mit dem inländischen Erwerbseinkommen deklariert und ist vollumfänglich steuerpflichtig.
Selbstständige Erwerbstätigkeit im Ausland: Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Ausland werden ebenfalls zum steuerbaren Einkommen hinzugerechnet.
Kapitalerträge: Zinsen, Dividenden und andere Kapitalerträge aus ausländischen Quellen müssen im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis aufgeführt werden.
Alle ausländischen Beträge müssen in Schweizer Franken umgerechnet werden. Verwenden Sie dafür die offiziellen Kurse der Eidgenössischen Steuerverwaltung, die jährlich publiziert werden. Bei Jahresendkursen orientieren Sie sich am 31. Dezember des entsprechenden Steuerjahres.
Falls Sie als Grenzgänger in der Schweiz arbeiten, aber im Ausland wohnen, gelten spezielle Regelungen bezüglich der Steuerpflicht und Deklaration.
Ausländische Immobilien müssen vollumfänglich im Vermögen deklariert werden. Wenn Sie Liegenschaften im Ausland besitzen, führen Sie diese im Vermögen und die Erträge daraus bei den Einkünften auf.
Wird eine Liegenschaft im Ausland selbstgenutzt, so ist für diese ein Eigenmietwert anzugeben. Dieser beträgt für Häuser 3.5% des Steuerwertes der Liegenschaft und für Wohnungen / Stockwerkeinheiten 4.25% des Steuerwertes der Liegenschaft.
Die Bewertung erfolgt grundsätzlich zum Verkehrswert. Orientieren Sie sich an vergleichbaren lokalen Immobilienwerten oder lassen Sie eine professionelle Schätzung erstellen. Der angegebene Wert sollte realistisch und nachvollziehbar sein.
Das Steueramt wird aufgrund der Angaben eine Steuerausscheidung vornehmen. Dies bedeutet, dass die Schweizer Steuerbehörden prüfen, ob Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar sind und wie die Besteuerung zwischen den Ländern aufgeteilt wird.
Ab der Steuerperiode 2021 werden die Verluste aus ausländischen Liegenschaften (sogenannte Schuldzinsen- und Gewinnungskostenüberschüsse) nur noch satzbestimmend berücksichtigt und nicht mehr mit dem steuerbaren Einkommen in der Schweiz verrechnet.
Das bedeutet, dass Verluste aus ausländischen Immobilien zwar den Steuersatz beeinflussen können, aber nicht mehr direkt das steuerbare Einkommen reduzieren.
Trotz der Änderung können Sie weiterhin die tatsächlichen Kosten für Unterhalt, Verwaltung und Zinsen für ausländische Immobilien geltend machen, allerdings nur noch zur Satzbestimmung.
Haben Sie Kryptowährungen als Guthaben, deklarieren Sie diese im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis. Sofern kein gewerbsmässiger Handel besteht, haben Kursgewinne oder -verluste keinen Einfluss auf das Einkommen.
Falls Sie Kryptowährungen besitzen, welche Sie mittels Mining erwirtschaftet haben, erzielen Sie in diesem Umfang steuerbares Einkommen. In diesem Fall legen Sie bitte der Steuererklärung eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben bei.
Den Nachweis des Vermögens in Kryptowährung können Sie grundsätzlich mit einem Ausdruck des Jahresendbestandes der digitalen Brieftasche (Wallet) erbringen. In der Kursliste der eidgenössischen Steuerverwaltung sind die Steuerwerte der wichtigsten Kryptowährungen publiziert.
Für die Verwaltung ausländischer Vermögenswerte können Sie entweder einen Pauschalabzug von 3‰ des Wertschriftenbestandes geltend machen oder die tatsächlichen Kosten abziehen. Eine Kumulation der beider Abzugsformen ist nicht zulässig.
Im Rahmen des AIA (Automatischer Informationsaustausch) werden Informationen über Finanzkonten zwischen den Partnerstaaten ausgetauscht.
Das bedeutet, dass die Schweizer Steuerbehörden automatisch Informationen über Ihre ausländischen Konten und Anlagen von den Partnerländern erhalten.
Haben Sie in der Vergangenheit ausländische Werte nicht deklariert, werden diese durch den AIA möglicherweise entdeckt. In solchen Fällen ist eine nachträgliche Selbstanzeige oft nicht mehr möglich.
Haben Sie dies in der Vergangenheit nicht getan, können Sie eine Selbstanzeige einreichen. Eine straflose Selbstanzeige ist jedoch nur möglich, solange die Steuerbehörden noch keine Kenntnis von der Hinterziehung haben.
Eine kommentarlose Deklaration in der Steuererklärung ohne expliziten Hinweis auf die Selbstanzeige gilt nicht als Selbstanzeige und kann zu einer Strafe führen.
Die Busse beträgt dann zwischen einem Drittel und dem Dreifachen der Nachsteuer, je nach Verschulden und persönlichen Umständen.
Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen für Ihre ausländischen Einkommen und Vermögenswerte:
Bei komplexeren ausländischen Vermögensverhältnissen empfiehlt sich die Beratung durch einen Steuerexperten. Dieser kann:
Die Schweiz hat mit vielen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Diese können verhindern, dass Sie auf dasselbe Einkommen in beiden Ländern Steuern zahlen müssen. Die Anwendung erfolgt meist automatisch durch die Steuerausscheidung.
Mitarbeiter internationaler Organisationen oder Diplomaten unterliegen oft besonderen steuerlichen Regelungen bezüglich ausländischer Einkommen.
Bei Grenzgängern können spezielle bilaterale Abkommen die Besteuerung ausländischer Einkommen beeinflussen.
Ausländische Erbschaften müssen ebenfalls korrekt deklariert werden. Hier gelten besondere Bewertungs- und Deklarationsregeln.
Ein häufiger Fehler ist die unvollständige Deklaration ausländischer Einkommen. Auch kleine Beträge müssen angegeben werden.
Verwenden Sie immer die offiziellen Kurse der Eidgenössischen Steuerverwaltung, nicht tagesaktuelle Kurse.
Ausländische Immobilien werden oft zu niedrig bewertet. Dies kann zu Nachfragen und Korrekturen führen.
Halten Sie alle Belege bereit, um Ihre Angaben bei Rückfragen belegen zu können.
Die korrekte Deklaration ausländischer Einkommen und Immobilien ist komplex, aber essentiell für die Rechtssicherheit. Mit dem automatischen Informationsaustausch werden nicht deklarierte Werte zunehmend entdeckt.
Wichtigste Punkte:
Bei Unsicherheiten wenden Sie sich frühzeitig an einen Steuerexperten oder direkt an die Steuerbehörden. Eine proaktive und transparente Deklaration ist immer der beste Weg.