Wie muss ich ausländische Einkommen oder Immobilien in der Steuererklärung angeben?
Als steuerlich in der Schweiz ansässige Person sind Sie verpflichtet, Ihr weltweites Einkommen und Vermögen zu deklarieren – einschliesslich aller Werte im Ausland. Die korrekte Angabe ist entscheidend für die Rechtssicherheit und zur optimalen Nutzung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). (Stand: Steuerperiode 2025)
Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel informiert allgemein über die Deklarationspflichten in der Schweiz. Bei komplexen Auslandssachverhalten empfiehlt sich die Beratung durch eine auf internationales Steuerrecht spezialisierte Fachperson. Die Regelungen können kantonal variieren.
Grundsätzliche Deklarationspflicht für ausländische Werte
Weltweite Steuerpflicht in der Schweiz
Wenn Sie in der Schweiz steuerlich ansässig sind, unterliegen Sie der unbeschränkten Steuerpflicht. Das bedeutet:
- Sie müssen nicht nur Schweizer Einkommen und Vermögen, sondern alle ausländischen Werte in Ihrer Steuererklärung angeben.
- Die Steuerpflicht entsteht, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt dauerhaft in der Schweiz begründen, sich mindestens 30 Tage ununterbrochen erwerbstätig aufhalten oder sich ohne Erwerbsabsicht mindestens 90 Tage aufhalten.
- Nicht-Ansässige (ohne Schweizer Wohnsitz) werden nur auf Schweizer Einkommensquellen besteuert und müssen ausländische Werte grundsätzlich nicht deklarieren.
Was muss deklariert werden?
Folgende ausländische Werte sind in der Schweizer Steuererklärung anzugeben:
- Erwerbseinkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Tätigkeit im Ausland
- Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, sonstige Erträge) aus ausländischen Quellen
- Liegenschaften im Ausland (Vermögen und Erträge)
- Wertschriften und Guthaben bei ausländischen Banken und Depots
- Kryptowährungen unabhängig vom Verwahrungsort
- Ausländische Vorsorgeguthaben (Pensionskassen, individuelle Vorsorge)
- Erbschaften und Schenkungen aus dem Ausland (Deklaration im Vermögen)
Deklaration ausländischer Einkommen
Wo werden ausländische Einkommen eingetragen?
Je nach Art des Einkommens erfolgt die Deklaration in unterschiedlichen Ziffern der Steuererklärung:
- Unselbstständige Erwerbstätigkeit im Ausland: Zusammen mit dem inländischen Erwerbseinkommen (Hauptformular, Lohn/Gehalt); vollumfänglich steuerpflichtig, sofern kein DBA die Besteuerungsrechte dem Tätigkeitsstaat zuweist.
- Selbstständige Erwerbstätigkeit im Ausland: Wird zum steuerbaren Einkommen hinzugerechnet; ein separater Geschäftsabschluss ist beizulegen.
- Zinsen und Dividenden aus ausländischen Quellen: Im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis aufzuführen; Bruttoerträge vor ausländischen Quellenabzügen sind anzugeben.
- Miet- und Pachterträge aus ausländischen Immobilien: Bei den Liegenschaftserträgen zu deklarieren.
- Ausländische Renten und Pensionen: Grundsätzlich als Einkommen zu deklarieren; DBA-Bestimmungen können die Besteuerungsrechte einschränken.
Währungsumrechnung
Alle ausländischen Beträge müssen in Schweizer Franken umgerechnet werden:
- Verwenden Sie die offiziellen Jahresdurchschnittskurse der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), die jährlich publiziert werden.
- Für die Deklaration von Vermögenswerten gilt der Kurs per 31. Dezember des Steuerjahres.
- Die Kursliste der ESTV ist massgebend; eigene oder tagesgenaue Kurse sind grundsätzlich nicht zulässig.
Besonderheiten bei Quellensteuerabzügen im Ausland
Wenn auf ausländische Erträge (z.B. Dividenden) im Ausland bereits Quellensteuer einbehalten wurde, kann diese oft zurückgefordert oder angerechnet werden:
- Rückforderung über das DBA: Im jeweiligen Land kann auf das reduzierte DBA-Quellensteuerniveau (z.B. 15 % statt 30 % auf Dividenden) zurückgefordert werden.
- Anrechnung in der Schweiz: Soweit keine vollständige Rückforderung möglich ist, kann ein Teil der ausländischen Quellensteuer in der Schweizer Steuererklärung angerechnet werden (Formular DA-1 für Bundessteuer, kantonal variabel).
Deklaration ausländischer Immobilien
Vermögens- und Einkommensdeklaration
Ausländische Liegenschaften sind in der Steuererklärung sowohl im Vermögen als auch bei den Einkünften zu erfassen:
- Vermögen: Im Liegenschaftsverzeichnis mit Steuerwert, Schulden und Schuldzinsen aufführen.
- Einkünfte: Miet- und Pachterträge, Eigenmietwert für selbst genutzte Liegenschaften (bis zum Inkrafttreten der Reform, voraussichtlich frühestens 2028, siehe unten), sowie Unterhaltskosten.
Eigenmietwert für ausländische Liegenschaften – wichtige Übergangsregelung 2025
Das Schweizer Stimmvolk hat am 28. September 2025 mit 57,7 % der Stimmen die Abschaffung des Eigenmietwerts beschlossen. Dies betrifft sowohl inländische als auch ausländische selbstgenutzte Liegenschaften:
- Bis zum Inkrafttreten der Reform (frühestens 1. Januar 2028): Das bisherige System gilt unverändert weiter. Wer eine Liegenschaft im Ausland selbst nutzt, muss weiterhin einen Eigenmietwert als Einkommen deklarieren.
- Nach Inkrafttreten (frühestens 2028, Datum durch Bundesrat festzulegen): Der Eigenmietwert entfällt auch für ausländische Liegenschaften. Entsprechend werden dann auch die bisherigen Abzüge (Schuldzinsen, Unterhaltskosten) für selbstgenutzte Liegenschaften wegfallen.
- Bis dahin gelten folgende Sätze für die Berechnung des Eigenmietwerts ausländischer Liegenschaften nach der interkantonalen Steuerausscheidung: üblicherweise rund 60–70 % der marktüblichen Jahresmiete; kantonale Regelungen können abweichen. Die im Originaltext genannten fixen Prozentsätze (3,5 % bzw. 4,25 % des Steuerwerts) gelten als kantonale Schätzungshilfe und sind nicht universell anwendbar.
Bewertung ausländischer Liegenschaften
- Die Bewertung erfolgt grundsätzlich zum Verkehrswert (Marktwert) per 31. Dezember des Steuerjahres.
- Als Grundlage dienen: Kaufpreis (wenn aktuell), offizielle Kataster- oder Steuerwerte des ausländischen Staates, Gutachten eines Immobilienspezialisten, Vergleichswerte aus dem lokalen Markt.
- Der angegebene Wert muss realistisch, nachvollziehbar und dokumentierbar sein.
- Bei Liegenschaften in Ländern mit stark vom Marktwert abweichenden Steuerwerten kann das Steueramt eine plausible Marktwertschätzung verlangen.
Steuerausscheidung bei ausländischen Liegenschaften
Das Steueramt nimmt aufgrund der Deklaration eine interkantonale und internationale Steuerausscheidung vor:
- Ausländische Liegenschaften sind grundsätzlich dem Belegenheitsstaat zur Besteuerung zugewiesen; die Schweiz besteuert diese Erträge in der Regel nicht direkt.
- Der Wert der ausländischen Liegenschaft beeinflusst jedoch den Steuersatz auf dem übrigen Schweizer Einkommen (satzbestimmende Einbeziehung).
- Doppelbesteuerungsabkommen regeln, welcher Staat das primäre Besteuerungsrecht hat und wie die Anrechnung ausländischer Steuern in der Schweiz erfolgt.
Verluste aus ausländischen Liegenschaften – Regelung seit 2021
Ab der Steuerperiode 2021 wurden die Regeln für Verluste aus ausländischen Liegenschaften verschärft (Bundesebene):
- Früher (bis 2020): Schuldzinsen- und Gewinnungskostenüberschüsse aus ausländischen Liegenschaften konnten direkt mit dem Schweizer Einkommen verrechnet werden.
- Heute (ab 2021): Diese Verluste werden nur noch satzbestimmend berücksichtigt, reduzieren also nicht mehr direkt das steuerbare Einkommen, sondern beeinflussen nur den anzuwendenden Steuersatz.
- Tatsächliche Unterhalts-, Verwaltungs- und Finanzierungskosten können weiterhin geltend gemacht werden – aber eben nur noch zur Satzbestimmung, nicht zur Einkommensreduktion.
- Diese Regelung gilt auf Bundesebene; kantonale Regelungen können abweichen.
Kryptowährungen und digitale Assets
Deklarationspflicht und Bewertung
Kryptowährungen sind als Vermögenswerte in der Steuererklärung zu deklarieren:
- Vermögensdeklaration: Im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis aufführen; als Nachweis genügt ein Ausdruck des Jahresendbestandes der Wallet (Saldo per 31. Dezember).
- Bewertung: Die ESTV publiziert jährlich eine Kursliste mit den Steuerwerten der wichtigsten Kryptowährungen. Für Währungen ohne offiziellen ESTV-Kurs ist der Marktpreis per Jahresende massgebend.
- Kursgewinne bei Privatvermögen: Sind grundsätzlich einkommenssteuerfrei (steuerfreier privater Kapitalgewinn), sofern kein gewerbsmässiger Handel vorliegt. Kursverluste sind entsprechend nicht abzugsfähig.
Mining-Einkünfte
- Einkünfte aus dem Mining (Schürfen) von Kryptowährungen gelten als steuerbares Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit.
- Der Ertrag ist zum Marktwert der erhaltenen Coins im Zeitpunkt der Entstehung zu bewerten.
- Der Steuererklärung ist eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben (inkl. Strom, Hardware, etc.) beizulegen.
- Bei professionellem oder gewerbsmässigem Handel mit Kryptowährungen können auch Kursgewinne einkommenssteuerpflichtig werden. Abgrenzungskriterien sind u.a. Haltedauer, Volumen und Häufigkeit der Transaktionen.
Vermögensverwaltungskosten für ausländische Anlagen
Für die Verwaltung ausländischer Wertschriften und Guthaben besteht ein Wahlrecht:
- Pauschalabzug: 3‰ des deklarierten Wertschriftenbestandes (vereinfacht, kein Nachweis erforderlich).
- Effektive Kosten: Tatsächliche Verwaltungsgebühren, Depot- und Bankgebühren (Nachweis durch Kontoauszüge erforderlich).
- Wichtig: Beide Methoden können nicht kombiniert werden. Wer den Pauschalabzug wählt, kann keine zusätzlichen effektiven Kosten geltend machen – und umgekehrt.
- Der effektive Kostenabzug lohnt sich nur bei überdurchschnittlich hohen Verwaltungsgebühren.
Automatischer Informationsaustausch (AIA)
Funktionsweise
Im Rahmen des AIA (Automatischer Informationsaustausch) tauschen die Partnerstaaten automatisch Informationen über Finanzkonten aus. Für in der Schweiz wohnhafte Personen bedeutet dies:
- Ausländische Banken und Finanzinstitute übermitteln Kontoinformationen (Saldo, Erträge, Kontodaten) an die Behörden ihres Staates.
- Diese leiten die Daten automatisch an die Schweizer Steuerbehörden weiter.
- Der AIA umfasst mittlerweile über 100 Partnerstaaten; nahezu alle wichtigen Finanzstandorte sind eingeschlossen.
Konsequenzen für nicht deklarierte Werte
- Nicht deklarierte ausländische Konten und Wertschriften werden durch den AIA mit hoher Wahrscheinlichkeit entdeckt.
- Nachsteuerverfahren drohen: Die hinterzogenen Steuern werden für bis zu 10 Jahre (bei Bundessteuer bis zu 15 Jahre) nachgefordert, zuzüglich Verzugszinsen.
- Bussen: Je nach Schwere und Verschulden zwischen einem Drittel und dem Dreifachen der Nachsteuer.
- Eine Selbstanzeige ist nur straflos möglich, solange die Behörden noch keine Kenntnis vom Vergehen haben.
Selbstanzeige
- Eine straflose Selbstanzeige (einmalig) ist möglich, wenn die Hinterziehung noch unentdeckt ist.
- Wichtig: Eine kommentarlose Deklaration in der Steuererklärung ohne expliziten Hinweis auf eine Selbstanzeige gilt nicht als Selbstanzeige und kann zu einer Busse führen.
- Die Selbstanzeige muss ausdrücklich als solche bezeichnet und bei der zuständigen Steuerbehörde eingereicht werden.
- Es werden Nachsteuern (inkl. Zinsen) erhoben, aber keine Busse.
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gezielt nutzen
Die Schweiz hat mit über 100 Ländern DBAs abgeschlossen. Diese können verhindern, dass dasselbe Einkommen in zwei Ländern voll besteuert wird:
- Typische DBA-Regelungen: Erwerbseinkommen wird im Tätigkeitsstaat oder im Wohnsitzstaat besteuert; Immobilienerträge meist im Belegenheitsstaat; Dividenden mit reduziertem Quellensteuersatz; Renten im Wohnsitzstaat.
- Anwendung: Das Steueramt nimmt die Steuerausscheidung in der Regel automatisch vor; als Steuerpflichtige/r müssen Sie jedoch korrekte und vollständige Angaben liefern.
- Formular DA-1: Für die Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf die direkte Bundessteuer ist das Formular DA-1 einzureichen. Für kantonale Steuern gibt es kantonal analoge Formulare.
- Wichtig: Das DBA gibt Ihnen Ansprüche auf Entlastung im Quellenstaat – diese müssen aber aktiv beantragt werden (z.B. über das Rückerstattungsformular des Quellenstaats).
Spezielle Situationen
Grenzgänger
Personen, die in der Schweiz arbeiten und im nahe gelegenen Ausland wohnen (oder umgekehrt), unterliegen besonderen bilateralen Grenzgängerregelungen (z.B. CH-DE, CH-FR, CH-IT). Wer im Ausland wohnt und in der Schweiz arbeitet, unterliegt meist der Quellensteuer und hat eingeschränkte Deklarationspflichten in der Schweiz.
Diplomaten und Mitarbeitende internationaler Organisationen
Mitarbeitende internationaler Organisationen (z.B. UNO, IKRK, WTO) geniessen besondere Steuerimmunitäten. Diese sind je nach Organisation und Dienstvertrag unterschiedlich ausgestaltet. Die Schweizer Steuerpflicht auf sonstige (nicht durch Immunität geschützte) Einkünfte besteht dennoch.
Erbschaften aus dem Ausland
- Ausländische Erbschaften sind im Vermögen zu deklarieren (Wert zum Zeitpunkt des Erwerbs).
- Die Schweiz erhebt keine Bundeserbschaftssteuer; kantonale Erbschaftssteuern betreffen jedoch in der Schweiz steuerpflichtige Erbgänge auf Schweizer Vermögen (nicht ausländisches).
- Im Ausland anfallende Erbschaftssteuern sind grundsätzlich im betreffenden Land zu bezahlen; DBAs zu Erbschaft-/Schenkungssteuer sind selten (die Schweiz hat nur wenige solche Abkommen).
Häufige Fehler vermeiden
Häufige Fehler
- Unvollständige Deklaration: Auch kleine Beträge, kleine Konten oder gelegentliche Auslandserträge müssen angegeben werden. Es gibt keine Freigrenze für ausländische Einkommen.
- Falsche Währungsumrechnung: Immer die offiziellen ESTV-Kurse verwenden, nicht Tageskurse oder eigene Berechnungen.
- Unterbewertung ausländischer Immobilien: Zu tiefe Werte führen zu Rückfragen und können als Steuerhinterziehung gewertet werden.
- Fehlende Dokumentation: Ohne Belege (Kontoauszüge, Mietverträge, Kaufverträge, Gutachten) sind Korrekturen schwierig und Rückfragen wahrscheinlich.
- Verwechslung von satzbestimmend und steuerpflichtig: Ausländische Einkünfte können den Steuersatz in der Schweiz erhöhen, auch wenn sie direkt im Ausland besteuert werden.
- Kryptowährungen vergessen: Der Verwahrungsort (Wallet, ausländische Börse) ist irrelevant für die Deklarationspflicht in der Schweiz.
Tipps
- Belege sammeln: Kontoauszüge, Zinsbescheinigungen, Dividendenbescheinigungen, Mietverträge, Immobilienwertgutachten, Wallet-Auszüge.
- ESTV-Kursliste nutzen: Jährlich aktualisiert auf estv.admin.ch; enthält Jahresend- und Jahresdurchschnittskurse für alle wichtigen Währungen sowie Kurse für Kryptowährungen.
- Formular DA-1 prüfen: Wenn ausländische Quellensteuern einbehalten wurden, kann eine Anrechnung in der Schweiz möglich sein.
- Professionelle Hilfe bei Komplexität: Bei mehreren ausländischen Liegenschaften, gewerbsmässigem Kryptohandel, grenzüberschreitender Selbstständigkeit oder unklaren DBA-Anwendungen lohnt sich die Beratung durch eine Steuerexpertin oder einen Steuerexperten.
Fazit
Die korrekte Deklaration ausländischer Einkommen und Vermögenswerte ist für alle in der Schweiz steuerlich ansässigen Personen Pflicht und wird durch den automatischen Informationsaustausch zunehmend kontrolliert. Die wichtigsten Punkte im Überblick:
- Weltweites Einkommen und Vermögen deklarieren, ohne Ausnahme.
- Offizielle ESTV-Wechselkurse für die Umrechnung verwenden.
- Ausländische Liegenschaften zum Marktwert bewerten und Erträge (sowie bis zur Reform 2028 den Eigenmietwert) angeben.
- Die Abschaffung des Eigenmietwerts (Volksabstimmung 28. September 2025) gilt auch für ausländische Liegenschaften, tritt aber frühestens 1. Januar 2028 in Kraft.
- Verluste aus ausländischen Liegenschaften wirken seit 2021 nur noch satzbestimmend.
- Den AIA ernst nehmen: Nicht deklarierte Werte werden entdeckt; eine Selbstanzeige ist nur straflos, solange die Behörden keine Kenntnis haben.
- DBA und Formular DA-1 zur Vermeidung von Doppelbesteuerung aktiv nutzen.

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